Negative Vermögensauskunft weitere Schritte

17. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)
Negative Vermögensauskunft weitere Schritte

Hallo,

eine Vermögensauskunft nach nach § 802c (ZPO) ist negativ verlaufen, d.h. der Schuldner hat insgesamt nur 30€ zum Monatsende auf dem Konto und 30€ in der Tasche gehabt. Bei einer Rente von ca. 980€. Weitere Einkünfte hat er nicht angegeben. Der wohnt alleine, laut VA angeblich getrennt lebend von seiner Ehefrau, nur komisch warum die ans Telefon geht wenn man beim Schuldner anruft. In einer 3-Zimmerwohnung, zentrumsnah in Berlin wo die Kaltmiete ca. 500-600€ kostet. Wie das mit 980€ Rente und der Wohnung gehen soll ist mir schleierhaft.

Ich will per Standardformular einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher abgeben für eine Einholung von Auskünften Dritter § 802l ZPO.

Etwas weiteres / schlaues fällt mir nicht weiter ein.

Im Prinzip muss ich das Formular nur Gläubiger, Schuldner, das der GV den Titel bereits hat (sein Geschäftszeichen) und ein Kreuz (drei Kreuze) bei Einholung von Auskünften Dritter machen. Oder muss ich noch eine Forderungsaufstellung machen?

P-Konto hat er nicht, könnte ich glatt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss besorgen (egal ob P-Konto oder nicht) und eine Kontopfändung durchführen lassen?

Danke für eure Hinweise!
bankosi

-- Editier von bankosi am 17.08.2015 13:42

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Die Einholung von Auskünften Dritter § 802l ZPO sollte wohl grundsätzlich möglich sein.
Kostet natürlich auch wieder extra, und ich weis nicht genau was du dir davon erhoffst. Dass der Schuldner irgendwas hat was er nicht angegeben hat?

Es spricht auch nichts gegen eine Kontopfändung. Ob auf diesem Wege etwas rauskommt ist wieder eine andere Frage.

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#2
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
Dass der Schuldner irgendwas hat was er nicht angegeben hat?


Ja, da er bereits materielle Vermögenswerte nicht angegeben hat von denen ich weiß, erhoffe ich mir von einer weiteren Auskunft evtl. noch eine weitere Bankverbindung o.ä. herauszubekommen. Die Auskunft kostet 13€ + evtl. noch weitere Gebühren. Hält sich aber alles im Rahmen.

Zitat (von Tiger123):
Es spricht auch nichts gegen eine Kontopfändung. Ob auf diesem Wege etwas rauskommt ist wieder eine andere Frage.


Würde ich machen, weil mir das etwas dubios vorkommt wenn jemand alleine in einer 3-Zimmerwohnung mit 500-600€ Kaltmiete lebt, mit 980€ Rente. Kann auch sein, dass er Unterstützung bekommt die nicht über ein Bankverbindung läuft. Werde ich dann sehen, die Kosten sind hierfür auch überschaubar.

Wie ist das wenn jemand beim GV ankommt und sein Bankguthaben nachweist? Legt der dann nur einen Bankauszug, d.h. den Letzten vor, wo das Saldo draufsteht oder legt der alle Seiten komplett vor wo alle Eingänge/Ausgänge für den Monat ersichtlich sind?

Wenn der Schuldner nur das aktuelle Bankguthaben vorzeigt, könnte der doch vorher alles leergeräumt haben und nach der VA kommt wieder Geld rein. Weiß man nicht.

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#3
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von bankosi):
Die Auskunft kostet 13€ + evtl. noch weitere Gebühren. Hält sich aber alles im Rahmen.


Stimmt schon, aber bei den 3 Auskünften nach § 802l ZPO sind das dann schon 3x 13 EUR + 3x Gebühren der jeweiligen Behörde (keine Ahnung was die verlangen). Wollte ja nur mal darauf hinweisen :)
Falls dies was bringt, umso besser.

Kontopfändung ist eigentlich nie verkehrt.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ja, da er bereits materielle Vermögenswerte nicht angegeben hat von denen ich weiß

Und du hast Beweise für diese Vermögenswerte? Dann würde ich über eine Strafanzeige nachdenken.

Zitat:
Kann auch sein, dass er Unterstützung bekommt die nicht über ein Bankverbindung läuft

Oder ein alter Mietvertrag, oder eine ausnahmsweise Bruchbude oder oder oder. Du hast hier nur Vermutungen... Bringt aber auch nichts. Selbst wenn seine Ehefrau noch bei ihm wohnt, wird das nicht viel daran ändern, dass seine Rente erst mal unterhalb der Freigrenze liegt.

Bei einer Kontopfändung sind die Kontoauszüge egal. Die Kontopfändung geht an die Bank als Drittschuldnerin und wenn der Verdacht besteht, dass da was getürkt ist, hast du Anspruch auf Aushändigen sämtlicher Informationen (im Prinzip der Kontobewegungen) um zu beurteilen, ob die Bank korrekt gerechnet hat, wenn sie pfändet oder auch nicht. Da kann er nicht mehr tricksen.


-- Editiert von mepeisen am 17.08.2015 19:58

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#5
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:Ja, da er bereits materielle Vermögenswerte nicht angegeben hat von denen ich weiß

Und du hast Beweise für diese Vermögenswerte? Dann würde ich über eine Strafanzeige nachdenken.


Ja hab ich, ich weiß ja von den Vermögenswerten.

Zitat (von mepeisen):
Oder ein alter Mietvertrag, oder eine ausnahmsweise Bruchbude oder oder oder. Du hast hier nur Vermutungen... Bringt aber auch nichts. Selbst wenn seine Ehefrau noch bei ihm wohnt, wird das nicht viel daran ändern, dass seine Rente erst mal unterhalb der Freigrenze liegt.


Was für eine Freigrenze wenn es kein P-Konto ist? Gibt es da noch eine andere Freigrenze? Ich will auf Verdacht pfänden, vlt. ist nach der VA ein Überhang drauf, wer weiß.

Zitat (von mepeisen):

Bei einer Kontopfändung sind die Kontoauszüge egal.


Ich meinte nicht Kontoauszüge bei einer Kontopfändung, sondern: Wie ist das wenn jemand beim GV ankommt und sein Bankguthaben nachweist? Damit wollte ich wissen wie es abläuft wenn er dem GV sein Bankguthaben nachweist. Kann das nur ein Kontoauszug sein, eine Bescheinigung von der Bank (Kunde hat den Betrag x auf dem Konto) etc.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Was für eine Freigrenze wenn es kein P-Konto ist?

Er hat bis zu 4 Wochen Zeit, das dann umzuwandeln. Dann ziehen die Freigrenzen noch.
Ob er es macht, weißt du ja nicht. Das soll kein Argument gegen eine Kontopfändung sein. nur die Erwartungshaltung sollte mal richtig gerückt sein bei dir ;-)

Was an Dokumenten bei der Vermögensauskunft vom GV angeschaut wird wegen Kontoguthaben, weiß ich nicht. Gibt da auch glaube ich keine zwingende Vorschrift. Aber IMHO genügt einfach nur ein Nachweis des aktuellen Kontostandes.

Du hättest bei dem Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft einen Fragenkatalog mitschicken können....

Aber entsprechende pfändbare Vermögenswerte einfach zu verschweigen, könnte bedeuten, dass er sich in dem Moment, wo er die VA unterschrieben hat, strafbar gemacht hat.

Zitat:
Ja hab ich, ich weiß ja von den Vermögenswerten.

Wissen kann bedeuten, dass du von einem Grundbesitz weißt und man somit als Ermittler das Grundbuch anschauen könnte. Das kann aber auch heißen, dass du gehört hast, er müsse irgendwo noch ein zweites Konto haben, auf dem Millionen schlummern, aber keiner weiß wo oder wo das Geld hergekommen sein soll, kannst du auch nicht sagen. Kann auch heißen, dass der Schuldner im Umfeld geprahlt hat, kürzlich im Lotto gewonnen zu haben und das Geld taucht in der VA nirgends auf...
Etwas zu wissen kann also wirklich etwas konkretes sein oder auch nur irgendwelche lauwarme Luft.

-- Editiert von mepeisen am 18.08.2015 08:22

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#7
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Er hat bis zu 4 Wochen Zeit, das dann umzuwandeln. Dann ziehen die Freigrenzen noch.


Die Info bezüglich des P-Kontos kenne ich. Ich dachte es wäre in dem Beitrag von einer anderen Freigrenze die Rede

Zitat (von mepeisen):
Was an Dokumenten bei der Vermögensauskunft vom GV angeschaut wird wegen Kontoguthaben, weiß ich nicht. Gibt da auch glaube ich keine zwingende Vorschrift. Aber IMHO genügt einfach nur ein Nachweis des aktuellen Kontostandes.


So ungefähr habe ich es mir vorgestellt. Der Schuldner wäre auch schön doof wenn er z.B. sämtliche Kontoauszüge vom Juli beilegen würde. Bequemer ist es vorher alles abzubuchen und den Tag X wo das Kontoguthaben auf 30€ steht vorzulegen. Schuldnervorteil halt.

Zitat (von mepeisen):
Etwas zu wissen kann also wirklich etwas konkretes sein oder auch nur irgendwelche lauwarme Luft.


Wirklich wirklich konkret, unwiderlegbar per Beweis.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Es liegt im Ermessen des GV was er akzeptiert.
Ob das nun ein aktueller Kontoauszug ist oder eine Live-Login via Online-Banking.
Desweiteren kann der GV auch bequem vom Schreibtisch aus einen Kontoabruf durchführen falls notwendig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Was ich nicht verstanden habe, welche Relevanz hat die Angabe der Ehefrau in der VA. Ich habe nur gegen den Schuldner einen Titel. Warum interessiert es den GV bzw. wird in der VA abgefragt ob der Schuldner mit der Ehefrau zusammenlebt und wieviel die Ehefrau verdient? Der Schuldner gibt noch an, die würden getrennt leben (obwohl das Gegenteil der Fall ist) und er wüsste nicht wieviel die Ehefrau verdient.

-- Editiert von bankosi am 22.08.2015 13:59

-- Editiert von bankosi am 22.08.2015 14:00

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#10
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Die Ehefrau kann für die Berechung des pfändbaren Einkommen als Unterhaltspflicht relevant sein.

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#11
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
Die Ehefrau kann für die Berechung des pfändbaren Einkommen als Unterhaltspflicht relevant sein.


Verstanden.

In der VA steht, es bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen. Von daher würde es doch keinen Sinn machen die Ehefrau zu verschweigen, wenn die zusammen wohnen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Von daher würde es doch keinen Sinn machen die Ehefrau zu verschweigen, wenn die zusammen wohnen?

Wenn er ihr nicht unterhaltspflichtig ist, aber sie ihm und wenn sie die Wohnung finanziert obwohl sie nicht zusammen leben... Dann hat er doch ggf. weitere Einkünfte, die ihn eventuell über den Freibetrag hieven?

Signatur:

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#13
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn er ihr nicht unterhaltspflichtig ist, aber sie ihm und wenn sie die Wohnung finanziert obwohl sie nicht zusammen leben... Dann hat er doch ggf. weitere Einkünfte, die ihn eventuell über den Freibetrag hieven?


Keine Ahnung. Das wird sich vielleicht bei einer Kontopfändung und Einholung von Auskünften Dritter (Kontoinfos) zeigen wie es mit den Einkünften aussieht.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
Die Einholung von Auskünften Dritter § 802l ZPO
sollte wohl grundsätzlich möglich sein.
Kostet natürlich auch wieder extra, und ich weis nicht genau was du dir davon erhoffst. Dass der Schuldner irgendwas hat was er nicht angegeben hat?

Es spricht auch nichts gegen eine Kontopfändung. Ob auf diesem Wege etwas rauskommt ist wieder eine andere Frage.


Wie sich bei der Kontopfändung herausgestellt hat, hat der Schuldner zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Wert von ca. 1000€ auf der dem GV genannten Bankverbindung.

Hilft mir das weiter?

Ich denke der hat zu VA das Konto leergeräumt, nach der VA nutzt der das Konto wieder ganz normal.

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Kann dir ja egal sein, ob er das Geld wieder draufgepackt hat oder sonst wie seine Rente drauf ging o.ä. Sein Konto ist und bleibt gepfändet, solange bis du die Pfändung aufhebst. Insofern kann er da vorläufig mit diesem Konto keine Spielchen mehr treiben. (Sollten es überhaupt Spielchen sein).

Signatur:

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#16
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Kann dir ja egal sein, ob er das Geld wieder draufgepackt hat oder sonst wie seine Rente drauf ging o.ä. Sein Konto ist und bleibt gepfändet, solange bis du die Pfändung aufhebst. Insofern kann er da vorläufig mit diesem Konto keine Spielchen mehr treiben. (Sollten es überhaupt Spielchen sein).


Es geht nicht um wieder drauf gepacktes Geld, sondern um evtl. Einkünfte / Einnahmen die in der VA nicht gemeldet wurden. Jemand der in der VA angibt nur 980€ Rente zu haben, von diesem Geld und von der angegebenen Bankverbindung die Miete zahlen zu müssen (um die 700€ warm), kann meiner Ansicht nach am Ende des Monats nicht 1000€ auf dem Konto haben.

Klar, zwischendurch kann der wieder Geld ein- und auszahlen. Aber vlt. zahlt ihm auch jemand die Miete. Evtl. die von ihm in der VA angegebene Ehefrau, von der er getrennt lebt, von der er nicht wüsste was sie macht und was sie verdient, sie aber ans Telefon geht wenn man bei ihm anruft.

Wird sich alles zeigen, die Strafanzeige (mit diversen anderen Beweisen, ja, Beweise schwarz auf weiss) ist heute bereits raus.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von bankosi):
Wird sich alles zeigen, die Strafanzeige (mit diversen anderen Beweisen, ja, Beweise schwarz auf weiss) ist heute bereits raus.
LKA hatte Ermittlungen aufgenommen und die Sache an die Staatsanwalschaft übergeben. Laut Auskunft vom LKA sehen die diverse Straftaten.

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