Nachträglich Titel gegen Ehefrau erwirken ?

1. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.11.2023 08:48:10
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)
Nachträglich Titel gegen Ehefrau erwirken ?

Folgender Fall:

Ein Transportunternehmen zieht ein Ehepaar um. Den Dienstleistungsvertrag unterschrieb nur der Ehemann. Es war aber für alle klar, dass das Umzugsgut beider Eheleute in die neue gemeinsame Wohnung transportiert wird. Der Ehemann bezahlt die Rechnung nicht. Bittet aber telefonisch um Aufschub. Nach einiger Zeit und einer Mahnung später meldet sich die Ehefrau. Der Ehemann sei verstorben und sie brauche noch etwas Zeit um den Betrag zu zahlen. Im weiteren Verlauf reagiert die Ehefrau weder auf Mahnungen noch auf Anrufe. Mit der Annahme, dass die Ehefrau das Erbe übernimmt, wird Vollstreckungstitel gegen Ehemann erwirkt. Mit Rechtsnachfolgeklausel wäre die weitere Vollstreckung gegen die Ehefrau problemlos gewesen. Überraschend teilte das Nachlassgericht mit, dass sämtliche Erben das Erbe ausgeschlagen hätten. Kein Nachlass vorhanden wäre. Nun zu der eigentlichen Frage:

Wie wandelt man den Titel gegen den Ehemann auf den Namen der Ehefrau um ?

Falls die Ehefrau gegen den Titel wiedersprechen sollte, ist die Anwendung des 1357 BGB denkbar ? Schließlich fehlt die Unterschrift der Ehefrau. Doch hat sie ja durch ihren Anruf gezeigt, dass sie sich der Verantwortung bewusst ist. Und auch vorerst den Willen zeigte die Forderung zu begleichen. Gleichzeitig sind die Kosten für einen Umzug in die gemeinsame Wohnung durchaus als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs zu bezeichen oder ?

Ich danke schon jetzt für eure Antworten.

-- Editier von melone123 am 01.12.2015 18:06

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
Wie wandelt man den Titel gegen den Ehemann auf den Namen der Ehefrau um ?


Man hätte hier gleich gegen BEIDE den Titel erwirken sollen.

Zitat:
Falls die Ehefrau gegen den Titel wiedersprechen sollte, ist die Anwendung des 1357 BGB denkbar ?


http://www.naomis.de/?p=809

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12302.11.2023 08:48:10
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Das ist den Betreffenden jetzt auch klar. Leider keine Antwort auf die Frage !

Aber ein großes danke für den ausgezeichneten link.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
Das ist den Betreffenden jetzt auch klar. Leider keine Antwort auf die Frage !


Also Titel nun gegen die Ehefrau beantragen!

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Titel gegen die Ehemann wurde, wenn ich das richtig verstanden habe, erst beantragt, als der Ehemann bereits verstorben war. Dieser Titel kann man gleich ins Klo spülen, denn gegen nicht mehr existente Parteien kann man keine Titel erwirken. Eine Klageerhebung wäre unwirksam und auch ein Antrag auf Mahn- und Vollstreckungsbescheid. Da wäre dann auch nichts mit Rechtsnachfolgeklausel oder so gewesen. In Zukunft kann sich der TS dafür entstehende Kosten von vornherein sparen.

Gegen die Ehefrau muss er, wie bereits von den anderen hier mitgeteilt, sowieso noch einmal extra vorgehen.

-- Editiert von Eidechse am 02.12.2015 11:30

1x Hilfreiche Antwort

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