Nachforderung der Grundsteuer für 2014 2015

30. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
stefan170381
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachforderung der Grundsteuer für 2014 2015

Hallo Zusammen,

Ich habe eine Frage zu einer Nachforderung der Grundsteuer meines früheren Vermieters.

Ich habe am 12.05.17 einen Brief meines früheren Vermieters erhalten, mit der Nachforderung der Grundsteuer für 2014 und 2015. Ich bin zum 01.07.15 aus der Wohnung ausgezogen. Ich habe jedes Jahr einen gewissen Grundsteuerbetrag mit meiner Nebenkostenabrechnung bezahlt. Die Nebenkostenabrechnung habe ich dann Anfang des Jahres 2016 erhalten und ist rechtsgültig abgerechnet worden. Da ich mir nicht sicher war ob die Nachforderung berechtigt ist, habe ich mir den Änderungsbescheid von meinem Vermieter schicken lassen. Ich habe dann im Internet etwas recherchiert und einen Punkt gefunden, dass der Vermieter nur eine Nachforderung bis 3 Monate nach erhalt des Bescheides, die Grundsteuer noch auf die Mieter umlegen kann. Der Bescheid ist allerdings auf den 28.04.16 datiert. Meine Frage lautet also, ist die Nachforderung meines früheren Vermieters so berechtigt??

Danke schon mal für eure Hilfe

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

War dem Vermieter die neue Adresse seit Auszug bekannt? Würde mitteilen, dass die Forderung nach §556 Abs. 3 BGB verfristet ist und fertig.

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#2
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Es gibt eine klare Aussage des BGH, die von Dir vermutete Ausschluss-Frist von 3 Monaten für solche Nachforderungen ist wohl zutreffend:

"Eine zunächst entschuldigte Verspätung kann deshalb mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck von § 556 Abs. 3 BGB nachträglich zu einer verschuldeten werden, wenn der Vermieter sich auch dann noch unnötig viel Zeit bis zur Erstellung der Abrechnung lässt, nachdem die notwendigen Unterlagen vorliegen " (Bundesgerichtshof Urt. v. 05.07.2006, Az.: VIII ZR 220/05 - siehe Punkt 17)

https://www.jurion.de/urteile/bgh/2006-07-05/viii-zr-220_05/

Die Nachforderung Deines Vermieters ist demnach unberechtigt.

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#3
 Von 
stefan170381
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

danke schon mal für eure Antworten.

Ja dem Vermieter war bereits vor dem Auszug, die neue Adresse bekannt, da ich mir direkt in der Nachbarschaft eine ETW gekauft habe.

Kann ich ihm dann ein Schreiben aufsetzten, in dem ich auf den § 556 Abs. 3 BGB verweise, dass die Nachforderung verfristet ist? Soll ich auch zu seinem besseren Verständnis auf das BGH Urteil hinweisen??

Danke schon mal
Gruß
Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von stefan170381):
Kann ich ihm dann ein Schreiben aufsetzten


Ja, sollte man schon machen.

Zitat (von stefan170381):
Soll ich auch zu seinem besseren Verständnis auf das BGH Urteil hinweisen??


Kann man machen, muss man nicht.

Sollte ein Mahnbescheid kommen, ist es wichtig, fristgerecht Widerspruch einzulegen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Man kann eine unberechtigte Forderung auch einfach ignorieren, aber netter wäre es schon, ein Schreiben aufzusetzen ...

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
stefan170381
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch beiden für eure Hilfe. ;-)

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