Nebenkostenabrechnung - Heizung nach qm und Ablesung Wasserverbrauch

29. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
kerzenlicht
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung - Heizung nach qm und Ablesung Wasserverbrauch

Guten Abend zusammen,

meine Vermieterin hat mir für 2015 noch keine Nebenkostenabrechnung erstellt. Nun hat sie von mir (telefonisch) die Zählerstände (Warmwasser/Kaltwasser) verlangt. Sowohl die aktuellen, als auch die von 2015. Aktuelle Zählerstände kann ich natürlich durchgeben, jedoch keine aus der Vergangenheit. Ich selbst habe auch nicht 2015 oder Ende 2016 die Zählerstände notiert. Was tun, wenn sie sagt sie kann keine Abrechnung erstellen ohne den Wert von 2015?

Eine weitere Frage: Die Heizkosten werden auf qm umgelegt und über die Nebenkostenabrechnung bezahlt. Es gab auch noch nie Schwierigkeiten. Nun ist wohl die Heikostenabrechnung vom Versorger gekommen und die Kosten sind sehr hoch. Laut der Aussage von der Vermieter heizt sie kaum und nur ich kann die Kosten verursacht haben - können die Kosten hier auf mich umgelegt bzw. wie kann sie mir nachweisen das ich für die Kosten verantwortlich bin? Zukünftig möchte sie Zähler an der Heizung einbauen (lassen) um genauer abrechnen zu können...

Ich hoffe mir kann hier jemand den ein oder anderen Tipp geben!

Danke im Voraus.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Heizkosten nach qm? Das ist dann aber nicht nach Heizkostenverordnung. Gibt es Gründe, dass nicht nach Heizkostenverordnung abgerechnet wird?

Prinzipiell ist Dein Vermieter in der Nachweispflicht für den Verbrauch. Wenn tatsächlich rechtlich bindend eine Heizkostenberechnung nicht nach Heizkostenverordnung sondern nach Quadratmetern vereinbart ist, dann ist nach Quadratmetern abzurechnen und nicht nach Bauchgefühl "mehr geheizt".

Wenn der Vermieter sagt, er kann die Abrechnung nicht erstellen (oder er ist nicht in der Lage eine bestimmte Position zu berechnen), dann hat er die geleistete Vorauszahlungen als Guthaben zurückzuerstatten. Erst die Abrechnung ist die tatsächliche Rechnungsstellung der Heizkosten (bzw. der Betriebskosten). Alles, was vorher geleistet wurde ist nur eine Vorauszahlung.

Im Übrigen: Wenn die Vermieterin ihre Heizung aus hat und Du dafür umso mehr heizt, dann heizt DU die Vermieterwohnung mit. Darum ist ja auch zumindest nach Heizkostenverordnung vorgesehen, dass nicht komplett nach Verbrauch abgerechnet wird sondern zu einem gewissen Anteil nach gezähltem Verbrauch (Wärmezähler) und zum restlichen Anteil nach Wohnfläche (50/50 bis hin zu 70/30). Wegen dem oben genannten "mitheizen" der unbeheizten Wohnungen würde ich da auch auf jeden Fall drauf bestehen.
Nur mal als Beispiel: Ich hatte mal eine Wohnung in einer Wohnanlage, die lag im einem Gebäude über Eck zum Innenhof im 3. Obergeschoss. D. h. 6 Wohnungen außen rum und relativ kleine Außenwandfläche. Ich musste im Winter nie eine Heizung anmachen und hatte durchgängig meine 20°C. Heizkosten wurden dann über den Wohnflächenanteil von mir mitgetragen. Bei Abrechnung zu 100% nach Verbrauch hätte ich keine Heizkosten gehabt.

Gruß,
Kalanndok

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wenn der Vermieter sagt, er kann die Abrechnung nicht erstellen (oder er ist nicht in der Lage eine bestimmte Position zu berechnen), dann hat er die geleistete Vorauszahlungen als Guthaben zurückzuerstatten.
Zunächst mal VORSICHT: in dieser Form ist das unzutreffend und eine Rückforderung sämtlicher Vorauszahlungen könnte teure Folgen haben:
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-schraenkt-rueckforderung-von-betriebskostenvorauszahlungen-ein_258_143486.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckzahlung-geleisteter-betriebskostenvorauszahlungen-bei-beendetem-mietverhaeltnis_062276.html

Wenn die Grundlagen geklärt sind, kann man eventuell auf das Zurückbehaltungsrecht an den zukünftigen/laufenden Vorauszahlungen zurückkommen.
Für eine vernünftige Antwort muss man aber erst einmal wissen:

1) Was ist im Mietvertrag zu den Betriebskosten vereinbart?
z.B. "monatliche Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung" - oder was sonst?
am besten wäre es, dazu den entsprechenden Vertragsteil hochzuladen und den Link hier einzustellen

2) Wohnst du in einem vom Vermieter selbst bewohnten Haus mit maximal 2 Wohnungen?

3) Wie wird die Wohnung beheizt? (Fernwärme? Zentralheizung? oder wie sonst?)
Denn dein Text "Nun ist wohl die Heikostenabrechnung vom Versorger gekommen und die Kosten sind sehr hoch." deutet eigentlich auf Fernwärme hin, aber da hat normal jede Wohnung ihren Zähler.

4) Welche Zähler sind derzeit vorhanden?
Ich vermute:
keine Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler
aber Warm- und Kaltwasserzähler (welches Eichjahr steht dort drauf?)
http://www.molline.de/infothek/news/news/datum////umfassende-aenderungen-des-eichgesetzes-seit-01012015/
Bitte bestätige oder korrigiere das

Was man jetzt schon beantworten kann:
"Aktuelle Zählerstände kann ich natürlich durchgeben, jedoch keine aus der Vergangenheit. Ich selbst habe auch nicht 2015 oder Ende 2016 die Zählerstände notiert. Was tun, wenn sie sagt sie kann keine Abrechnung erstellen ohne den Wert von 2015?"
Dabei geht es wohl um die Wasserzähler. Mit den Zählerständen per 31.12.2016 und den Zählerständen der letzten Abrechnung oder vom Einzug kann man bei den Wasserzählern durchaus auch rechnerisch die Anteile für 2015 und für 2016 ermitteln. Etwaige Ungenauigkeiten gleichen sich dann per 31.12.2016 wieder aus.

"Zukünftig möchte sie Zähler an der Heizung einbauen (lassen) um genauer abrechnen zu können..."
Heizkostenverteiler/Wärmemengenzähler sind nach Heizkostenverordnung schon lange Pflicht (bis auf wenige Ausnahmen).
Falls noch keine Zähler vorhanden sind, kann daher der Vermieter per einseitiger Willenserklärung (durch einfache Ankündigung) zukünftig auf Verbrauchserfassung und Verbrauchsabrechnung umstellen.
Die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten sind umlagefähige Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung.

"Laut der Aussage von der Vermieter heizt sie kaum und nur ich kann die Kosten verursacht haben - können die Kosten hier auf mich umgelegt bzw. wie kann sie mir nachweisen das ich für die Kosten verantwortlich bin?"
Die Heizkosten für den Zeitraum ohne Zähler sind ggf. auf alle angeschlossenen Wohnungen nach m² zu verteilten. Allerdings ist dabei noch mehr zu berücksichtigen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wenn der Vermieter sagt, er kann die Abrechnung nicht erstellen (oder er ist nicht in der Lage eine bestimmte Position zu berechnen), dann hat er die geleistete Vorauszahlungen als Guthaben zurückzuerstatten. Erst die Abrechnung ist die tatsächliche Rechnungsstellung der Heizkosten (bzw. der Betriebskosten). Alles, was vorher geleistet wurde ist nur eine Vorauszahlung.

Bestenfalls wenn der Mieter schon eine neue Wohnung hat, da gibt es trotzdem noch Ärger.

Zitat (von kerzenlicht):
Eine weitere Frage: Die Heizkosten werden auf qm umgelegt und über die Nebenkostenabrechnung bezahlt. Es gab auch noch nie Schwierigkeiten.

Wie viele Wohnungen sind im Haus, das spielt erst mal eine Rolle.
Zitat (von kerzenlicht):
Nun ist wohl die Heikostenabrechnung vom Versorger gekommen und die Kosten sind sehr hoch.

Das sagen viele, ein Grund wohl, ab Oktober waren die Durchschnittstemperaturen einiges unter den Vorjahren, auch der Januar war bisher weit unter den Vorjahreswerten. Da hat die Vermieterin eben auch ihren Anteil daran zu tragen, egal wie warm sie es hat, ohne Heizung an, wäre wohl ihre Wohnung eingefroren.

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