Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit – Kündigungsgrund?

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Ein Busfahrer hat während einer Krankschreibung einmalig für einen langjährigen Freund eine Nacht in einer Taxi-Funkzentrale ausgeholfen. Daraufhin hat der Arbeitgeber dem Busfahrer die fristlose Kündigung erklärt. Zu Recht? Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 19.12.2006) sagt nein. Zwar kann der Umstand, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit eine Nebentätigkeit ausübt, grundsätzlich die Kündigung rechtfertigen. Das gilt nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein aber nur dann, wenn die Nebentätigkeit dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderläuft, der Arbeitnehmer nur vermeintlich arbeitsunfähig ist oder die Nebentätigkeit den Heilungsprozess verzögert. Ein Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot liegt erst vor, wenn die Tätigkeit nach Umfang und Intensität geeignet ist, das Interesse des Arbeitgebers, unbeeinflusst von Konkurrenztätigkeit seiner Arbeitnehmer in seinem Marktbereich auftreten zu können, spürbar zu beeinträchtigen. Einmalige oder nur ganz sporadisch ausgeübte Freundschaftsdienste im Marktbereich des Arbeitgebers reichen hierfür nicht aus. Insbesondere auch dann nicht, wenn es sich bei der Nebentätigkeit lediglich um einen einmaligen und unentgeltlichen Freundschaftsdienst handelt.


Der Verfasser ist Rechtsanwalt Peter Hesse, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Brennecke & Partner, Yorckstr. 4, 14467 Potsdam Tel: 0331/6203030, Fax: 0331/6203033

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