Nachweis Kausalität bei Körperverletzung

9. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)
Nachweis Kausalität bei Körperverletzung

Folgende Fallgestaltung:
Wenn der Nachweis der Kausalität einer Körperverletzung nach Meinung der Staatsanwältin nicht zu führen ist, welche weiteren Schritte wären dann denkbar?
Es geht um eine Körperverletzung über einen längeren Zeitraum durch Vernachlässigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, bzw. Ablehnung von Abhilfemassnahmen der 'Entleihfirma'.
Die Kausalität ist wissenschaftlich noch nicht erforscht, wird aber in 20-30 Jahren anerkannt sein und ist gegenwärtig offensichtlich für die Betroffenen.
Lohnt sich eine Beschwerde um den Nachweis der Kausalität voranzutreiben oder ist der Nachweis des Zusammenhangs nur außerhalb eines Strafverfahrens zu führen?
Wie vermeidet man dann eine Verjährung?
Danke,

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

welche weiteren Schritte wären dann denkbar? Keine. Ein Klageerzwingungsverfahren ist in Fällen von Körperverletzung unzulässig (§ 172(2) StPO ).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)

Was meint man in dem Zusammenhang (§172) mit Privatklage? Klage auf Schadensersatz?

Edit: Hab's gefunden. Kann ich das auch gegen ein Unternehmen führen oder muss ich direkt gegen die verantwortliche Person vorgehen?

-- Editiert von grisur am 09.09.2017 17:15

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Kann ich das auch gegen ein Unternehmen führen oder muss ich direkt gegen die verantwortliche Person vorgehen? Und das Unternehmen kommt dann ins Gefängnis? Samt sämtlicher Werkhallen? Oder anders gesagt: Eine Privatklage hat sich wie jedes Strafverfahren gegen konkrete Personen zu richten...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)

Nach weiterer Einarbeitung wurde doch noch Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeschreiben wird dargelegt, dass es sich aufgrund der Schäden um eine schwere und formal sogar gefährliche Körperverletzung handelt.
Recherchiert wurde eine 3-Monatsfrist ab Strafanzeige ohne Strafantrag bis zu der Privatklage erhoben werden kann.
Ist diese Frist mit den Beschwerdeinhalten (schwere Körperverletzung) hinfällig oder besteht diese Frist weiterhin, falls die Generalstattsanwaltschaft die Beschwerde zurückweist?
Wie ist vorzugehen, wenn die 3-Monatsfrist bis zur Entscheidung droht überschritten zu werden?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn die StA nicht mal den Grundtatbestand der Körperverletzung sieht, wird sich auch die -darauf aufbauenden- Tatbestände der §§ 224 , oder 226 StGB nicht sehen.

Zitat:
Recherchiert wurde eine 3-Monatsfrist ab Strafanzeige ohne Strafantrag bis zu der Privatklage erhoben werden kann.


Zitat:
Wie ist vorzugehen, wenn die 3-Monatsfrist bis zur Entscheidung droht überschritten zu werden?


Wenn seinerzeit bei der ersten Anzeige kein Strafantrag gestellt wurde (nicht nachvollziehbarer Weise), bleibt es bei der 3 Monats-Frist innerhalb derer die Privatklage erhoben werden muss. Je nach Bundesland ist ggf. auch ein vorheriges Sühneverfahren vorgeschrieben. Wurde Strafantrag gestellt, unterliegt die Erhebung der Privatklage keiner Frist (außer der Verfolgungsverjährung, min. 5 Jahre)

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#6
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)

Das heisst, der Strafantrag ist nicht automatisch mit dem Hinweis auf schwere Körperverletzung hinfällig, wenn der Grundtatbestand weiterhin in Zweifel gezogen wird?
Kann man den Strafantrag noch zusätzlich stellen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Das heisst, der Strafantrag ist nicht automatisch mit dem Hinweis auf schwere Körperverletzung hinfällig, wenn der Grundtatbestand weiterhin in Zweifel gezogen wird?


Nein, wenn er seinerzeit gestellt wurde, nicht.

Zitat:
Kann man den Strafantrag noch zusätzlich stellen?


Prinzipiell schon...solange das Ermittlungsverfahren noch läuft. Aber in dieser Konstellation bezweifele ich, dass das noch rechtswirksam möglich ist. Das Verfahren wurde ja bereits mangels Verdacht eingestellt. Die Einstellungsbeschwerde wird als unzulässig (was sie ja auch ist) verworfen werden, bzw. bestenfalls in eine formlose Dienstaufsichtsbeschwerde umgedeutet werden (die m.E. auch scheitern wird). Nur falls die GStA -auf die Dienstaufsichtsbeschwerde hin- die Wiederaufnahme der Ermittlungen anordnen würde, könnte man den Strafantrag noch rechtswirksam nachschieben.

Auf der sIcheren Seite ist man in diesem speziellen Fall daher wohl nur (wenn noch kein Strafantrag gestellt wurde, damals) wenn man binnen 3 Monaten Privatklage erhebt

PS: Der Sühneversuch ist im Übrigen entgegen meiner obigen Angabe mittlerweile bundeseinheitlich geregelt, § 380 StPO .

-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.10.2017 21:29

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#8
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):


PS: Der Sühneversuch ist im Übrigen entgegen meiner obigen Angabe mittlerweile bundeseinheitlich geregelt, § 380 StPO .

-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.10.2017 21:29


Oki, danke. Zum Sühneversuch hatte ich auch nur die Landesregelung, aber da auch da andere Gemeinde, ist das eh hinfällig.

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#9
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)

So, nochmal Neues zu dem Thema.
Die Angelegenheit wurde jetzt vom einem Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bearbeitet und eingestellt.
Was mich wundert, hätte das nicht zur Generalstaatsanwaltschaft müssen?

Der Oberstaatsanwalt hat zwar eine Eingabe über das Hauptzollamt vom Frühjahr wieder aufgegriffen, aber das war eigentlich für mich schon abgehandelt. Die nachfolgende Frage einer Körperverletzung hat er jetzt nur mit einem Absatz behandelt ohne auf die Argumentation einzugehen.
Kann dieses Schreiben eigentlich formal auch für die Beschwerde der zweiten Eingabe gelten?
Oder müsste da nochwas kommen?
Gruß,

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Was mich wundert, hätte das nicht zur Generalstaatsanwaltschaft müssen?


Nein, da -wie schon erklärt- die Sache nicht als Einstellungsbeschwerde bewertet wurde (werden konnte), mangels Zulässigkeit. Wie ich bereits voraussagte wurde die Beschwerde in eine Dienstaufsichtsbeschwerde umgedeutet und als solche von einem OStA als Gruppen- oder Dezernatsleiter beschieden. Völlig korrekt.

Zitat:
Kann dieses Schreiben eigentlich formal auch für die Beschwerde der zweiten Eingabe gelten?


Welche "zweite Eingabe"? Die Beschwerde gegen die Einstellung? Das Schreiben ist die Antwort darauf, und zwar nicht "auch", sondern ausschliesslich. Die Geschichte mit dem HZA wurde offenbar nur argumentativ herangezogen. Oder wurde gegen irgendetwas das vom HZA kam auch "Beschwerde" eingelegt? Dann wurde mglw. beides in einem Abwasch abgehandelt (insoweit die StA auch für die Beschwerde gegen die HZA-Sache zuständig ist).

Zitat:
Die nachfolgende Frage einer Körperverletzung hat er jetzt nur mit einem Absatz behandelt


Mehr ist auch nicht notwendig/möglich, da -wie ebenfalls schon erklärt- keine gefährliche oder schwere KV gegeben sein kann, wenn schon die einfache (der Grundtatbestand) nicht gegeben ist.





-- Editiert von !!Streetworker!! am 26.10.2017 02:52

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Es lag aber heute doch nochwas von der Generalstaatsanwaltschaft im Briefkasten.
Anscheinend hat man durch die Beschwerde in den Akten noch den Vorgang mit dem HZA (ging ursprünglich um Werkvertragsverstöße) wieder entdeckt und final und getrennt abgehandelt und auch die Beschwerde als Beschwerde abgehandelt.

Ergebnis ist im Grunde ähnlich. Schwere und gefährliche Körperverletzung wurde verneint und den Punkten zu vorsätzlicher, bzw. fahrlässiger Körperverletzung wurde aufgrund fehlender Anhaltspunkte für eine Absicht, bzw. für eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht entsprochen.
Wobei aber zumindest der erlittene Schaden formal als Körperverletzung bezeichnet wurde ;-)

Versteh ich jetzt so, dass man mittlerweile den Argumenten über den medizinischen Zusammenhang folgen konnte, aber zum einen der Nachweis der Vorsätzlichkeit nicht möglich erscheint.
Und zum anderen wäre eine Vorraussetzung für die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit eine Sorgfaltspflichtverletzung, die auch nicht erkennbar ist.
Ich vermute mal das wird momentan auch schwierig, da für solche Fälle bis jetzt gar keine (Arbeitsschutz-)Regeln oder Vorgaben existieren, die man unsorgfältig behandeln könnte.

Mein Anliegen wäre quasi jetzt diese Vorgaben zu schaffen und deshalb folgende Fragen (etwas offtopic):
Seht ihr irgendeine Chance durch eine Privatklage den Druck zur Schaffung solcher Vorgaben zu erhöhen?
Oder hab ich mit dem Brief der Generalstaatsanwaltschaft schon Argumente für die zuständigen Stellen in der Hand?

Gruß,

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Seht ihr irgendeine Chance durch eine Privatklage den Druck zur Schaffung solcher Vorgaben zu erhöhen?


Nein.

Zitat:

Versteh ich jetzt so, dass man mittlerweile den Argumenten über den medizinischen Zusammenhang folgen konnte,


Kann sein, kann auch nicht sein. Juristen sind ein pragmatisches Völkchen. Wenn ein Tatbestandsmerkmal nicht gegeben ist (hier Vorsatz) wird der Rest gar nicht mehr geprüft. Man kann also nicht automatisch darauf schliessen, dass -nur weil nur der Vorsatz verneint wird- die anderen TBM als gegeben angesehen werden.

An Ihrer Stelle würde ich mir Hilfe bei der zust. Interessenvertretung (Gewerkschaft, BG, .... oder wer auch immer) holen.

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