Namensnennung von Beamten im Internet

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Kann ein Beamter sich gegen Veröffentlichungen im Internet wehren?

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 10.09.2007 (Az. : 2 A 10413/07) entschieden, dass eine Veröffentlichung des Namens oder Teile einer damit identischen E-Mail-Adresse zulässig ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beamten müsse zurückstehen, wenn dieser auch für Außenkontakte mit Bürgern zuständig ist.

Hintergrund der Auseinandersetzung war die Klage eines Oberbibliotheksrates, der in der Landesbibliothek arbeitete. Es wurde eine E-Mail-Adresse veröffentlicht, die seinen Vor- und Nachnamen enthielt. Mit der Klage verlangte der Beamte die Entfernung der personenbezogenen Daten aus dem Internetangebot.

Das Oberverwaltungsgericht verwies auf die dienstlichen Gründe, die für die Außendarstellung einer Behörde es notwendig machen, dass auch personalisierte Organisationspläne veröffentlicht werden. Ob entsprechende Veröffentlichungen erfolgen, ist allein Sache des Dienstherrn.