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Namensnennung eines Nicht-Urhebers - was nun?

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Namensnennung eines Nicht-Urhebers - was nun?

Hallo liebe Leute,

Vor kurzem hatte ich noch das Problem, dass ein Online-Magazin meine Artikel ohne Namensnennung veröffentlicht. Nun ja, nach vielem Hin und Her wurde das nun behoben. Aber es kommt noch schlimmer...

Nun hat der betreffende Auftraggeber - der bislang keinen seiner Autoren (und darunter ist auch er selbst) nach §13 UrhG genannt hat - es sogar geschafft, meinen Namen unter ALLE Artikel zu setzen. Auch unter die, bei denen ich NICHT der Urheber bin.

Angemahnt habe ich ihn gerade, die Kündigung ist auch schon auf dem Weg. Aber bis sich da mal was ändern wird, vergeht wahrscheinlich dann wieder ein Jahr oder mehr.

Meine Frage wäre nun, was man rechtlich noch dagegen tun kann, die Namensnennung unter Werken Dritter entfernen zu lassen. Gegoogelt habe ich bereits, aber sowas kommt ja nicht alle Tage vor.

Kann man denn als Nicht-Urheber überhaupt den Urheber abmahnen oder weitere rechtliche Schritte einleiten, dass er einen falschen Namen verwendet? Oder müsste das dann der Urheber machen? Aber was, wenn (bei einigen Artikeln) der Urheber selbst den Fehler begangen hat?


von musi-kuss am 03.07.2012 16:13
Status: Junior (97 Beiträge)
Userwertung:  1,0  von 5 (von 2 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Beiträge zum Thema "nun?".


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>Namensnennung eines Nicht-Urhebers - was nun?
quote:
Kann man denn als Nicht-Urheber überhaupt den Urheber abmahnen oder weitere rechtliche Schritte einleiten, dass er einen falschen Namen verwendet?

Den Urheber nicht, wenn er die falsche Namensnennung nicht zu vertreten hat. Sondern denjenigen, der sie zu vertreten hat, hier also das Magazin.

quote:
ber was, wenn (bei einigen Artikeln) der Urheber selbst den Fehler begangen hat?

Dann wäre er dein Ansprechpartner - über BDSG könnte man aber auch in dem Fall das Magazin zur Löschung deiner personenbezogenen Daten zwingen, da BDSG eine Korrektur falscher Daten verpflichtend macht, und eine falsche Urheberangabe in Verbindung mit deinem Namen ("Autor: Hein Spack") wäre ein falsches Datum.

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von Khryztynna am 03.07.2012 17:35
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 20 User(n) bewertet)

>Namensnennung eines Nicht-Urhebers - was nun?
Meine öffentliche Aussage "Klaas Pit ist der Urheber des Romans 'Der Butt'" ist sicher kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz . Sondern eine falsche Tatsachen-Behauptung - und gegebenenfalls eine § 186 Üble Nachrede oder eine § 187 Verleumdung nach dem StGB .

Dass die Datenbanken eines Vertragspartners gesäubert werden müssen von manchen Daten auf Wunsch eines Kunden, das ist eine ganz andere Frage.

Dennoch stünde es dem Vertragspartner immer noch frei, öffentlich zu behaupten, sein Kunde wäre der Urheber des Romans 'Der Butt'!

Falls der das ist, und falls nicht dadurch eine § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises StGB geschähe,

und falls nicht dadurch das Persönlichkeitsrecht des Kunden mehr als vermeidbar verletzt würde.

Und auf Letzteres würde ich als Erstes abheben!

Denn neben dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts für den Normal-Bürger (vor unlauteren Enthüllungen usw.) gibt es noch das spezielle Urheber-Persönlichkeitsrecht!

Der Urheber darf deshalb nicht geschädigt werden in seiner Integrität als Künstler, wozu auch sein öffentliches Ansehen gehört.

Zudem lebt der Urheber vom Verwerten seiner Werke. Dieser zweite Schutz durch das UrhG darf ebenfalls nicht geschmälert werden durch falsche öffentliche Aussagen - auch wenn diese ansonsten nicht strafbar wären als Verleumdung oder üble Nachrede.

Eine öffentliche Aussage wie "Gerd aus Berlin ist der Texter von 'Es gibt kein Bier auf Hawai'" würde deshalb schnell eine Abmahnung zur Folge haben sowie gegebenenfalls eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 07.07.2012 03:04
Status: Unsterblich (1383 Beiträge)
Userwertung:  3,5  von 5 (von 54 User(n) bewertet)


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