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Nachtzuschlag bei gesonderter Berechnung immer steuerfrei

AFP VOM 10.9.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 3346 Aufrufe
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Lohnzuschläge

Gericht erlaubt Kniff zur Umgehung von Steuerzahlungen

Lohnzuschläge für Nachtschichten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie individuell berechnet und auf dem Lohnzettel getrennt ausgewiesen sind. Das geht aus einem Urteil hervor, das der Bundesfinanzhof (BFH) in München auf Nachfrage präzisierte. Es liegt selbst dann kein Missbrauch vor, wenn sich trotz unterschiedlicher Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit im Ergebnis ein monatlich gleichbleibender Gesamtlohn ergibt.

Damit billigte der BFH das Lohnmodell des Gastronomiebetriebs an einem Autohof in Baden-Württemberg. Der Betrieb hatte rund um die Uhr geöffnet, für Nachtschichten sowie die Sonn- und Feiertagsarbeit bekamen die Arbeitnehmer eine Zulage. Je nach Umfang der Nacht- und Feiertagsarbeit gab es einen Aufschlag auf den Grundlohn.

Dieser wurde mit spezieller Software so berechnet, dass die Mitarbeiter jeden Monat den gleichen Betrag auf ihr Konto bekamen. Arbeitete ein Mitarbeiter also mehr in der Nacht, erhielt er einen geringeren Grundlohn, arbeitete er weniger nachts, stieg der Grundlohn. In der Summe kam immer der gleiche Lohn heraus.

Laut Gesetz gilt die Steuerbefreiung nicht, wenn Nacht- und Sonntagsarbeit in einem festen Lohn pauschal mit abgegolten werden. Auch von dem Autohof und ihren Mitarbeitern wollte das Finanzamt deshalb die Nachtarbeits-Steuern kassieren. Schließlich werde monatlich der gleiche Betrag ausbezahlt.

Doch die Lohnpraxis der Autohof-Gaststätte sei "eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten", urteilte der BFH. Denn die vom Gesetzgeber geforderte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen sei nicht aufgehoben worden. Vielmehr würden die Zuschläge individuell und abhängig von den tatsächlichen Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden berechnet.

Dass sich dies auf die Höhe des ausbezahlten Gesamtlohns nicht auswirke, liege noch in der Gestaltungsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nach dem Münchner Urteil wäre es wohl ebenfalls zulässig, wenn die Zuschläge nicht in Geld ausbezahlt werden, sondern zu einer Verringerung der Arbeitszeit führen.

10. September 2010 - 17.38 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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