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Erbe geworden – wie geht’s weiter? - 4/7
mcn vom 30.3.2004   146909 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Erbrecht

Nachweis der Erbfolge

Das Erbrecht wird regelmäßig durch einen Erbschein nachgewiesen. Oft reicht zum Nachweis der Erbschaft allerdings schon die Abschrift eines eröffneten Testaments aus. Wenn der Inhalt eines Testaments genügend klar ist, werden Banken und Versicherungen in der Regel allein auf Grund der beglaubigten Abschrift eines eröffneten Testaments Auszahlungen an die Erben vornehmen. Ist ein Testament von einem Notar beurkundet worden, kann mit diesem Testament auch die Berichtigung des Grundbuchs beantragt werden, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört.
In vielen Fällen wird aber ein Erbe, um sich als solcher im Geschäftsverkehr auszuweisen, einen Erbschein benötigen. Das kommt vor allem dann in Betracht,




  • wenn kein Testament vorhanden, also gesetzliche Erbfolge eingetreten ist

  • wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches, kein notarielles Testament vorhanden ist,

  • wenn der Inhalt des Testaments nicht eindeutig ist.

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht / Amtsgericht nur auf Antrag erteilt. Ein solcher Antrag kann beim Gericht selbst oder bei einem Notar gestellt werden. Zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse, die ein gesetzliches Erbrecht begründen, sind sämtliche erforderlichen Personenstandesurkunden (z.B. Heirats-, Abstammungsurkunde, Stammbuch) dem Nachlassgericht vorzulegen. Sind Personen, die als Erben oder Miterben in Betracht gekommen wären, weggefallen, ist dies durch Urkunden (Sterbebuchurkunden, Erbverzichtsvertrag) nachzuweisen.

Die Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem reinen Vermögenswert des Nachlasses. Wenn man den Erbschein nur für die Berichtigung des Grundbuchs benötigt, sollte man dies dem Amtsgericht vorher mitteilen. In diesem Falle wird der Erbschein nur dem Grundbuchamt übersandt und man spart Gebühren, da nur der Wert des Grundstücks für die Berechnung der Gebühren herangezogen wird.

Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann über den Nachlass verfügen. Seine Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich der Erbschein später als unrichtig erweisen sollte und eingezogen wird. Juristen sprechen hier vom so genannten „Öffentlichen Glauben des Erbscheins“. In der Praxis heißt das, wenn sie von einem Erben, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, zum Beispiel ein Auto des Erblassers kaufen, können Sie dieses behalten, auch wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer tatsächlich kein Erbe geworden ist und den Wagen eigentlich nicht hätte verkaufen dürfen.

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