Nachträgliche Auslagen lt. Kostenaufstellung

30. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.08.2015 09:19:06
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Nachträgliche Auslagen lt. Kostenaufstellung

Hallo,

jemand wurde 2009 wegen einer Strafsache verurteilt und erhielt von der StA am 29. 10. 2009 eine Rechnung, die in monatlichen Raten abbezahlt werden.

Es wurde seinerzeit ein Pflichtverteidiger tätig, der zusätzlich lt. Honorarvereinbarung noch Euro 800,- (ohne MwSt.) direkt bekam.

In der Kostenrechnung der StA waren der Verfall des Wertersatzes, Auslagen und KVNr. 9007 mit 843,83 und KV 9005 mit 64,80 Euro , sowie Kosten der Klagevorbereitung angegeben.

Am 25. 1. 2015 kam eine weitere Rechnung, mit der Begründung, daß sich der Kostenansatz erhöht, weil lt. Kostenaustellung Auslagen nachträglich geltend gemacht wurden.
Diese beinhalten nun nochmals KV Nr. 9007 mit 223,72 Euro und KV Nr. 9005 mit 727,92 Euro..

Meine Frage dazu ist, ob es eine Frist zur Verjährung der nachträglichen Kosten gibt oder ob dies unbegrenzt möglich ist.

Für hilfreiche ANtworten bedanke ich mich im voraus.




-- Editiert Eisenstab am 31.01.2015 10:00

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Verjährt sind die nicht, da die gewährten Ratenzahlungen die Verjährungsfristen "hemmen". Allerdings habe ich Zweifel, ob das Gericht die so spät geltend gemachten Kosten noch zahlen musste. Denn Ansprüche nach dem JVEG sind normalerweise nach so langer Zeit erloschen und Ansprüche des Anwalts gegenüber der Staatskasse verjährt.
Ich würde da nochmal nachhaken.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12314.08.2015 09:19:06
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

danke für Ihre Antwort.

Da die StA telefonisch nichts konkretes zu den nachträglich angefallenen Kosten sagen konnte, wurde sie nun angeschrieben.

Ist es richtig, daß im Falle eines Fehlers beim Gericht (evtl. Auszahlung trotz Verjährung), trotzdem der Mehrbetrag vom Schuldner bezahlt werden müßte, da Ratenzahlung vereinbart haben?

Es können also - solange Raten abbezahlt werden - immer wieder von Seiten des Gerichts nachträgliche Kosten in Rechnung gestellt werden?

Gibt es hier igendeinen Rechtsmittelbehelf?




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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ja, Du kannst Erinnerung gegen die Kostenrechnung bei der StA einlegen.
Beruf dich (vorsichtshalber) auf Verjährung, auf Verwirkung (nach so langer Zeit musstest Du nicht mehr mit einer Erhöhung rechnen), zweifel die Berechtigung der späten Zahlung an.


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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12314.08.2015 09:19:06
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
seit meinem Schreiben an die StA sind inzwischen mehr als 2 Monate vergangen. Ein erneuter Anruf ergab nur, daß sie noch nicht dazu gekommen sind, eine Überpfüfung vorzunehmen. Gibt es für die Kostenstelle eine Frist zur Bearbeitung? Ich möchte die Restschuld gerne komplett begleichen, damit die 4-jährige Verjährungsfrist endlich beginnen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
annama123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 30x hilfreich)

Nein, für den Kostenbeamten gibt es keine Frist zur Bearbeitung. Kostensachen in Strafsachen ziehen sich manchmal sehr in die Länge, da es einfach Massen an Akten sind.
Wie es bei Dir zu einer nachträglichen Rechnung kommen kann, kann ich mir folgendermaßen erklären. Es werden noch Schriftstücke zur Akte gekommen sein, die das jeweilige Sekretariat wohl versäumt hat dem Kostenbeamten vorzulegen.
Dieser hat sie jetzt bei der Abschlussdurchsicht gesehen und dann die 2. Rechnung erstellt.

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