Nachforderung AG aus Fruhjahr 2013

13. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)
Nachforderung AG aus Fruhjahr 2013

Hallo liebes Forum,

ich habe heute eine Forderung (normaler Brief) eines ehemaligen AG in Höhe von 50 Euro erhalten. Es handelt sich wohl um eine Überzahlung. Bei diesem AG war ich bis Mai 2013 (!) beschäftigt. Der AG droht mir in dem Schreiben mit "rechtlichen Schritten, Gehaltspfändung und drastischen Mitteln", wenn ich nicht bis zum 20.02. bezahle. Ist die Forderung (einschl.dieser Drohungen) des AG nach dieser Zeit überhaupt noch berechtigt?

LG

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24 Antworten
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#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

War eine Ausschlussfrist im Arbeits- oder Tarifvertrag enthalten?

Die Frist ist aus meiner Sicht zu kurz, üblich sind mindestens 10 Tage. Und wenn er schon so lange braucht es überhaupt zu bemerken, dann rechtfertigt das erst recht keine kurze Frist. Außer die Verjährung stünde an, nur das ist definitiv nicht der Fall. Ausschlussfristen liegen eher bei max. 6 Monaten und die Regelverjährung wäre zum 31.12.2016.

Je nach Formulierung der "Drohungen" käme hier eine Strafanzeige wegen Erpressung in Frage.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 13.02.2015 14:28

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#2
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

....Danke für die Antwort, JogyB. Die Ausschlussfrist in meinem AV betrug 3 Monate. In welchem Gesetz sind die Tatsachen für eine Erpressung- so wie sie mir hier zugestellt worden- hinterlegt? Im BGB?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In welchem Gesetz sind die Tatsachen für eine Erpressung- so wie sie mir hier zugestellt worden- hinterlegt? <hr size=1 noshade>

Nirgendwo weil es hier der Schilderung nach schlicht keine Erpressung gibt.
Nötigung könnte man eventuell noch mit etwas Mühe verargumentieren.

Stafrechtliches findet man im StGB.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nirgendwo weil es hier der Schilderung nach schlicht keine Erpressung gibt.
Nötigung könnte man eventuell noch mit etwas Mühe verargumentieren. <hr size=1 noshade>

Eine Erpressung ist eine Nötigung mit Bereicherungsabsicht. Und da er Geld fordert fällt das unter §253 StGB , sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Da kommt es aber auf die exakte Formulierung im Brief des AG an.

Wenn die Ausschlussfrist 3 Monate betrug, dann sehe ich keine rechtliche Grundlage für die Rückforderung der Überzahlung.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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#5
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

...vielen Dank für eure freundlichen und hilfreichen Antworten.

Also in dem Brief werde ich letztmalig (wieso letzmalig??) aufgefordert,
"...den offenen stehenden Betrag von 50 Euro auf das unten stehende Konto bis zum 20.02.2015 zu überweisen. Falls bis dahin kein Zahlungseingang erfolgt, behalten wir uns rechtliche Schritte vor, einschließlich einer Gehaltspfändung. Wir hoffen, diese Angelegenheit gütlich zu regeln und nicht zu drastischen Mitteln greifen zu müssen"

Ich denke auch, dass mit der Ausschlussfrist - beendet August 2013 - dieser e.V. gar keine Ansprüche mehr hat. Nur bin ich mir eben nicht sicher, ob es so tatsächlich so ist.



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#6
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Also in dem Brief werde ich letztmalig (wieso letzmalig??) aufgefordert,


Damit wollen sie wohl andeuten, dass sie keine weitere Aufforderung mehr schicken werden. Was dir Recht sein soll.

quote:
"...den offenen stehenden Betrag von 50 Euro auf das unten stehende Konto bis zum 20.02.2015 zu überweisen. Falls bis dahin kein Zahlungseingang erfolgt, behalten wir uns rechtliche Schritte vor, einschließlich einer Gehaltspfändung. Wir hoffen, diese Angelegenheit gütlich zu regeln und nicht zu drastischen Mitteln greifen zu müssen"


Hunde die so laut bellen, tun das, weil sie wissen, dass zum Beißen eh nicht kommen wird.
Drastische Mittel wegen 50€? Die sollen sich nicht lächerlich machen!
Einfach ignorieren...da kommt dann höchstwahrscheinlich gar nix mehr.

Alternativ schickt du ein Schreiben (natürlich nur einfacher Brief) und verweist auf die Auschlussfrist und stellst klar, dass du künftig in dieser Angelegenheit keine weiteren (Bettel-)Briefe zu erhalten wünschst.

Gruß
AZ

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#7
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

...vielen Dank Danke für diesen Rat, lieber arbeits-zorro.

Ja ich möchte antworten aber für meine Sicherheit eben auch einen Nachweis haben, da dieser AG mir 2013 mit seiner Kündigung in meiner Probezeit schon sehr viel Bauchweh bereitet hat.

Die Ausschlussfrist werde ich definitiv ansprechen...gleichzeitig bin ich wirklich auch nicht abgeneigt, ob ich nicht auch auf den Hinweis eines Strafantrages (§253) gegen ihn verweise, damit er mich mit seiner Forderung nicht erneut belästigt?

Ich möchte natürlich auch nicht, dass er bei meinem derzeitigen AG pfändet, ich fühle mich sehr wohl dort und es wäre mir peinlich, zumal ich ja auch gar nicht weiß, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt.

Apropos....woher kennt dieser AG meinen derzeitigen AG?


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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also in dem Brief werde ich letztmalig (wieso letzmalig??) aufgefordert, <hr size=1 noshade>

Weil Du den Aufforderungen davor nicht Folge geleistet hast und sie jetzt im nächsten Schritt das ganze vor Gericht klären wollen.



quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Ausschlussfrist 3 Monate betrug, dann sehe ich keine rechtliche Grundlage für die Rückforderung der Überzahlung. <hr size=1 noshade>

Wenn die Überzahlung tatsächlich statt gefunden hat, dann besteht die Forderung ja noch, das wäre dann die Rechtsgrundlage. Der Eintritt der Verjährung ändert daran nichts.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

" Weil Du den Aufforderungen davor nicht Folge geleistet hast und sie jetzt im nächsten Schritt das ganze vor Gericht klären wollen"

Welche Aufforderung davor denn? Ich habe keine Forderung von "davor" erhalten. Ich habe erst heute eine Aufforderung erhalten, die 50 Euro bis zum 20.02. zu zahlen.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Harry van Sell

quote:
quote:Wenn die Ausschlussfrist 3 Monate betrug, dann sehe ich keine rechtliche Grundlage für die Rückforderung der Überzahlung.


Wenn die Überzahlung tatsächlich statt gefunden hat, dann besteht die Forderung ja noch, das wäre dann die Rechtsgrundlage. Der Eintritt der Verjährung ändert daran nichts.




Könntest Du Dich bitte etwas genauer ausdrücken? Was möchtest Du uns damit mitteilen? Woran ändert der Eintritt der Verjährung nichts? Kann dr AG die Forderung trotz ausschlussfrist rechtlich durchsetzen?

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Reichlich viel Lärm um nichts, möchte ich sagen; die Ausschlussfristfrage ist geklärt und damit könnte es gut sein. Das ganze Getue um Nötigung oder Erpressung führt doch zu gar nichts, weil doch lediglich nebulös irgendwelche Schritte angekündigt werden - das erinnert zwar an diverse Spam-Mails, ist aber strafrechtlich Mumpitz, behaupte ich.
Dem Fragesteller möchte ich eher raten nichts zu tun und zuzuwarten, ob da noch was passiert. Wegen eines Fuffis, bah.

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#12
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Die Forderung besteht noch, nur ist sie aufgrund der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Harry van Sell drückt das gerne so aus... ich finde es es nicht ganz ideal, weil es viel TE auf die falsche Fährte lockt, andererseits haben die meisten danach den Unterschied zwischen einer nicht bestehenden und einer nicht durchsetzbaren Forderung verstanden.

Zum Thema Strafanzeige: Die Formulierung ist sicher so nicht in Ordnung, aber auch noch nicht so extrem, dass da mit einer ernsthaften Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft zu rechnen ist. Würde ich also eher lassen.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 13.02.2015 19:57

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Liebe Helfer!

Ich habe nun noch einmal in diesen AV (den ich gottlob noch besitze) nachgesehen und es steht keine Ausschlussfrist drinnen. Ich war mir sicher, dass diese eigentlich 3 Monate betragen würde, aber es steht nichts davon drinnen, kein Wort von Ausschlussfrist. Gar nichts. Es ist ein e.V. und ich bin gerade selber erstaunt, dass ich diesbezüglich keinen § dazu in diesem AV von 2013 finde...es gibt am Ende des AV nur die salvatorische Klausel und eine Schlussbestimmung, die nichts auf Ausschlussfristen schließen lassen.

Was nun in diesem Fall?

Ich hätte gleich nachsehen sollen, es tut mir leid, wenn ich nun Verwirrungen gestiftet habe.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Woran ändert der Eintritt der Verjährung nichts? Kann dr AG die Forderung trotz ausschlussfrist rechtlich durchsetzen? <hr size=1 noshade>

Ja, das kann er.

Es macht ja nicht *puff* und die Forderung löst sich in Luft auf, sie besteht weiterhin.

Wenn er dann einen Mahnbescheid sendet und der Schuldner dann aktiv widerspricht und die "Einrede der Verjährung" erhebt, hat der AG einen vollstreckbaren Titel. Dann wäre die Forderung rechtlich durchgesetzt und legetimiert.
Mit der "Einrede der Verjährung" erhält er keinen Titel und die Forderung liese sich nicht mehr gerichtlich beitreiben.
Briefe mit der Forderung zusenden darf er dennoch regelmäßig.



quote:<hr size=1 noshade>Was nun in diesem Fall? <hr size=1 noshade>

Dann solltest Du mal ganz schnell nachsehen, ob die Überzahlung tatsächlich stattgefunden hat. Denn dann wäre noch keine Verjährung eingetreten.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#15
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Einen Ausweg gäbe es noch wenn es einen anwendbaren Tarifvertrag mit Ausschlussfristen gegeben hätte.

Bei einem e.V.s sind TV allerdings vermutlich eher selten.



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#16
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

...ich habe leider keine Verdienstbescheinigungen mehr.

Verstehe ich das jetzt also richtig, weil keine Ausschlussfristen vereinbart wurden, tritt nun die Verjährungsfrist in Kraft und ich sollte meinen ehemaligen AG nun also unverzüglich darum bitten, mir die Summe in der Zusammensetzung zu erklären? Weil er ab dem 20.02. ja Pfändung droht.

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#17
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Um die Verwirrung hier im thread vielelicht mal ein wenig aufzulösen.

"Verjährung" und "Ausschlussfristen" werden von Laien oft synonym verwendet, sind in ihrer Wirkung aber strikt voneinander zu trennen.

Eine Ausschlussfrist kann in einem Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sein und führt mit ihrem Ablauf dazu, dass Ansprüche untergehen (weg sind; futsch). Eine Klage auf einen solchen Anspruch währe (rein materiell) unbegründet.

Verjährung regelt das Gesetz (selten auch ein Vertrag). Verjährung ändert am grundsätzlichen Bestehen eines Anspruchs nichts, führt aber dazu, dass der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern kann. Im Prozess muss der Beklagte sich aber auf die Verjährung berufen, ansonsten verliert er den Prozess.

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-- Editiert arbeits-zorro am 13.02.2015 20:39

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Weil er ab dem 20.02. ja Pfändung droht.



Nein!
Der AG muss selbstverständlich erstmal einen Titel (= Grundlage der Zwangsvollstreckung/ Pfändung) erwirken, bspw. durch Klage oder Mahnverfahren. Niemand kann einfach so gegen einen anderen vollstrecken.

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>...ich habe leider keine Verdienstbescheinigungen mehr. <hr size=1 noshade>

Kontoauszüge? Könnte man auch nehmen oder war das jeden Monat unterschiedlich?



Ansonsten gilt: Wer fordert muss beweisen.
Das Problem: kann der AG das, wird es unter Umständen recht teuer

Das sollte man also versuchen zeitnah zu verifizieren.


Oder man überweist einfach die 50 EUR.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

...ich möchte eigentlich nichts überweisen, von dem ich ich keine detaillierte Übersicht habe. Bitte nicht falsch verstehen. Ich habe unterschiedliches Gehalt bezogen durch die Zuschläge, insofern sind meine Kontoauszüge (die ich natürlich noch habe), in der jetzigen Forderung nicht einleuchtend für mich, was da nun 2013 zuviel überwiesen wurde oder nicht.
Was ist nun also zu tun? Da es keine Ausschlussfrist gibt, ist der ehemalige AG also im Recht (Verjährungsfrist) und ich muss bis zum 20.02. überweisen?
Was passiert, wenn ich es nicht tue? Wenn ich auf diesen Brief - der mich heute sehr geärgert hat - gar nicht eingehe? Und wer weist mir nach, dass ich diesen Brief überhaupt empfangen habe?

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@HvS

quote:
Wenn er dann einen Mahnbescheid sendet und der Schuldner dann aktiv widerspricht und die "Einrede der Verjährung" erhebt, hat der AG einen vollstreckbaren Titel. Dann wäre die Forderung rechtlich durchgesetzt und legetimiert.
Mit der "Einrede der Verjährung" erhält er keinen Titel und die Forderung liese sich nicht mehr gerichtlich beitreiben.

Du schreibst für mich weiter in Rätselns. Was denn nun, ja oder nein, gelb oder blau?

quote:
Ansonsten gilt: Wer fordert muss beweisen.
Das Problem: kann der AG das, wird es unter Umständen recht teuer

Das sollte man also versuchen zeitnah zu verifizieren.

Und warum wird das unter Umständen recht teuer? Wäre das anders, wenn der AN eine Forderung erhebt.

quote:
Oder man überweist einfach die 50 EUR.

Super Idee, lieber auf Nummer sicher gehen. Ich schick Dir dann gleich mal meine Kontodaten, da sind auch noch 80 Euro überfällig. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Guten Tag liebe Helfer,

ich habe nun einmal gegoogelt,.ob es so etwas wie eine gesetzliche Ausschlussfrist gibt, wenn im AV eben keine vereinbart ist, habe dazu aber keine brauchbaren Themen gefunden.
Das heißt also, dass in diesem Fall Forderung der AG unbegrenzt berechtigt sind? Würde dagegen eine Ausschlussfrist im AV vereinbart sein, wäre eine Forderung nach entsprechender Zeit verfallen?
Sehe ich das richtig?

LG

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
ich habe nun einmal gegoogelt,.ob es so etwas wie eine gesetzliche Ausschlussfrist gibt, wenn im AV eben keine vereinbart ist, habe dazu aber keine brauchbaren Themen gefunden.
Das heißt also, dass in diesem Fall Forderung der AG unbegrenzt berechtigt sind? Würde dagegen eine Ausschlussfrist im AV vereinbart sein, wäre eine Forderung nach entsprechender Zeit verfallen?
Sehe ich das richtig?



Nein, das siehst Du falsch. Die Antwort steht bereits in diesem Thread. Du darfst Dir gerne noch mal alle Antworten durchlesen, schliesslich hast Du selber mit Deiner fehlerhaften Angabe alle in die Irre geschickt. :)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Du schreibst für mich weiter in Rätselns. Was denn nun, ja oder nein, gelb oder blau? <hr size=1 noshade>

Ganz einfach: Ich kann mit einem Mahnbescheid dem nicht korrekt widersprochen wird auch unberechtigte Forderungen gerichtlich titulieren und dann durch den GV eintreiben lassen.



quote:<hr size=1 noshade>Und warum wird das unter Umständen recht teuer? <hr size=1 noshade>

Schon mal was von "Kosten der Rechtsverfolgung" (Anwalt, Gericht, ...) gehört?



quote:<hr size=1 noshade>Super Idee, lieber auf Nummer sicher gehen. <hr size=1 noshade>

Wenn man nichts mehr nachvollziehen kann, wäre das günstiger als ein Gerichtsverfahren zu verlieren.
Muss die TE selbst entscheiden.



quote:<hr size=1 noshade>ich habe nun einmal gegoogelt,.ob es so etwas wie eine gesetzliche Ausschlussfrist gibt, <hr size=1 noshade>

Ja, nennt man Verjährung. Die tritt hier wohl am 31.12.2016 ein.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

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