Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 

Nachtzuschlag nur bei tatsächlicher Nachtarbeit steuerfrei

AFP VOM 1.7.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 4791 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Diskriminierung, Nachtarbeit

BFH sieht keine Diskriminierung schwangerer Frauen

Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn die betreffenden Schichten tatsächlich geleistet wurden. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München müssen viele schwangere und stillende Frauen mit höheren Steuerforderungen rechnen. Eine unzulässige Diskriminierung bedeute dies nicht.

Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende und stillende Mütter nicht nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Für Arbeit zu diesen Zeiten bekommen die Arbeitnehmer meist Zuschläge zum normalen Lohn, die sie nicht versteuern müssen. Schwangere, die keinen Schichtdienst mehr leisten, bekommen häufig trotzdem ihren bisherigen Lohn weitergezahlt, einschließlich der gewohnten Zuschläge.

Wie der BFH entschied, sind die Zuschläge dann aber zu versteuern. Eine unzulässige Diskriminierung von Frauen sahen die Münchener Richter darin nicht. Der Gesetzgeber habe nur tatsächlich geleistete Sonderschichten begünstigen wollen. Das treffe nicht nur schwangere Frauen, sondern auch andere Arbeitnehmer, etwa bei einer Krankheit, die Nachtarbeit ausschließt. Damit wies der BFH die Klage einer Flugbegleiterin endgültig ab.

1. Juli 2009 - 12.54 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97920
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Hartmut Stoll
Rostock
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?