Name eines Programms als Firmenname?

29. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
DerDieb1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Name eines Programms als Firmenname?

Hallo, wir haben uns einen Firmennamen ausgedacht und eine kleine Nachforschung betrieben. Der gleiche Name wird von einer Software verwendet, welche jedoch praktisch nicht mehr eingesetzt/weiterentwickelt wird. Der Entwickler ist leider nicht erreichbar.
Hier ein kleines Beispiel: https://sourceforge.net/projects/cracx/
Könnte es langfristig ein Problem geben, wenn wir diesen Namen (cracx) als Marken/Firmennamen verwenden (und später z.B. international agieren möchten)?
Die Software ist unter der GNU General Public License version 3.0 (GPLv3) geschützt.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

1. macht ihr was mit Software oder IT alsGeschäftsmpdell?
2. was genau hat die Markenrecherche (national/Europa) ergeben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerDieb1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Ja, wir gehen auch in den IT-Bereich, wir wollen aber keine Software entwickeln. Konkretes Beispiel: https://sourceforge.net/projects/cracx/ macht etwas mit Entschlüsselung von Passwörtern, wir wollen uns auch Cracx nennen und (unter anderem) als Dienstleistung das Entschlüsseln von Passwörtern durchführen.

Der gewünschte Name ist in Deutschland (dpma) nicht geschützt. Wir würden uns in diesem Beispiel Cracx gmbh nennen und den Namen Cracx anmelden/schützen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von DerDieb1):
Ja, wir gehen auch in den IT-Bereich,

Dann sollte man besonders sorgfältig arbeiten.



Zitat (von DerDieb1):
Der gewünschte Name ist in Deutschland (dpma) nicht geschützt.

Nun, eine Markenrecherche umfasst mehr als eine Abfrage beim DPMA.

Eventuell sollte man damit einen Experten beautragen, insbesondere wenn man das Ausland im Visir hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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