Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 

Nacht- und Feiertagszuschläge mindern ergänzendes Hartz IV

AFP VOM 1.6.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 1428 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Hartz-IV

Gericht sieht keine Zweckbindung der Zuschläge

Geringverdiener, die ergänzende Hartz-IV-Leistungen bekommen, müssen sich Zuschläge für Nachtschichten sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen voll als Einkommen anrechnen lassen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Es wies damit die Klage eines Wachmanns aus Sachsen ab.

Die für die Hartz-IV-Leistungen zuständige Arbeitsgemeinschaft in Dresden hatte die Zuschläge angerechnet und entsprechend weniger Hilfe gezahlt. Dagegen wehrte sich der Wachmann mit dem Argument, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge seien zweckbestimmte Leistungen, die bei Hartz IV nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien.

Dem widersprach nun das BSG: Weder steuer- oder arbeitsrechtlich, noch nach dem Arbeitsvertrag des Wachmanns seien die Zuschläge für einen konkreten Verwendungszweck vorgesehen und gebunden.

1. Juni 2010 - 15.57 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97920
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Johannes Schneider
Bonn
Verwaltungsrecht, Öffentliches Baurecht, Umweltrecht, Nachbarschaftsrecht, Sozialrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?