Nachforderung von Lohn/Gehalt für Zeitarbeiter möglich
Von Rechtsanwältin Simone Sperling 16.12.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1219 Aufrufe Mehr zum Thema:Leiharbeit
Auf Grund der Regelung § 9 Nr. 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) haben Leiharbeitnehmer bzw. Zeitarbeiter während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von dem gesetzlich normierten Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer bzw. Zeitarbeiter lediglich durch einen Tarifvertrag oder auf Grund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.
Simone Sperling
Dresden
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Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht Pers. Direktanfrage
Seit dem Jahr 2002 hat sich die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zur Aufgabe gestellt, mit Arbeitgebern aus der Zeitarbeitsbranche bzw. Arbeitnehmerüberlassungsbranche Tarifverträge abzuschließen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG Beschl. v. 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10) hat am 14.12.2010 entschieden, dass die CGZP keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann, da die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 III TVG darstellt.
Für Arbeitnehmer die unter den Bedingungen eines Tarifvertrages der CGZP beschäftigt waren, könnten sich daher Gehaltsnachzahlungen ergeben, sofern die Arbeitnehmer bei der Entleihfirma ein höheres Gehalt bei gleicher Arbeit erzielt haben. Allerdings müssen hierbei Verjährungsfristen und evtl. Ausschlussfristen beachtet werden. Evtl. bestehende Ansprüche bis zum 31.12.2006 sind wohl bereits verjährt. Ansprüche aus dem Jahr 2007 verjähren zum 31.12.2010. Daher sollte zur Vermeidung der Verjährung bis zum 31.12.2010 beim zuständigen Arbeitsgericht Klage oder zumindest ein Prozesskostenhilfeantrag eingereicht werden.



