Nacktfotos per WhatsApp versendet!

10. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
newbee123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nacktfotos per WhatsApp versendet!

Hallo zusammen,

meine beste Freundin hat ein riesen Problem und ich weiß leider nicht was sie dazu geritten hat.
Hier eine kurze Schilderung der Gesamtsituation, damit alles nachvollzogen werden kann: Sie hat ihren Freund mit jemand anderen betrogen. Trotz alledem hat ihr Freund ihr wieder verziehen. Jedoch hat Sie ihrer Affäre Nacktbilder per WhatsApp geschickt.

Hat sich eine Möglichkeit die Löschung zu fordern oder kann Sie sonst irgendwie dagegen angehen?
Oder kann Sie nur dagegen angehen, wenn die Affäre die Fotos weitergibt? (nur wie kann man das beweisen?)

Bitte antwortet nur hier drauf, wenn ihr eine Vermutung habt und versucht sie nicht auch noch zu läutern für das was sie getan hat. Das Sie wirklich einfach nur äußert dumm und unüberlegt gehandelt hat, ist keine Frage.

Vielen lieben Dank euch schon mal und viele Grüße.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Bei Nutzung von Whatsapp erlaubt der Nutzer die Nutzung aller Bilder für alle möglichen Zwecke.

Insofern...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Hat sich eine Möglichkeit die Löschung zu fordern


Rechtlich gesehen nicht; ein Nutzungsrecht dürfte dem Empfänger wohl konkludent eingeräumt worden sein.
Erst bei Verbreitung oder begründetem Verdacht einer bevorstehenden Verbreitung hätte man eine Handhabe.

Abgesehen davon hat man auch praktisch keine - selbst wenn ein Löschanspruch bestehen würde, wie wollte man prüfen, ob dem nachgekommen wurde?

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#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von newbee123):
Hat sie eine Möglichkeit die Löschung zu fordern oder kann Sie sonst irgendwie dagegen angehen?


Die Nacktbilder sind mit ihrem Einverständnis in den Besitz des Bildempfängers A gelangt. Insofern ist ihr Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, wenn A die Bilder behält, nachdem sie ihre kurze Beziehung mit A beendet hat.

Ausnahme: Es gibt Anhaltspunkte dafür, daß A die Bilder Dritten zeigen könnte. So mußte etwa ein Fotograf ....

"Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin
– in unbekleidetem Zustand,
– in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,
– lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet,
– vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr,

abgebildet ist, vollständig löschen."


obwohl die Bilder und Aufnahmen MIT DEM EINVERSTÄNDNIS DER GELIEBTEN entstanden waren, nachdem er ihrem Ehemann nach dem Ende der Beziehung die Liebesbriefe seiner (Ex-)Geliebten geschickt hatte. Denn hier drohte die Gefahr einer Weiter-Verbreitung der Intim-Aufnahmen ...

LG Koblenz, Urteil vom 24.09.2013, Az.: 1 O 103/13

RK

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Wobei man in der Praxis von einem Löschungsanspruch erst dann etwas hat, wenn man zufällig erfährt, daß diesem nicht nachgekommen wurde. Eine wirkliche Prüfungsmöglichkeit hat man im Zeitalter der verlustfreien digitalen Kopien und der unendlichen Speichermöglichkeiten nicht.

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