Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei Erkrankung
Von Rechtsanwalt Marcel Wahnfried 19.6.2012 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 2763 Aufrufe Mehr zum Thema:Nachweispflicht, Arbeitnehmer, Erkrankung, Arzt, Arbeitsunfähigkeit
Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Nachweispflicht nach § 5 EFZG
Was muss man als Arbeitnehmer beachten, nachdem man den Arbeitgeber möglichst vor oder zu Beginn der jeweiligen Arbeitszeit über die eigene Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG in Kenntnis gesetzt hat?
In der Bevölkerung ist durchaus die Auffassung weit verbreitet, dass man dem Arbeitgeber „nur“ dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert.
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Diese Auffassung stellt grundsätzlich den Regelfall gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG dar.
An einem Beispiel verdeutlicht bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer, falls die Arbeitsunfähigkeit an einem Montag beginnt, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am Donnerstag derselben Woche gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG vorzulegen hat.
Jedoch ist zu beachten, dass der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG auch grundsätzlich berechtigt ist, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer zu verlangen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber sein Vorlageverlangen nach
§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG auch ohne eine besondere Begründung geltend machen kann (HK-ArbR/Gieseler, § 5 EFZG Rn. 12).
Weiterhin bedarf die Geltendmachung des vorzeitigen Vorlageverlangens im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keiner besonderen Form. So ist es zulässig, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mündlich, telefonisch oder schriftlich zur vorzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auffordert (Schaub/Linck, ArbR-Hdb, § 98 Rn. 121).
Zudem ist auch die arbeitsvertragliche Regelung zulässig, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hat. Diese Regelungsmöglichkeit stellt nach wohl überwiegender Auffassung keine Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (Schrader/Schubert, NZA-RR 2005, 225, 227).
Für welchen Zeitraum kann bzw. darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt ausgestellt werden?
Grundsätzlich gilt gemäß § 31 BMV (Bundesmanteltarifvertrag-Ärzte) i.V.m. den AU-Richtlinien zu
§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung erteilt werden darf. Daraus ist zu folgern, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht rückwirkend ausgestellt werden darf.
So kommt gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 der AU-Richtlinien nur ausnahmsweise nach einer entsprechenden ärztlichen Prüfung eine Rückwirkung in einem Umfang von maximal zwei Tagen in Betracht.
So hat das LAG Köln in einem Urteil vom 21.11.2003 – Az.: 4 Sa 588/03 angemerkt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig dann erschüttert sei, wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend feststellt und die Rückwirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Zeitraum von zwei Tagen überschreitet.
Welchen Inhalt muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss einen bestimmten Inhalt vorweisen. So muss diese von einem approbierten Arzt ausgestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Psychologen oder Heilpraktiker ist insoweit nicht ausreichend (Schaub/Linck, ArbR-Hdb, § 98 Rn. 125). Allerdings gilt in diesem Zusammenhang auch der Grundsatz der freien Arztwahl (ErfK/Dörner, § 5 EFZG Rn. 13). Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer den Arzt frei aussuchen darf und nicht an einen bestimmten Arzt gebunden ist.
Ferner muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zudem die (voraussichtliche) Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten (HK-ArbR/Gieseler, § 5 EFZG Rn. 15). Dabei kann die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entweder datumsgenau durch Angabe des ersten und voraussichtlich letzten Tages der Arbeitsunfähigkeit oder aber durch Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit (so beispielsweise: „eine Woche ab dem Bescheinigungsdatum“) erfolgen (HK-ArbR/Gieseler, § 5 EZFG Rn. 15).
Sofern der Arbeitnehmer auch gesetzlich krankenversichert ist, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG den Vermerk enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Wichtig:
Nur die Bescheinigung an die gesetzliche Krankenkasse gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG enthält eine Angabe über Art und Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 S. 2, 3 EFZG vorzulegen ist, darf keinerlei Bemerkungen über die Art und Ursache der Arbeitsunfähigkeit enthalten (BAG, Urteil vom 19.03.1986 – Az.: 5 AZR 86/85).
Sofern die Arbeitsunfähigkeit über die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebene Dauer hinausgeht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 S. 4 EFZG eine Folgebescheinigung vorzulegen.
Hinsichtlich Art, Umfang und Inhalt dieser Folgebescheinigung gelten nach wohl überwiegender Auffassung dieselben Regelungen und Anforderungen wie an die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (LAG Hessen, Urteil vom 01.12.2006 – Az.: 12 Sa 737/06), so dass es wohl zu einer entsprechenden Anwendung der Regelungen des § 5 Abs. 1 S. 1-3 EFZG kommen dürfte.
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