Nachlassverzeichnis und Bewertung der Immobilien durch das Nachlassgericht

29. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ulrike74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Nachlassverzeichnis und Bewertung der Immobilien durch das Nachlassgericht

Hallo zusammen, ich habe mich gerade erst angemeldet und hoffe ich bin hier richtig.

Aufgrund des Todes meiner Schwiegermutter, musste mein Lebenspartner ein Nachlassverzeichnis ausfüllen. Es wurde nach Immobilien, also Ein- oder Mehrfamilienhaus, gefragt und deren Wohn- und Nutzfläche. Dies wurde alles nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt und die Brandversicherungsurkunde wie gewünscht in Kopie übergeben.

Nun vielen wir heute aus allen Wolken, als ein Bekannter uns fragte, ob wir auch die Garagen und den Fahradkeller mit angegeben haben.

Nein, haben wir nicht. Daran hätten wir im Traum auch nicht gedacht, dass dies Wohn- bzw. Nutzfläche sein könnte.

Kann mir jemand sagen wie es sich hier verhält? Müssen wir das evtl. nachmelden? Der Termin für den Erbschein war bereits.

Und noch eine andere Frage.

Das Nachlassgericht bewertet ja die Immobilien nach Baujahr, Brandversicherungssumme von 1914, Bodenrichtwert und Quadratmeter.

Nun hatten wir am Rande erwähnt, dass wir einen Gutacher beauftragen wollen.

Nun schrieb das Gericht, dass dann der Wert der Gutachtes für die Kosten des Erbscheins herangezogen werden.

Nun sind wir verunsichert. Wenn das Gutachten höher als die Bewertung vom Gericht ist, dann zahlen wir ja mehr für den Erbschein als nötig. Wenn es andersrum ist, dann brauchen wir ja das Gutachten um gegen den zu hohen vom Gericht veranschlagten Wert Einspruch einzulegen.

Daraufhin teilte ich dem Gericht mit, dass wir nun noch einmal überlegen einen Gutachter einzuschalten.

Heute kam dann ein Schreiben vom Gericht, dass wir binnen einer Woche mitteilen müssen ob wir nun ein Gutachten erstellen oder nicht.

Was sollen wir nun machen, lügen und sagen, nein kein Gutachten und abwarten was beim Vergleich der Werte rauskommt?

Haben wir die Opition zu sagen, dass wir evtl. erst später einen Gutachter einschalten obwohl der nächste Woche schon kommt?

Wie lange können wir Einspruch gegen den Kostenbescheid für den Erbschein einlegen? Wir fahren demnächst in den Urlaub.

Ich hoffe es kann mir jemand helfen und das ich den Text verständlich genug geschrieben haben.

Viele Grüße, Ulrike74

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Es geht doch nur um die Gebühren für die Ausstellung eines Erbscheins. Wenn Ihr


Und das sollte man ganz einfach akzeptieren und fertig. Wegen ein paar Euro Gebühren mehr oder weniger ist kein Gutachten erforderlich.

Offenbar hast Du aber den Eindruck erweckt, dass Du die Schätzung des Nachlassgerichtes nicht akzeptieren wirst und durch ein Gutachten versuchst niedrigere Gebühren zu erreichen.

Zitat:
Was sollen wir nun machen, lügen und sagen, nein kein Gutachten und abwarten was beim Vergleich der Werte rauskommt?


Wenn man jetzt sagt, dass man kein Gutachten erstellen lässt, dann sollte man auch die Schätzung des Nachlassgerichtes akzeptieren und nicht anschließend doch Einspruch einlegen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ulrike74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo hh, du hast mich da leider falsch verstanden. Wir brauchen das Gutachten zur Erbauseinandersetzung mit den Geschwistern so oder so.

Das Gutachten wird deutlich höher sein, als das vom Gericht und somit die Kosten für den Erbschein in die Höhe treiben.

Daher die Frage, ob wir dies beim Gericht angeben sollten oder nicht.

Es stand nie zur Debatte, die Wertung vom Gericht anzuweifeln. Das Gericht hat noch gar keine Wertangaben benannt.

Ich wollte nur den richtigen Weg wissen und die Fragen zu den Garagen, Einspruchsfrist etc. beantwortet haben.

Falls du mir hier weiterhelfen kannst, vielen Dank im Voraus!

LG, Ulrike74

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn du nach dem richtigen Weg fragst: der ist doch ganz klar. Dem Gericht das so mitteilen, wie es ist. Dann kann man sich auch die Überlegungen sparen, ob die Garagen usw. noch nachzumelden sind, da diese vom Gutachter mitbewertet werden.
Wenn die Erbauseinandersetzung oder der Verkauf des Hauses für die nächste Zeit geplant ist, ist auch nicht ganz auszuschließen, das das Grundbuchamt eine Mitteilung an das Nachlassgericht macht, insbesondere wenn Nachlassgericht und Grundbuchamt am gleichen Ort sind.
Fragst du nach dem günstigsten Weg, kann man jetzt natürlich taktieren und wahrheitswidrig angeben, man wüsste es noch nicht und das Gutachten nur vorlegen, wenn der Wert niedriger als der Wert des Nachlassgerichtes ist. Je nachdem wie das Nachlassgericht mit der Kostenberechnung umgeht (entweder separater Wertfestsetzungsbeschluss und Kostenrechnung oder nur Kostenrechnung , in der ein Wert steht) habt ihr mindestens 6 Monate nach Erteilung des Erbscheins Zeit, Einspruch einzulegen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Hallo hh, du hast mich da leider falsch verstanden. Wir brauchen das Gutachten zur Erbauseinandersetzung mit den Geschwistern so oder so.


Das habe ich mir schon gedacht.

Zitat:
Daher die Frage, ob wir dies beim Gericht angeben sollten oder nicht.


Nach meiner Auffassung bist Du nicht dazu verpflichtet.

Zitat:
Ich wollte nur den richtigen Weg wissen und die Fragen zu den Garagen, Einspruchsfrist etc. beantwortet haben.


Der Versicherungswert umfasst normalerweise die Garagen.

Zitat:
Ich wollte nur den richtigen Weg wissen und die Fragen zu den Garagen, Einspruchsfrist etc. beantwortet haben.


Wenn man jetzt angibt, dass es kurzfristig kein Gutachten geben wird, dann sollte man nicht anschließend Einspruch mit Hinweis auf das Gutachten einlegen. Wenn man aber sicher ist, dass das Gericht sowieso niedriger schätzt als der Gutachter, dann ist das doch sowieso kein Problem.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ulrike74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke euch beiden für die Antworten!

1x Hilfreiche Antwort

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