Javascript scheint in Ihrem Browser deaktiviert zu sein. Bitte aktivieren Sie Javascript um alle Vorteile von 123recht.net nutzen zu können.
06.09.2008
Guten Morgen
Anwaltsuche  Erw. Suche
Textgrösse
Inhaltssuche  
Themensuche  
 SIE SIND HIER: Startseite » Ratgeber » Internetrecht, Computerrecht » 
Negativbewertung bei eBay
Seite 1 - vom 14.09.2004

Negativbewertung bei eBay

Von Rechtsanwalt Alexander Birmili

Der Autor
Alexander Birmili, Reutlingen
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Straßenverkehrsrecht, Internet und Computerrecht und hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Zivilrecht.
» Homepage» artikelliste
» Online Rechtsberatung
» Kontaktinformation

Wer bereits mit dem Internet-Auktionshaus eBay zu tun hatte, weiß um die Bedeutung gegenseitiger Bewertungen der Vertragspartner nach Abwicklung der Transaktion. Obwohl diese gegenseitigen Bewertungen nun schon etliche Jahre seit Bestehen des eBay-Auktionssystems Praxis sind, sind nur wenige Fragen bisher gerichtlich geklärt.

Nach den eBay-Regeln, die jeder Nutzer des Dienstes anerkennt, gilt zunächst Folgendes:

„Das Bewertungsprofil gibt Aufschluss über den Ruf eines Käufers und Verkäufers bei eBay. Es umfasst eine Beurteilungsnummer, die in Klammern hinter dem Mitgliedsnamen steht. Die Zahl entspricht den positiven oder negativen Bewertungen dieses Mitglieds. Wenn Sie auf die Zahl klicken, sehen Sie die Kommentare von anderen Mitgliedern, die bereits mit diesem Mitglied gehandelt haben.
Als eBay-Mitglied sollten Sie bei der Eingabe von Bewertungen für andere Mitglieder umsichtig vorgehen und keine voreiligen Urteile abgeben. Bedenken Sie, dass Ihre Bewertung endgültig ist.
Die eBay-Richtlinien zur Bewertung dienen dazu, einen offenen und ehrlichen Handel zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass Bewertungen für den richtigen Zweck verwendet und nicht missbraucht werden, müssen Sie einige allgemeine Regeln befolgen.
( http://pages.ebay.de/help/policies/feedback-ov.html )“

Das Amtsgericht Erlangen qualifizierte demnach eine sachliche und wahrheitsgemäße Bewertung des Vertragspartners als vertragliche Nebenpflicht (neben Zahlung oder Lieferung), deren Nichtbeachtung Schadenersatzansprüche auslösen kann. Eine negative Bewertung, deren Bezug zur Transaktion fehlt und die allein abwertend ohne sachliche Begründung erfolgt, sei eine solche Verletzung der Nebenpflicht (AG Erlangen, Urt. vom 26.05.2004).

In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass sich ein Betroffener gegen eine negative Bewertung gerichtlich wehren kann.
Schließlich findet sich in den Statuten von eBay, dass eBay Bewertungen selbst löscht, wenn die Bewertung aufgrund einer vollstreckbaren richterlichen Entscheidung gegen denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, entfernt werden muss (http://pages.ebay.de/help/policies/feedback-removal.html). Einen derartigen Antrag hatte das Landgericht Düsseldorf (LG) im Eilverfahren zu entscheiden (LG Düsseldorf, 12 O 6/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20040243.htm ). Der mit einer Negativbewertung „abgestrafte“ Gewerbetreibende wollte die Bewertung entfernen lassen. Das Landgericht stellte daraufhin klar:

  • Der Informationsaustausch im Bewertungsforum ist eine wesentliche Grundlage in einem zum Teil anonymisierten Handel (Pseudonyme).

  • Unternehmer setzen sich bewusst einem Handel in der Öffentlichkeit aus.

  • Unternehmer erreichen durch den eBay-Vertrieb eine größt mögliche Vielzahl von Kunden. Dies rechtfertigt auch grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit.

  • Ein überwiegendes Schutzinteresse des Verkäufers gegenüber einem Käufer besteht nicht.

  • Durch die Möglichkeit der Gegenantwort auf eine Bewertung werden schutzwürdige Belange ausreichend berücksichtigt.

mehr zum Thema
im Internet:
Homepage von RA Birmili

Als gegenwärtiger Stand der Entwicklung bleibt festzuhalten, dass keinesfalls alle Äußerungen im Bewertungsforum akzeptiert werden müssen. Dies gilt insbesondere für nicht wahrheitsgemäße oder unsachliche Angaben des Vertragspartners. Auf der anderen Seite sind neben den beachtlichen Vorzügen, die ein Vertrieb über eBay mit sich bringt, auch die öffentliche Wirkung des Handels zu beachten. Ansonsten geht es einem wie dem Anbieter im Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf: Der Antrag des Händlers wurde abgewiesen und er musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die negative Bewertung blieb stehen.


Rechtsanwalt Alexander Birmili http://www.rae-gartenstrasse-7.de


« ZurückDruckversion »
Artikel verschicken »
Leserbrief schreiben »
Themasuche zu diesem Artikel »
Newsletter abonnieren »

Lesezeichen hinzufügen bei:

 Mr.Wong  Yigg  Linkarena  Google  Webnews  Folkd  Digg  Del.icio.us


Seiten dieses Artikels:
Negativbewertung bei eBay

neues im Internetrecht, Computerrecht forum:
Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz »  Hilfe - Mega Download Abzocke - WAS NUN????
Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz »  Auf Mega-Downloads Abzocke reingefallen
Internetauktionen »  Ebay - Käufer sagt das Produkt kaputt ist
Internetauktionen »  privat eine Ed Hardy Mütze bei Ebay versteigert: Abmahnung über 1.379 Euro bekommen
Internetauktionen »  Bewertungsrüc-
knahme einklagen
Internetrecht, Computerrecht Top 5 Ratgeber
Internetrecht
Verträge im Internet (85001 Aufrufe)
Internetrecht
Kinderpornografie im Internet (57130 Aufrufe)
Internetrecht
Internetauktionen (34337 Aufrufe)
Internetrecht
Domains (25206 Aufrufe)
Internetrecht
"Dialer": Illegale 0190-Servicenummern (23793 Aufrufe)
Für Anwälte: RenoCash
123recht.net InfoSichern Sie sich jetzt die Vorteile, die Ihnen renocash bietet. Ermöglichen Sie die Kartenzahlung in Ihrer Kanzlei!
123recht.net Quickie

Seit 01.09 gilt der Einbürgerungstest für Ausländer, in dem Kenntnisse über Deutschland geprüft werden - das ist...

 gut
 schlecht
 weiß nicht


Resultate

Internetrecht, Computerrecht - in den Nachrichten
Quelle muss falsch ausgezeichneten Fernseher für 199 Euro liefern
BKA fordert Gesetz zur Sperrung Kinderporno-Websites
Suchmaschinen - Prüfen verringert Haftungsrisiko
Archiv: Klagen gegen Videoportale wegen antisemitischen Videos
Archiv: AG Frankfurt/M - keine Vorab-Zensur bei Blogs
[mehr aus den Nachrichten]

© qnc GmbH 2008 Haftungsausschluss


Rechtsberatung Online | Hilfe | Service | Impressum | Inhaltsübersicht | Newsletter | Für Leser | Für Anwälte | Kooperationspartner | Partnerprogramm | Jobs @ 123recht.net | Jobbörse | Datenschutz | Nachrichten XML | Ratgeber XML |