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Nachträgliche Sicherungsverwahrung von Jugendlichen rechtens

AFP VOM 9.3.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 1462 Aufrufe
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Sicherungsverwahrung

BGH: "Auch Opfer haben Menschenrechte"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung von Jugendlichen gebilligt. Das 2008 in Kraft getretene Gesetz verstoße nicht gegen die Grundrechte der Betroffen, entschied das Gericht. Zudem diene die Regelung dem Schutz potenzieller Opfer, "denn auch Opfer haben Menschenrechte", betonte der Vorsitzende Richter Armin Nack.

Damit wies es die Revision des verurteilten Sexualmörders Daniel I. ab, gegen den als ersten Jugendlichen eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verhängt worden war. Der heute 32-Jährige war nach einem Mord an einer Joggerin zur Jugendhöchststrafe von zehn Jahren verurteilt worden und sollte am 17. Juli 2008 aus dem Gefängnis entlassen werden. Doch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur nachträglichen Sicherungsverwahrung fünf Tage zuvor ordnete das Landgericht Regensburg an, dass Daniel I. wegen der Gefahr, die er für mögliche weitere Opfer darstelle, nicht auf freien Fuß kommen darf.

Der BGH bestätigte diese Entscheidung und verwies zur Begründung darauf, dass bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern die Sicherungsverwahrung nur nachträglich und nicht bereits beim Strafurteil wie bei Erwachsenen angeordnet werden kann. Der Gesetzgeber wolle damit die nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung berücksichtigen und drücke die Hoffnung aus, dass der Erziehungsgedanke im Jugendstrafvollzug greift und eine positive Entwicklung der Täter noch möglich ist.

Vor der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende stehe deshalb auch eine umfassende richterliche Prüfung und erneute Begutachtung durch Sachverständige. Zudem müsse die Anordnung während des Vollzugs jedes Jahr aufs Neue überprüft werden.

Der BGH wies zudem die Forderung zurück, den Fall wegen eines noch nicht rechtskräftigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg auszusetzen. Das Straßburger Gericht sei der Auffassung, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung von ursprünglich zehn Jahren für Erwachsene unzulässig ist. Doch dies ist laut BGH mit der Maßregel für Jugendliche nicht vergleichbar. Das Gericht sehe sich deshalb nicht gezwungen, auf die endgültige Entscheidung aus Straßburg abzuwarten.

9. März 2010 - 18.11 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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