>Nebenkostenabrechnung ohne Zähler- rechtens?
Die genannten Argumente sind nicht stichhaltig.
quote:
unter anderem hat noch eine 7. Person für 3 Monate beim Vermieter gelebt
Das spielt keine Rolle. Außerdem ist die Höhe der Heizkosten ohnehin nicht abhängig von der Zahl der Bewohner. Allenfalls kann der Kalt- und Warmwasserverbrauch steigen.
quote:
Des Weiteren haben die Mieter der Wohnung B und der Mieter der Wohnung C nachweislich im Winter kaum geheizt.
Auch das spielt keine Rolle.
Rechtlich gesehen sieht es wie folgt aus:
Da es sich um ein Haus mit mehr als zwei Wohnungen handelt, ist die Anwendung der Heizkostenverordnung zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet aber, dass eine Verbrauchserfassung auch für die Heizkosten vorgeschrieben ist. Es ist zwar das Warmwasser erfasst worden, nicht jedoch die Heizkosten. Das hat folgende Konsequenzen:
1. Kaltwasser
Die Kosten für das Kaltwasser wurden erfasst und können daher nach Verbrauch auf die Mieter umgelegt werden. Sollte der Mietvertrag pauschale
Nebenkosten vorsehen, ist eine Umlage der tatsächlichen Kosten nicht möglich.
2. Warmwasser
Die Warmwassermenge ist erfasst worden. Für die reinen Wasserkosten gilt die Anmerkung wie bei 1. Für die Ermittlung der Kosten die Aufheizung des Warmwassers ist der § 9 HeizkostenV anzuwenden. Die so ermittelten Kosten sind nach § 8 HeizkostenV auf die Wohnungen zu verteilen.
3. Heizkosten
Die Verteilung der Heizkosten ist nicht erfasst worden. Dabei handelt es sich um die Kosten, die nach Abzug der Warmwasserkosten (siehe 2.) von den Gesamtkosten der Heizungsanlage übrig bleiben übrig bleiben. Aufgrund der fehlenden Verbrauchserfassung werden diese Kosten dann um 15% gekürzt (§ 12 HeizkostenV). Die gekürzten Kosten können dann nach Wohnfläche auf die Wohnungen umgelegt werden.
Zu den Heizkosten in 2. und 3. gehören neben den reinen Energiekosten für das Erdgas auch die Kosten für die Heizungswartung, den Schornsteinfeger, sowie die Stromkosten für das Betreiben der Heizungsanlage und natürlich die hier nicht angefallenen Kosten für die Zähler und die Ablesung.
Da der Vermieter selbst 59% der Gesamtwohnfläche bewohnt, wird er überschlägig auch diesen Anteil an der Nachzahlung übernehmen müssen. Das Angebot, nur 50% zu übernehmen ist sowohl auf Basis der Wohnfläche als auch auf Basis der Personenzahl unangemessen niedrig. Im übrigen kommt es auf die Höhe der Nachzahlung auch gar nicht an, sondern nur auf die Gesamtkosten.
Schwierig wird es dann, wenn eine Warmmiete mit pauschaler Abrechnung auch der Heizkosten im Mietvertrag vereinbart wurde. Das ist zwar eigentlich nicht zulässig, dennoch hat der Vermieter dann nach meiner Einschätzung gar kein Recht auf Nachforderungen, sondern kann allenfalls für die Zukunft eine
Mieterhöhung verlangen.
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-- Editiert am 29.09.2009 12:34
von hh am 29.09.2009 12:30
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