Nachweismakler: Voraussetzung für einen durchsetzbaren Provisionsanspruch
Von Rechtsanwalt Lothar Eichholz 30.7.2010 | Ratgeber - Maklerrecht | 2090 Aufrufe Mehr zum Thema:makler
Lothar Eichholz
Nidderau
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Miet und Pachtrecht, Mediation, Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Baurecht, priv. Pers. Direktanfrage
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Entstehen eines Provisionsanspruchs erforderliche "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages" (des sogenannten Hauptvertrages) erbracht, wenn aufgrund einer Mitteilung (wie z.B. durch ein Exposé) des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten.
Danach ist unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis, dass der Makler dem Kunden einen Interessenten benennt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (BGH, Urteil vom 04.06.2009, Az. : III ZR 82/08).
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