Nachzahlung Abwasser zu spät?

19. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)
Nachzahlung Abwasser zu spät?

Die Stadt hat die Abwassergebühr für 2015 im Frühjahr 2016 korrigiert und eine Nachzahlung für 2015 dem Vermieter in Rechnung gestellt, jetzt will er diese Nachzahlung zusammen mit den Nebenkosten für 2016 abrechnen.

Ist das nicht zu spät? Die Abrechnung für 2015 hätte doch bis zum 31.12.2016 fertig sein müssen, kann er einfach eine Nachzahlung für 2015 in die Abrechnung für 2016 packen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Abs. 3 § 556 BGB

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Im Klartext, konnte der Vermieter zum Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung bzw. innerhalb der Abrechnungsfrist von den Kosten, hier die nachträgliche Korrektur der Wassergebühren, nichts wissen darf er die Kosten in der nächsten Abrechnung noch geltend machen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

doppelt

-- Editiert von Anitari am 19.06.2017 16:01

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Das kommt darauf an, ob der Vermieter nach dem Leistungsprinzip oder nach dem Abflussprinzip abrechnet.

Rechnet er nach dem Leistungsprinzip ab, so hätte er die Nebenkostenabrechnung 2015 korrigieren müssen, da Rechnungen dem Jahr zugeordnet werden müssen, in dem die Leistungen angefallen sind. Da er dafür aber nur 3 Monate nach Erhalt der Nachzahlungsrechnung Zeit hat, wäre eine Korrektur zum jetzigen Zeitpunkt verspätet.

Rechnet er nach dem Abflussprinzip ab, dann gehört die Rechnung in das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Abrechnung der Nachzahlung mit der Nebenkostenabrechnung 2016 wäre dann korrekt.

Der Vermieter kann zwischen beiden Abrechnungsprinzipien wählen, ist dann aber für Folgejahre auch daran gebunden. Er kann das Abrechnungsprinzip also nicht jedesmal neu wählen so wie es ihm am günstigsten erscheint.

Zitat:
Im Klartext, konnte der Vermieter zum Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung bzw. innerhalb der Abrechnungsfrist von den Kosten, hier die nachträgliche Korrektur der Wassergebühren, nichts wissen darf er die Kosten in der nächsten Abrechnung noch geltend machen.


Das heißt es dagegen nicht.


-- Editiert von hh am 19.06.2017 16:17

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
m Klartext, konnte der Vermieter zum Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung bzw. innerhalb der Abrechnungsfrist von den Kosten, hier die nachträgliche Korrektur der Wassergebühren, nichts wissen darf er die Kosten in der nächsten Abrechnung noch geltend machen.

Nein, kann er meines Wissens nach nicht. Wenn er nach dem Leistungsprinzip abrechnet, dann hätte er unverzüglich nach Erhalt der Nachzahlung 2015 die Abrechnung 2015 korrigieren müssen. Das wäre auch zulässig gewesen. Die Frist dafür ist glaube ich irgendwo in Richtung 3 Monate. Wenn also die Nachzahlung im Frühjahr 2016 kam, so kann er die Abrechnung 2015 nicht mehr ändern.

Bleibt aber die Frage, ob nach dem Abfluss- oder nach dem Leistungsprinzip abgerechnet wird. Dabei geht es darum, ob eine Zahlung in dem Jahr abgerechnet wird, auf die sie sich bezieht (Leistungsprinzip) oder in dem Jahr, in dem sie geleistet wurde (Abflussprinzip). Eine Nachzahlung für 2015, die in 2016 bezahlt wurde, wäre nach dem Leistungsprinzip in der Abrechnung 2015 und nach dem Abflussprinzip in der Abrechnung 2016 abzurechnen. Und nun die spannende Frage: Wie rechnet der Vermieter ab?

Schau dir mal die Belege an und versuche festzustellen, nach welchem Prinzip abgerechnet wurde. Also ob sich in der Abrechnung 2016 nur Rechnungen und Belege finden, die im Jahr 2016 bezahlt wurde oder ob sich dort auch Rechnungen finden, die erst 2017 bezahlt wurden und die sich auf 2016 beziehen. Der Vermieter darf nämlich entscheiden, wie er abrechnet. Aber er darf meines Wissens nach nicht mischen. Ausnahme scheint nur die Heizkostenabrechnung zu sein, welche zwingend immer nach dem Leistungsprinzip abzurechnen ist.

Hier ein Link zu der Thematik: https://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/abflussprinzip-betriebskosten.html

edit: sorry hh, Überschneidung.

-- Editiert von cauchy am 19.06.2017 16:23

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