>Namensnennung eines Nicht-Urhebers - was nun?
Meine öffentliche Aussage "Klaas Pit ist der Urheber des Romans 'Der Butt'" ist sicher kein Verstoß gegen das
Datenschutzgesetz . Sondern eine falsche Tatsachen-Behauptung - und gegebenenfalls eine § 186 Üble Nachrede oder eine § 187 Verleumdung nach dem
StGB .
Dass die Datenbanken eines Vertragspartners gesäubert werden müssen von manchen Daten auf Wunsch eines Kunden, das ist eine ganz andere Frage.
Dennoch stünde es dem Vertragspartner immer noch frei, öffentlich zu behaupten, sein Kunde wäre der Urheber des Romans 'Der Butt'!
Falls der das ist, und falls nicht dadurch eine § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises StGB geschähe,
und falls nicht dadurch das
Persönlichkeitsrecht des Kunden mehr als vermeidbar verletzt würde.
Und auf Letzteres würde ich als Erstes abheben!
Denn neben dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts für den Normal-Bürger (vor unlauteren Enthüllungen usw.) gibt es noch das spezielle Urheber-Persönlichkeitsrecht!
Der Urheber darf deshalb nicht geschädigt werden in seiner Integrität als Künstler, wozu auch sein öffentliches Ansehen gehört.
Zudem lebt der Urheber vom Verwerten seiner Werke. Dieser zweite Schutz durch das UrhG darf ebenfalls nicht geschmälert werden durch falsche öffentliche Aussagen - auch wenn diese ansonsten nicht strafbar wären als Verleumdung oder üble Nachrede.
Eine öffentliche Aussage wie "Gerd aus Berlin ist der Texter von 'Es gibt kein Bier auf Hawai'" würde deshalb schnell eine Abmahnung zur Folge haben sowie gegebenenfalls eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
von Gerd aus Berlin am 07.07.2012 03:04
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