Hallo Zusammen,
Ich habe eine Frage zu einer Nachforderung der Grundsteuer meines früheren Vermieters.
Ich habe am 12.05.17 einen Brief meines früheren Vermieters erhalten, mit der Nachforderung der Grundsteuer für 2014 und 2015. Ich bin zum 01.07.15 aus der Wohnung ausgezogen. Ich habe jedes Jahr einen gewissen Grundsteuerbetrag mit meiner Nebenkostenabrechnung bezahlt. Die Nebenkostenabrechnung habe ich dann Anfang des Jahres 2016 erhalten und ist rechtsgültig abgerechnet worden. Da ich mir nicht sicher war ob die Nachforderung berechtigt ist, habe ich mir den Änderungsbescheid von meinem Vermieter schicken lassen. Ich habe dann im Internet etwas recherchiert und einen Punkt gefunden, dass der Vermieter nur eine Nachforderung bis 3 Monate nach erhalt des Bescheides, die Grundsteuer noch auf die Mieter umlegen kann. Der Bescheid ist allerdings auf den 28.04.16 datiert. Meine Frage lautet also, ist die Nachforderung meines früheren Vermieters so berechtigt??
Danke schon mal für eure Hilfe
Nachforderung der Grundsteuer für 2014 2015
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
War dem Vermieter die neue Adresse seit Auszug bekannt? Würde mitteilen, dass die Forderung nach §556 Abs. 3 BGB verfristet ist und fertig.
Es gibt eine klare Aussage des BGH, die von Dir vermutete Ausschluss-Frist von 3 Monaten für solche Nachforderungen ist wohl zutreffend:
"Eine zunächst entschuldigte Verspätung kann deshalb mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck von § 556 Abs. 3 BGB
nachträglich zu einer verschuldeten werden, wenn der Vermieter sich auch dann noch unnötig viel Zeit bis zur Erstellung der Abrechnung lässt, nachdem die notwendigen Unterlagen vorliegen " (Bundesgerichtshof Urt. v. 05.07.2006, Az.: VIII ZR 220/05
- siehe Punkt 17)
https://www.jurion.de/urteile/bgh/2006-07-05/viii-zr-220_05/
Die Nachforderung Deines Vermieters ist demnach unberechtigt.
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Hallo zusammen,
danke schon mal für eure Antworten.
Ja dem Vermieter war bereits vor dem Auszug, die neue Adresse bekannt, da ich mir direkt in der Nachbarschaft eine ETW gekauft habe.
Kann ich ihm dann ein Schreiben aufsetzten, in dem ich auf den § 556 Abs. 3 BGB
verweise, dass die Nachforderung verfristet ist? Soll ich auch zu seinem besseren Verständnis auf das BGH Urteil hinweisen??
Danke schon mal
Gruß
Stefan
ZitatKann ich ihm dann ein Schreiben aufsetzten :
Ja, sollte man schon machen.
ZitatSoll ich auch zu seinem besseren Verständnis auf das BGH Urteil hinweisen?? :
Kann man machen, muss man nicht.
Sollte ein Mahnbescheid kommen, ist es wichtig, fristgerecht Widerspruch einzulegen.
Man kann eine unberechtigte Forderung auch einfach ignorieren, aber netter wäre es schon, ein Schreiben aufzusetzen ...
Danke euch beiden für eure Hilfe. ;-)
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