
Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn die betreffenden Schichten tatsächlich geleistet wurden. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München müssen viele schwangere und stillende Frauen mit höheren Steuerforderungen rechnen. Eine unzulässige Diskriminierung bedeute dies nicht.
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende und stillende Mütter nicht nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Für Arbeit zu diesen Zeiten bekommen die Arbeitnehmer meist Zuschläge zum normalen Lohn, die sie nicht versteuern müssen. Schwangere, die keinen Schichtdienst mehr leisten, bekommen häufig trotzdem ihren bisherigen Lohn weitergezahlt, einschließlich der gewohnten Zuschläge.
Wie der BFH entschied, sind die Zuschläge dann aber zu versteuern. Eine unzulässige Diskriminierung von Frauen sahen die Münchener Richter darin nicht. Der Gesetzgeber habe nur tatsächlich geleistete Sonderschichten begünstigen wollen. Das treffe nicht nur schwangere Frauen, sondern auch andere Arbeitnehmer, etwa bei einer Krankheit, die Nachtarbeit ausschließt. Damit wies der BFH die Klage einer Flugbegleiterin endgültig ab.
1. Juli 2009 - 12.54 Uhr
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