Nebenkostenabrechnung DHH 2017

28. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb469050-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung DHH 2017

Liebe Mitglieder,

habe heute die Nebenkostenabrechnung unseres Vermieters erhalten. Wir bewohne jeweils eine Doppelhaushälfte. Der vermieter hst dieses Jahr eine aussenküche und einen grossen Balkon angebaut, den er in der Abrechnung in der Fläche nicht berücksichtigt hat. Abgerechnet wird nach m2. Meines Wissens zählt der Balkon zumindest zu 25% dazu. Ausserdem hat er seine kaminkehrerkosten umgelegt, obwohl wir unseren selbst bezahlt haben. Auch hat er Niederschlagswasser umgelegt. Dies war km Mietvertrag nicht vereinbart.
Ist diese Abrechnung rechtens?
Danke euch für eure Hilfe.
Liebe Grüße Tanja

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von fb469050-1):
Der vermieter hst dieses Jahr eine aussenküche und einen grossen Balkon angebaut, den er in der Abrechnung in der Fläche nicht berücksichtigt hat. Abgerechnet wird nach m2.


Das waren sicher die Nebenkosten von 2016? 2017 geht doch garnicht? Wenn der Balkon und die Außenküche dieses Jahr gebaut wurde, kann diese 2016 nicht berücksichtig werden.



Zitat (von fb469050-1):
Auch hat er Niederschlagswasser umgelegt. Dies war km Mietvertrag nicht vereinbart.


Was ist denn im MV bezüglich Nebenkosten vereinbart? Niederschlagswasser zählt eigentlich zu den allgemeinen Betriebskosten dazu.

Zitat (von fb469050-1):
Ausserdem hat er seine kaminkehrerkosten umgelegt, obwohl wir unseren selbst bezahlt haben.


Belege einsehen. Habt Ihr eine eigene Heizung?

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fb469050-1):
Auch hat er Niederschlagswasser umgelegt. Dies war km Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) nicht vereinbart.


Es müssen nicht alle Betriebskostenarten im Vertrag benannt sein. Es reicht wenn im Vertrag steht das der Mieter die Betriebskosten trägt. Dann gelten alle BK-Arten gem. § 2 BetrKV als vereinbart. Unter anderem die Niederschlagswassergebühr. Das der Vermieter sie in den Jahren zuvor nicht umgelegt hat tut nichts zur Sache.

Ein Balkon kann zur Wohnfläche gerechnet werden, muß es aber nicht.

Außenküche? Wie ist das zu verstehen?

Aber wie Von Ver schon angemerkt hat, was 2017 angebaut wurde kann in der Abrechnung 2016, die wird es wohl sein, ja nicht berücksichtigt werden.

Signatur:

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ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
fb469050-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen und vielen Dank für die Antworten.

Es wurden die letzten 10 Monate abgerechnet, also 6 Monate in diesem Jahr.
Es wurde ein Balkon und darunter eine Terasse mit Aussenküche, wie in den südl. Ländern angelegt. Diese Flächen wurden nicht angerechnet.
Es gibt eine gemeinsame Heizung.
Der kaminkehrer reinigt beide Schornstein, wir haben ihn immer Bar bezahlt.

Hoffe, nun ist es noch etwas klarer.
LG tanja

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#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von fb469050-1):
Es gibt eine gemeinsame Heizung.


Der Kaminkehrer reinigt nicht nur die Schornsteine, sondern überprüft und stellt die Heizung ein. Von daher kann der Vermieter das berechnen. Allerdings sollte der Kaminkehrer natürlich für das Reinigen Eures Kamins nicht 2x kassieren. Deshalb die Belege einsehen.

Zitat (von fb469050-1):
Es wurde ein Balkon und darunter eine Terasse mit Aussenküche, wie in den südl. Ländern angelegt. Diese Flächen wurden nicht angerechnet.


Das ist eine Terrasse, muss auch nicht angerechnet werden.

Ich überlege gerade, welche der NK sich durch die zusätzlichen qm vermehrt haben. Wurde das Niederschlagswasser erhöht? Auch hier in die Belege schauen. In der Regel wird da jedoch zusätzlich keine Erhöhung vorgenommen.

Wie Anitar schon schrieb:

Zitat (von Anitari):
Ein Balkon kann zur Wohnfläche gerechnet werden, muß es aber nicht.

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fb469050-1):
Es wurden die letzten 10 Monate abgerechnet, also 6 Monate in diesem Jahr.


Wie soll das denn gehen? Die ersten 6 Monate dieses Jahres sind doch erst Morgen um 0 Uhr um.

Zitat (von fb469050-1):
Der kaminkehrer reinigt beide Schornstein, wir haben ihn immer Bar bezahlt.


Dann habt vermutlich nur für das Kehren des von Euch allein genutzten Kamins bezahlt.

Zitat (von Ver):
Ich überlege gerade, welche der NK sich durch die zusätzlichen qm vermehrt haben.


Gleiche Kosten und mehr Wohnfläche verringern die NK doch. ;)

Zitat (von fb469050-1):
Es wurde ein Balkon und darunter eine Terasse mit Aussenküche, wie in den südl. Ländern angelegt


Auch für Terrassen gilt, Anrechnung als Wohnfläche kann, muß aber nicht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von fb469050-1):

Der kaminkehrer reinigt beide Schornstein, wir haben ihn immer Bar bezahlt.


Barzahlung bei Handwerkerleistung?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Gleiche Kosten und mehr Wohnfläche verringern die NK doch.


Klar, doch nur, wenn man den Vermieter zwingen kann, seine vermehrte Fläche auch als Wohnfläche anzurechnen.

Hilft nur eines: Belege einsehen und sich überlegen, wieviel es vermutlich spart und ob sich das lohnt. Das Verhältnis wird vermutlich etwas eisig werden und in Zukunft werden alle "kann" Optionen auch wegfallen.

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#8
 Von 
fb469050-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, für die vielen Antworten.

Zur Aufteilung...er berechnet sich 128 m2 uns 130 m2. Er hat aber seinen Anbau, der schon letzten Sommer angebaut wurde, mein Fehler, nicht mit zur Wohnfläche dazu genommen. Seine Fläche ist gegenüber der letzten Abrechnung gleich geblieben. Daher die Frage, ob er die dazu rechnen muss, denn dann hätte er den höheren Anteil zu bezahlen.

LG tanja

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fb469050-1):
Daher die Frage, ob er die dazu rechnen muss,

NEIN

Zitat (von fb469050-1):
Er hat aber seinen Anbau, der schon letzten Sommer angebaut wurde, mein Fehler, nicht mit zur Wohnfläche dazu genommen.


Muß er nicht

-- Editiert von Anitari am 29.06.2017 17:27

Signatur:

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ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#10
 Von 
fb469050-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Und warum muss er das nicht? Unsere Terasse zählt auch zur Wohnfläche hinzu.
Kann mir das jemand erläutern, warum seine dann nicht hinzu zählt?
Danke und lieben Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fb469050-1):
Und warum muss er das nicht? Unsere Terasse zählt auch zur Wohnfläche hinzu.
Kann mir das jemand erläutern, warum seine dann nicht hinzu zählt?
Danke und lieben Gruss


Kannst Du erläutern warum der Vermieter seine Terrasse als Wohnfläche anrechnen muß?

Wenn ja, bitte den den entsprechenden Paragrafen bzw. die entsprechende Verordnung nennen.

So wie ich das bisher verstehe wohnst Du und der Vermieter im selben Haus.

Hat das mehr als 2 Wohnungen?

Signatur:

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#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Der Beschreibung nach sind das 2 Doppelhaushaelften, eine ZFH Kuendigung geht da nicht.

Ich finde aber in der Wohnflächenverordnung auch nicht, dass die Terrasse optional sei.

Wenn eine da ist, gehört die dazu. Wo steht das kann ?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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