Wir sind durch die Pflichtteilsberechtigten zur Abgabe eines ausführlichen Nachlassverzeichnisses verpflichtet worden.
Kann ich in Berlin einen Gerichtsvollzieher beauftragen, bzw. hinzuziehen, ein Nachlassverzeichnis (nach
§ 2002) zu erstellen?
Das soll ja von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
Was kostet das denn so ungefähr (bei ca. 200T€)?
Muss das Verzeichnis der beweglichen Gegenstände (sehr ausführlich) unbedingt nach Immobilienstandorten gegliedert sein (wurde moniert)?
-- Editiert von laokoon am 15.06.2007 19:39:17
Nachlassverzeichniss durch Gerichtsvollzieher und Gliederung
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zur Abgabe des Nachlassverzeichnisses sind zunächst einmal die Erben persönlich verpflichtet. Das kostet nichts, nur Nerven und Arbeit. Die hat man aber auch, wenn man einen Dritten mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses betrauen würde.
Damit kommen wir zum nächsten Punkt: Die Pflichtteilsberechtigten haben überdies die Möglichkeit die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durc einen Notar oder durch eine kraft Landesrechts hierzu bestellte Prson aufnehmen zu lassen.
Ich muss gestehen: Obwohl ich selber in Berlin praktiziere, weiss ich gar nicht, ob das hiesige Landesrecht überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Ich habe eigentlich immer mit notariellen Nachlassverzeichnissen zu tun.
Die Kosten hierfür sind allerdings überschaubar (weswegen sich die Notare gerne um solche Aufgaben drücken; sie sind aber als Amtsträger hierzu verpflichtet). Überdies können die Kosten nachlassmindernd abgezogen werden.
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Danke für die Antwort.
Der GVZ fühlt sich zuständig, das wäre aber das erste Mal, dass er mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt wird.
Kosten sind (soweit ich mich erinnere) ca. 80 Euro für die erste Stunde und dann ca. 40 Euro für jede weitere Stunde.
Bin noch unschlüssig ob wir einen GVZ beauftragen sollten, da ein GVZ zwar sicherlich die Verkehrswerte gut kennen wird, aber seine Werteschätzungen sicherlich (besonders in einem Prozess) ebenso wie die eines Notars, keine Rolle spielen wird.
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