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Neue Durchführungsanweisung für Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen

Von Rechtsanwalt Elmar Dolscius
7.1.2008 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 6158 Aufrufe
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Aufhebungsvertrag, Sperrzeit

Bisher wurden Arbeitnehmer regelmäßig mit Sperrzeiten belegt, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet hatten. Zwar gab es Ausnahmen, diese wurden jedoch sehr restriktiv gehandhabt.

Nunmehr hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre interne Durchführungsanweisung bzgl. des § 144 SGB III überarbeitet. Dieser Paragraph regelt den Arbeitslosengeldanspruch bzw. dessen Ruhen, sofern der Arbeitnehmer mit einer Sperrfrist belegt wurde. Erfüllt ein Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen, regelt die neue Durchführungsanweisung nunmehr, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu einer Sperrfrist führt. Eine dieser Voraussetzungen lautet, dass einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag nicht mehr als 0,25 - 0,5 Monatsgehälter gezahlt werden dürfen. Bei einer höheren Abfindung ist hingegen die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung weiterhin durch die Mitarbeiter der BA zu prüfen. Des weiteren hätte der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt kündigen müssen, zu dem statt dessen der Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnis beendet.

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Zwar sind noch eine Reihe weiterer Voraussetzungen zu erfüllen, insgesamt führt die Durchführungsanweisung der BA jedoch dazu, dass nicht mehr der alte Grundsatz gilt, dass auf nahezu jeden Aufhebungsvertrag eine Sperrfrist folgt.


RA Elmar Dolscius
Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Recht-und-Recht in Kronberg (Großraum Frankfurt am Main) und berät und vertritt Unternehmer und Privatmandanten bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Sollten Sie eine Beratung bzw. die Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrages wünschen oder Fragen zum Arbeitsrecht allgemein haben, empfehlen wir eine unverbindliche Kontaktaufnahme unter Dolscius@recht-und-recht.de.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite http://www.Recht-und-Recht.de

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