Nachforderung Lohnabrechnung

24. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)
Nachforderung Lohnabrechnung

Liebes Forum,

mein ehemaliger Arbeitgeber (bis 31.12.2014) hat mir in der ersten Hälfte 2015 jeden Monat weitere Abrechnungen geschickt - von Januar-März mit 0,00 Euro und just als ich im April meine neue Beschäftigung angefangen habe, wurde mir eine größere Summe überwiesen. Das Finanzamt sagte mir nun, dass der ehemalige Arbeitgeber immer mit Steuerklasse 6 abgerechnet hat, für die ganzen sechs Monate, aber theoretisch auch mit Steuerklasse 1 in den ersten Monaten die Auszahlung hätte machen können.
Gibt es die Möglichkeit meinerseits, zum jetzigen Zeitpunkt noch einzufordern, dass meine Abrechnungen zu meinem Vorteil verändert werden?
Inwieweit hätte der ehemalige Arbeitgeber noch die Möglichkeit seinerseits Zahlungen zurückzufordern, falls er einen Fehler gemacht hat?

Danke für eure Antworten.

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8 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Inwieweit hätte der ehemalige Arbeitgeber ....
Es kommt darauf an, ob dein Individualvertrag oder ggf. der TV eine Ausschlussfrist vorgesehen haben - die liegt i.d.R. zwischen 3 bis 6 Monaten und danach sind alle evtl. denkbaren Forderungen Geschichte.
Ohne Ausschlussklausel gilt die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, hier dann wohl bis Ende 2018.

Steuerrecht ist eben Steuerrecht; soweit ich es weiß, ist kein Unterschied zwischen 1 und 6. Und da es ohnehin nur eine Jahressteuerschuld gibt, wird dergleichen ohnehin mit dem Steuerausgleich ausgebügelt oder sogar schon mit dem internen Ausgleich, den der AG durchführt. Ist aber nicht mein Gebiet.

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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Steuerklasse 6 ist grundsätzlich anzusetzen bei jedem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis. Hier gibt es beispielsweise keine Freibeträge. Der ehemalige Arbeitgeber ist vermutlich davon ausgegangen dass der TE ab 01/2015 wieder in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und seine ursprüngliche Steuerklasse hierfür verwendet. In diesem Fall muss der Ex-AG nach Steuerklasse 6 abrechnen und darf auch keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Die angesetzte Steuerklasse ist in den Gehaltsabrechnungen ersichtlich.

Der Differenzbetrag sollte normalerweise im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2015 ausgeglichen worden sein, wenn denn eine solche abgegeben wurde. Wenn nicht sollte Dir das Finanzamt sagen können was von Deiner Seite noch getan werden kann um einen Ausgleich herbeizuführen. Wenn ich recht irre führen mehrere zeitgleiche Dienstverhältnisse sowieso regelmäßig zur Pflicht zur Abgabe der ESt-Erklärung, und da das Finanzamt die Daten von den Arbeitgebern elektronisch übermittelt bekommt hätte das FA im Falle fehlender ESt-Erklärung monieren können...

Summa summarum: Ich würde mich primär an mein Finanzamt halten und versuchen es auf dieser Ebene zu klären. Wenn das nicht geht wirst Du vermutlich Hilfe vom Spezialisten benötigen.


-- Editiert von Osmos am 24.07.2017 13:01

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#3
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Ich habe mit der Vertretung meiner Sachbearbeiterin telefoniert und sie meinte, eigentlich hätte ja der Arbeitgeber die Auszahlung auch in den ersten drei Monaten vornehmen können - dann hätte ich einen deutlichen Vorteil; er hat aber im Gegenteil von vornherein Steuerklasse 6 angewendet, laut ihren Angaben, obwohl er das für die ersten drei Monate nicht gemusst hätte. Die Auszahlungen beziehen sich bei ihr auf den gesamten Zeitraum 1.1.-30.6.2015, könnten also zumindest anteilig unterschiedlich behandelt werden.
Ich dachte, da sie genau sieht, wann ich das andere Arbeitsverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) angefangen habe, könnte sie es evtl. einfach selbst ausgleichen.
Aber sie hatte mich dann an den ehemaligen Arbeitgeber verwiesen.
Sollte ich also vielleicht doch nochmal meine ursprüngliche Sachbearbeiterin dazu konsultieren? (Sie machte einen etwas fitteren Eindruck und war ja außerdem schon in den Fall eingearbeitet.)

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#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Der ehemalige AG kann doch nicht wissen ob er per Steuerklasse 1 abrechnen kann oder diese bereits für ein neues Arbeitsverhältnis verwendet wird. Daher geht er auf Nummer Sicher. Ist ja unterm Strich für die jährliche Steuerbelastung auch egal.

Hast Du für 2015 eine Einkommensteuererklärung abgegeben? Wenn ja müsste dieser Thread eigentlich gegenstandslos sein da der Ausgleich bei der Steuerberechnung für 2015 erfolgte. Hast Du für 2015 einen Steuerbescheid erhalten?

Wenn nein, warum wurde für 2015 keine ESt-Erklärung abgegeben?

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#5
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Das FA sagte, der alte AG kann es sehen im Elster mit meiner Identifikationsnummer, ob ich einen anderen Arbeitgeber hatte und hat mich daher bei Steuerklasse 6 eingetragen - das FA sagte, er hat das aber für den gesamten Zeitraum getan.
Das FA hat das auch in meinem Steuerbescheid für 2015 so übernommen, weil es eben diese Info hatte - und dies möchte ich nun monieren. Ich verstehe auch nicht, warum sie nicht von sich aus einen Ausgleich machen. Das könnte daran liegen, dass der alte AG dummerweise alle Nachzahlungen auf den Zeitpunkt gelegt hat, an dem ich dann wieder eine neue Anstellung hatte (Mitte April 2016).

-- Editiert von dramat am 25.07.2017 12:44

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#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch und verstehe nicht was Du eigentlich erreichen willst. :???:

Wenn Du eine Einkommensteuererklärung für 2015 abgegeben und einen Steuerbescheid erhalten hast, dann wurde doch Dein Jahreseinkommen für 2015 korrekt ermittelt und mit Deinem individuellen Steuersatz (basierend auf Deinem Jahreseinkommen und Steuerklasse) versteuert. Eventuell zu hohe Abzüge durch Steuerklasse 6 bzw. nicht berücksichtigte Freibeträge wurden bei der Jahresabrechnung mit einbezogen, d.h. es gab eine entsprechende Rückzahlung bzw. eine entsprechende Minderung der Nachzahlung für das Jahr 2015. Solltest Du mit der Kombination beider Einkommen in die Progression rutschen so ist das ebenfalls unabhängig von den initialen Steuerklassen. Am Ende des Jahres zählt das Jahreseinkommen.

Was ist also Dein steuerliches Problem?


-- Editiert von Osmos am 25.07.2017 16:37

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das FA hat das auch in meinem Steuerbescheid für 2015 so übernommen, weil es eben diese Info hatte - und dies möchte ich nun monieren.


Und was versprichst Du Dir davon?

Selbst, wenn der AG die alten Lohnabrechnungen korrigieren könnte, so müsste direkt darauf das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid korrigieren. Die Erstattung des AG müsstest Du direkt an das Finanzamt abführen und das Ganze auch noch verzinsen.

Bestenfalls kämen für Dich also 0,00€ dabei raus, aber durch die Verzinsung der Steuernachforderung des Finanzamtes machst Du wohl sogar einen Verlust, wenn Deine Wünsche umgesetzt würden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe den Bescheid erst vor einem Monat bekommen und bin seither mit dem FA in Kontakt - daher gehe ich nicht davon aus, dass Zinsen anfallen.

Mir sagte die Sachbearbeiterin, wenn die Nachzahlung des alten Arbeitgebers vor meiner neuen Beschäftigung gelegen hätte (was, wie gesagt, möglich hätte sein sollen), wäre das Netto höher ausgefallen - ich solle das nochmals klären.

Reden wir vielleicht aneinander vorbei?

-- Editiert von dramat am 27.07.2017 17:21

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