Nachlass mit Tücken!

Mehr zum Thema: Erbrecht, Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung, Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlass, Erbschaft
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Wie kann man die Haftung begrenzen?

Wenn ein Mensch stirbt, tritt ein "Erbfall" ein.

Der Verstorbene hinterlässt oft eine Vielzahl von Gegenständen, Forderungen, manchmal Immobilien oder Geschäftsanteile an Gesellschaften.

In nicht wenigen Fällen hinterlässt der Verstorbene auch Verbindlichkeiten - also Schulden gegenüber einer Bank, dem Finanzamt oder anderen Gläubigerin.

1. Problem: Gesamtrechtsnachfolge und Haftung mit Eigenvermögen

Da man sich als Erbe nicht das Wertvolle heraussuchen und die Schulden einfach zurücklassen kann, ist im Gesetz die Gesamtrechtsnachfolge geregelt, § 1922 BGB (Universalsukzession):

Das Vermögen geht auf den Erben über.

§ 1922 (1) BGB lautet: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Nach Annahme der Erbschaft haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, also mit Nachlass und Eigenvermögen, § 1967 BGB.

2. Verfahrensschritte

  1. Schritt: Klärung wer ist der Nachfolger?
  2. Schritt: Feststellungen zum möglichen Erbe


    • Inventarerrichtung nach §§ 1993 ff BGB (vollständige Aufstellung der Nachlassgegenstände und der Nachlassverbindlichkeiten) und
    • Aufgebot (das Aufgebot eröffnet die Möglichkeit Klarheit über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, § 1970 ff. BGB)

  3. Schritt: Prüfung von möglichen Insolvenzgründen
  4. Schritt: Prüfung von Handlungsalternativen
  5. Schritt: Fristgemäßes Handeln und Umsetzen

3. Wer ist Nachfolger?

Dies kann sich auf zwei Arten bestimmen, je nachdem. ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung getroffen hat oder nicht.

Wenn ja entscheidet die Verfügung (Testament oder Erbvertrag), wer Nachfolger ist. Wenn eine Verfügung fehlt, entscheidet das Gesetz, wer Erbe ist.

Probleme können - egal auf welche Weise man erbt- entstehen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Der Erbe tritt, wenn er das Erbe antritt -wie ausgeführt- in sämtliche Vermögenspositionen ein.

4. Prüfung von möglichen Insolvenzgründen

  • Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

Der Nachlass ist zahlungsunfähig, wenn aus ihm mangels liquider Mittel die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können, vgl § 17 InsO.

  • Prüfung der Überschuldung

Für das Vorliegen der Überschuldung gelten im Ausgangspunkt keine Besonderheiten:
die in § 19 Abs.2 S.1 InsO kodifizierte Legaldefinition der Überschuldung findet auch beim Nachlass Anwendung. Überschuldung des Nachlasses liegt danach vor, wenn bei der Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen. Maßgeblcher Zeitpunkt ist nicht der Erbfall, sondern der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw,. der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit.

5. Prüfung der Handlungsalternativen

  • Handlungsalternative 1: Erbe antreten:

Der Erbe ist Gesamtrechtsnachtfolger. Er hat das Risiko, dass der Nachlass überschuldet ist. Dann haftet er mit seinem gesamten Vermögen gegenüber den Nachlassgläubigern. Im Falle einer sich nachträglich herausstellenden Fehlbewertung der wirtschaftlichen Lage des Nachlasses (z.B. Überschuldung), vgl. Runkel in Anwaltshandbuch Insolvenzrecht 2. Auflage § 19 Rdnr. 14. kann die Annahme der Erbschaft unter Umständen gemäß §§ 119 ff BGB angefochten werden.

Ich habe eine solche Haftung beobachten können nach dem Tod eines Gaststätteninhabers. Der Sohn hat das Erbe nicht ausgeschlagen oder durch eine Nachlassverwaltung seine Haftung beschränkt und musste für alle Schulden des Vaters im Zusammenhang mit der Gaststätte haften. Die Schulden waren höher als der Wert der Gaststätte. Er geriet dadurch in die Insolvenz.

  • Handlungsalternative 2: Erbe ausschlagen

Die Erbschaft kann innerhalb der Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs.2 BGB) ausgeschlagen werden. Dann wird man nicht Erbe. Man haftet nicht für mögliche Verbindlichkeiten des Erblasser persönlich. Eine Haftung besteht lediglich gemäß § 1959 BGB. Wenn der Nachlass sich später als wertvoll herausstellt, kann man nichts mehr davon erhalten. Ausschlagung bedeutet daher endgültigen Verzicht auf Ansprüche.

  • Handlungsalternative 3: Nachlassverwaltung beantragen

Wenn man nicht sicher weiß, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann man die Nachlassverwaltung bei Nachlassgericht beantragen, § 1975 BGB. Er kann bei Erbenmehrheit nuir von den Erben gemeinschaftlich gestellt werden, § 2062 BGB. Das Gericht setzt einen Nachlassverwalter ein, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass gemäß § 1984 Abs.1 S.1 BGB übergeht. Er hat auch zu prüfen, welche Gläubiger Ansprüche gegen den Nachlass haben. Die Haftung des Erben wird in diesem Fall auf den Nachlass beschränkt. Man haftet also nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Verstorbenen. Wenn ein Überschuss verbleibt, besteht also die Chance, noch etwas zu erhalten.

Das Nachlassverwaltung wird vom Gericht nur angeordnet, wenn eine die Kosten des Verwaltung entsprechende Masse vorhanden ist, § 1982 BGB oder ein ausreichender Vorschuss geleistet wird, vgl Edenhofer in Palandt, BGB § 1961, Rz.2. Sind nicht einmal die Kosten die Verfahrens gedeckt, eröffnet das Gesezt die Dürftigkeitseinrede gemäß 1990 Abs.1 BGB.

  • Handlungsalternative 4: Nachlassinsolvenzverfahren beantragen

Wenn schon absehbar ist, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss ein Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt werden. Auch in diesem Fall, besteht keine Gefahr mehr, dass der Erbe persönlich mit seinem Vermögen für Schulden des Erblassers haften muss. Die Haftung wird also begrenzt auf den vorhandenen Nachlass des Erblassers. Wenn jedoch innerhalb des Verfahrens aufkommt, dass beispielsweise die Immobilie einen höheren Wert hat, als ursprünglich eingeschätzt, oder die Schulden geringer sind, als angenommen, kann teilweise hohe freie Nachlassmasse verbleiben. Überschüsse könnten nach Befriedigung der Verfahrenskosten an den/die Erben ausgezahlt werden. Das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet daher auch die Chance noch etwas zu erhalten. Vorallem werden aber durch den Nachlassinsolvenzverwalter alle erforderlichen Arbeiten erledigt. Im Gegensatz zur Erbausschlagung, bei der über einen langen Zeitraum nichts passiert- keiner kümmert sich. Das ist in vielen Fällen sicher nicht der Wille des Erblassers. Vorraussetzung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist, dass ausreichend Masse vorhanden ist, die Verfahrenskosten (Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter) zu begleichen.

6. Die Ausschlagung

Durch die Ausschlagung kann das Eiinrücken in die Erbenstellung verhindert werden, § 1942 ff. BGB. Die Ausschlagung erfolgt in schriftlicher Form. Die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt werden. Danach ist diese Erklärung dem Nachlassgericht vorzulegen. Die Ausschlagung kann auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden. Eine Ausschlagung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden (z.B. um einer bestimmten Person das Erbe zukommen zu lassen). Es empfiehlt sich, die Gründe der Ausschlagung (z.B. Überschuldung des Nachlasses) in der Erklärung anzugeben.

Ferner kann es zweckmäßig sein, die Ausschlagung ausdrücklich "aus allen Berufungsgründen", das heißt, aufgrund gesetzlicher und auch testamentarischer Erbfolge, zu erklären.

Welche Frist gilt für die Ausschlagung?

Die Ausschlagung ist nur wirksam, wenn die Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem Nachlassgericht zugeht. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat.

7. Nachlassinsolvenzverfahren

7.1. Zweck des  Nachlassinsolvenzverfahrens
Durch das Nachlassinsolvenzverfahren kann die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden, § 1975 BGB.
7.2. Welches Gericht ist zuständig?
Das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte Bei selbständiger Tätigkeit an einem anderen Ort, gilt dieser Ort.
7.3. Zulässigkeit der Eröffnung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat.
7.4  Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist der Erbe, der Nachlassgläubiger, der Nachlassverwalter
7.5. Antragspflicht
Der Erbe ist bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung des Nachlasses (nicht der drohenden ZU) zur unverzüglichen Stellung des Eröffnungsantrags verpflichtet, da er sich sonst gegenüber den Nachlassgläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig macht. § 1980 BGB.
Keine Insolvenzantragspflicht besteht für denjenigen, der die Erbschaft noch ausschlagen kann.
Die Insolvenzantragspflicht der Erben endet mit der Anordnung der Nachlassverwaltung gemäß § 1981 BGB  und geht dann auf den Nachlassverwalter über.
7.6. Masseverbindlichkeiten
Es gibt Verbindlichkeiten, die voll aus der vorhandenen Insolvenzmasse bedient werden müssen,z.B. Beerdigungskosten, Aufwendungen des Erben, Kosten des Nachlassverwalters oder Nachlasspfleges ua..
Sie sind daher vorrangig vor den normalen Insolvenzgläubigern zu bedienen.

8. Haftungsbeschränkung

Solange der Erbe nicht ausnahmsweise endgültig unbeschränkt haftet, kann er diese allgemeine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass durch die in §§ 1975 - 1992 BGB geregelten Beschränkungsmittel ohne zeitliche Grenze herbeiführen. Wenn der Erbe seine Haftung begrenzt hat, haftet fortan ausschließlich der ererbte Nachlass für die Nachlaßverbindlichkeiten. Das Eigenvermögen und der Nachlass werden vermögensrechtlich getrennt (Nachlasssonderung).

Ziel ist es die bestmögliche Handlungsoption zu finden.

9. Vorschlagsrecht

Als Erbe oder Nachlassgläubiger können Sie Einflluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters nehmen. Sie dürfen geeignete Insolvenzverwalter für Nachlassinsolvenzen vorschlagen. Nutzen Sie diese Chance der Wahrnehmung ihrer Rechte.