Nebenkosten-Abrechnung - Darf er so eine kurze Frist setzen?

17. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
UA
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkosten-Abrechnung - Darf er so eine kurze Frist setzen?

Hallo,
wir haben seit Feb. 2002 in einer Wohnung gewohnt und sind jetzt zum 1.8 ausgezogen.
Nun hat der Vermieter eine vorläufige Nebenkostenabrechnung geschickt.

Den Zeitraum 02-05.02 hat er abgerechnet.

Dei vorläufige Abrrechnung ist jetzt für 05.02 - 09.03.
(einfach mal geschätzt ...)

Eine genaue Abrechnung bekommen wir erst im Herbst 2004.

1. Darf der Vermieter sich so lange mit der Abrechnung Zeit lassen ? (Herbst 2004 die Abrechnung für 05.02 ???)

2. Zahlungfrist für die vorläufig Abrechnung sind 2 Wochen. Darf er so eine kurze Frist setzen ???

3. Der Vermieter berechnet 25 Euro Abnutzungsgebühr für den Auszug. Darf er das ? Auch wenn wir nichts abgenuzt haben ?

4. Der Vermieter verlangt das wir die Türrahmen lackieren.
Müssen wir das nach 1,5 Jahren ?
(Im Vertrag steht : Kosten für Schönheitsreperaturen trägt der Mieter, Besenrein)

UA

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Steffi711
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Normalerweise beträgt der Abrechnungszeitraum 12 Monate, Verkürzung nur nach Vereinbarung. Wie es damit bei Kündigung aussieht, weiß ich nicht, ich glaube, der Vermieter hat 6 Monate Zeit. Aber kein ganzes Jahr!

Abnutzungsgebühr bei Auszug? Nein, nie gehört. Ist nicht rechtens. Wenn Du was zerstört hast, musst Du es ersetzen, aber die Pflicht zur Schönheitsreparatur umfasst nicht die gewöhnliche Abnutzung durch den Mieter.

Für Schönheitsreparaturen gibt es Fristen, die kürzeste beträgt 3 Jahre. Da im Mietvertrag nichts als besenrein vereinbart wurde, brauchst Du also nach 1,5 Jahren gar keine ausführen.

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