Nacht- und Feiertagszuschläge mindern ergänzendes Hartz IV
AFP VOM 1.6.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 1428 Aufrufe Mehr zum Thema:Hartz-IV
Gericht sieht keine Zweckbindung der Zuschläge
Geringverdiener, die ergänzende Hartz-IV-Leistungen bekommen, müssen sich Zuschläge für Nachtschichten sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen voll als Einkommen anrechnen lassen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Es wies damit die Klage eines Wachmanns aus Sachsen ab.
Die für die Hartz-IV-Leistungen zuständige Arbeitsgemeinschaft in Dresden hatte die Zuschläge angerechnet und entsprechend weniger Hilfe gezahlt. Dagegen wehrte sich der Wachmann mit dem Argument, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge seien zweckbestimmte Leistungen, die bei Hartz IV nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Dem widersprach nun das BSG: Weder steuer- oder arbeitsrechtlich, noch nach dem Arbeitsvertrag des Wachmanns seien die Zuschläge für einen konkreten Verwendungszweck vorgesehen und gebunden.
1. Juni 2010 - 15.57 Uhr
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