Nacherfüllung?

23. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Apfelbäumchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Nacherfüllung?

Liebe Forenmitglieder,

ich versuche die Frage zu klären, ob man einem Handwerker das Recht zur Nacherfüllung geben muss, wenn sich rausgestellt hat, dass dieser für das Gewerk weder eine Gewerbeanmeldung noch eine Zulassung in der Handwerksrolle besitzt. Ähnlich folgendem Fall : http://www.frag-einen-anwalt.de/Elektriker-ohne-Eintrag-in-Handwerksrolle--f155504.html

Gilt danach eine Nacherfüllung als unzumutbar? Könnte man dann vom Vertrag zurücktreten und die bereits geleistete Anzahlung zurückfordern? Oder hätte man das Recht auf eine Mängelbeseitigung durch eine zugelassene Firma? Im Netz bin ich nicht wirklich auf aussagekräftige Informationen gestoßen, lediglich dass nach § 636 BGB eine Nacherfüllung unzumutbar sein kann.

Ich freue mich über Eure Meinungen zu dem Thema.

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17 Antworten
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#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Um welches Gewerk handelt es sich genau?
Es sind bei weitem nicht mehr alle Tätigkeiten mit der Pflicht versehen.

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#2
 Von 
Apfelbäumchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Konkret handelt es sich um Verputzarbeiten, die laut Auskunft bei der HWK unter das zulassungspflichtige Gewerk des Stukkateurs fallen. Die Arbeiten sind dermaßen unfachmännisch ausgeführt worden, angefangen bei falschem Material das auch entgegen der anerkannten Reglen der Technik aufgebracht wurde, so dass wöchentlich neue Risse entstehen und es aufgrund der falschen Technik wohl in absehbarer Zeit zur kompletten Ablösung kommen kann.
Merkwürdigerweise lautet die Rechnung auch nur über Trockenbauarbeiten, diese gehören zwar mittlerweile zu den zulassungsfreien Gewerken, sind aber bei uns gar nicht ausgeführt worden, noch stehen diese in der Gewerbeanmeldung.


Apfelbäumchen

-- Editiert von Apfelbäumchen am 23.08.2017 12:39

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Nö dazu gerade das Handwerk unterliegt nicht dem Handwerk :
http://www.buhev.de/2007/08/vg-arnsberg1-l-568-07.html
In dem Link steht auch die Entscheidung des Verwaltungsgericht, die HWK möchte zwar gerne so viel Pflichtmitglieder.
Also definitiv nicht mit dem Gewerk Elektro oder Gas zu vergleichen.
Im den Fall wird man wohl die Nacherfüllung akzeptieren müssen.

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#4
 Von 
Apfelbäumchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Und wenn, wie in dem Urteil das Verputzen unter Holz- und Bautenschutzgewerbe fällt, dies aber auch nicht in der Handwerksrolle oder Gewerbeanmeldung eingetragen ist?
Mal abgesehen davon, wäre ein Unzumutbarkeit gegeben, wenn der betreffende Handwerker in der Vergangenheit Drohungen gegen den Auftraggeber ausgesprochen hätte? Und nehmen wir mal an, der Handwerker hätte drei verschiedene Gewerke ausgeführt, darunter das Verputzen, ein zulassungsfreies Gewerk und ein zulassungspflichtiges und alle drei sind bzw. waren so mangelhaft ausgeführt, greift dann nicht schon


" Von einer Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn der AN durch sein vorheriges Verhalten das Vertrauen in
seine Leistungsfähigkeit derart erschüttert hat dass es dem AG nicht zumutbar ist, diesen noch mit der
Nacherfüllung zu befassen. Dies wiederum ist insbesondere der Fall, wenn die Mängel so zahlreich und
gravierend sind, dass das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers zu Recht nicht mehr
besteht. ( OLG Hamm, 21 U 86/12 )"

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Also fröhlich darauf los raten ist nicht üblich, erst vergleicht man ein Gewerk mit Elektro, ach und nun sollen noch mal zwei andere dazu kommen, sagt aber nicht welche.
Sind wir hier beim Quiz oder was soll das?

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#6
 Von 
Apfelbäumchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Es war sicherlich nicht meine Absicht aus dem Fall ein Quiz zu machen. Da die beiden anderen Gewerke erstmal nichts mit meiner eigentlichen Frage zu tun hatten, habe ich diese nicht aufgeführt, da auch hier der Sachverhalt ein wenig anders ist. Gerne kann ich aber kurz darauf eingehen, dann wird der Umfang des Problems auch deutlicher. Es wurde durch den Handwerker ein Estrichboden erstellt. Fällt ja auch unter das zulassungsfreie Gewerk und ist auch eingetragen. Leider wurde der Boden weder nach irgendwelchen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, so dass sich nach kurzer Zeit Mängel in Form von Rissen, Hohlstellen usw. zeigten. Der Handwerker erkannte die Mängel nicht an und redete sich raus. Als wir daraufhin vorschlugen einen Sachverständigen dazuzuholen riss der Handwerker den Boden einfach wieder raus. Des weiteren erstellte er eine Treppe aus Metall und Holz. Laut eigener Aussage wäre er hierfür zugelassen. Da er den notwendigen Standsicherheitsnachweis bis heute nicht vorgelegt hat und die Treppe ausserdem weitere Mängel aufweist , schlug er zunächst vor, die Treppe wieder zurückzunehmen. Als wir daraufhin die Anzahlung im Gegenzug wiederhaben wollten, entgegenete er, er würde sich die Treppe auch ohne unser Einverständnis aus dem Haus holen.
Angesichts hts dieser Vorgeschichte möchte ich vermeiden, dass der Handwerker nochmal ins Haus kommt. Zumal ich anhand der Ausführungen an irgendeiner Kenntnis was die Gewerke betrifft, zweifle.

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#7
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Um aussagekräftige Antworten zu bekommen, brauchen die Antwortgeber genaue rechtliche Angaben

a.) Wer ist Auftraggeber ?
b.) Warum suchst du so einen unfähigen Handwerker aus ?
c.) Vertrag nach VOB oder BGB ?
d.) Neubau, Bau durch Bauträger über Subunternehmer ?
e.) Wie kannst du Pfusch bewerten ? Dies macht in der Regel der Bauleiter/Architekt

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#8
 Von 
Apfelbäumchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

a. Auftraggeber Privatperson
b. weil er erstens vorgegeben hat, dass er für die Arbeiten zugelassen ist und für jedes Gewerk Facharbeiter beschäftigt.
c. BGB
d. Bestehendes Gebäude
e. Der Pfusch ist sehr offensichtlich. Wenn ein Handwerker Material in Wohnräume aufbringt, die eigentlich ich nur zur Sockelabdichtung im Erdreich verwendet werden, obwohl der Kunde explizit einen atmungsaktiven Naturputz wollte und dabei hartes Material auf einen weichen Untergrund aufbringt, was zur Folge hat, dass der Putz nun Risse bildet, dann ist das einfach mangelhaft. Oder wenn aus der Ausgleichsmasse der Zementanteil rausschwemmt und am Übergang von Boden zu Wand reisst, weil keine Randstreifendämmung verlegt wurde.

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#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

So nun sind es genau genommen 3 verschiedene Baustellen:
1) Putz
2) Boden
3) Treppe

Bei 1 und 2 wird man wohl oder übel Nachbesserung fordern müssen und gleichzeitig die Ankündigung, das man bei erfolgloser Nachbesserung Ersatzvornahme auf Kosten des Handwerkers nehmen wird.

Zitat (von Apfelbäumchen):
obwohl der Kunde explizit einen atmungsaktiven Naturputz wollte

Und das wurde auch schriftlich so beauftragt?
So und nun Punkt 3, für die Treppe muss er eine bauaufsichtliche Zulassung nachweisen, wenn er diese gebaut hat, woher er die nimmt ist egal, entweder er darf diese Zulassung selbst ausstellen oder er muss einen Sachverständigen zur Begutachtung und Erstellung des Gutachten beauftragen.
Zitat (von Apfelbäumchen):
Als wir daraufhin die Anzahlung im Gegenzug wiederhaben wollten, entgegenete er, er würde sich die Treppe auch ohne unser Einverständnis aus dem Haus holen.

So das geht gar nicht, das die Sache mit dem Gebäude fest verbunden ist, und der Eigentümer die Sachherrschaft hat.

Somit bleibt bei der Treppe eben auch nur die Fristsetzung zur Nacherfüllung, und Ersatzvornahme. Dies zu Erfüllen wird er vielleicht gar nicht in Stande sein.
Sollte es jetzt für alles einen schriftlichen Auftrag mit Bestätigung geben, kann man darauf hoffen das er den Vertrag nicht erfüllt, damit kann man entsprechende Fachfirmen beauftragen, um den Pfusch zu beseitigen, man müsste zwar den Pfuscher in dem Sinne bezahlen, jedoch die Mehrkosten durch die Mängelbeseitung von den Fachfirmen wieder von ihm fordern.
In der Annahme das die Pfuscher immer billiger waren als die Fachfirmen es gewesen wären, hat man zwar ein wenig Stress, jedoch wer ein Angebot macht, muss fachlich auch die entsprechende Qualität liefern (sofern nichts anderes vereinbart) und man lässt auf dessen Kosten alles in Ordnung bringen.
Allerdings sollte man spätestens nach fruchtlosen Ablauf der Fristsetzung erst das Ganze mit einem Anwalt besprechen. Hier kennt keiner den Wortlaut des Auftrags und des Angebotes.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Apfelbäumchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort.
Da der Boden ja selbst vom Handwerker entfernt wurde, entfällt hier die Nachbesserung eh. Da wäre nur noch zu klären, ob er dafür die Kosten in Rechnung stellen darf, so wie er das gemacht hat.
Da ja m. E. eine fehlender Standsicherheitsnachweis allein schon einen Mangel darstellt und er diesen nicht beibringt ( bereits mehrfach beweisbar schriftlich unter Fristsetzung gefordert) kann ich wohl vom Vertrag zurücktreten und mein Geld zurückfordern.
Bezüglich der Nachbesserung der Verputzarbeiten hätte ich gerne vermieden, dass der da nochmal rangeht. Deswegen meine Ausgangfrage, was denn laut BGB als Unzumutbarkeit zu verstehen ist? Welche Kriterien würde denn ein Gericht da ansetzen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Apfelbäumchen):
Deswegen meine Ausgangfrage, was denn laut BGB als Unzumutbarkeit zu verstehen ist? Welche Kriterien würde denn ein Gericht da ansetzen?

Hier gingen die meisten Urteile auf zwei erfolglose Nachbesserungen aus. Und wie ein Gericht speziell hier ein Urteil fällt ist ungewiss.
Zitat (von Apfelbäumchen):
Da ja m. E. eine fehlender Standsicherheitsnachweis allein schon einen Mangel darstellt und er diesen nicht beibringt ( bereits mehrfach beweisbar schriftlich unter Fristsetzung gefordert) kann ich wohl vom Vertrag zurücktreten und mein Geld zurückfordern.

Es geht immer noch um das Schriftliche, was steht genau im Auftrag drin?
Und wie wurde der Nachweis eingefordert, nachweisbar per Einwurfeinschreiben?
Unterm Strich wird alles wohl von dem erteiltem Auftrag abhängen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Apfelbäumchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gibt keinen schriftlichen Auftrag. Alles wurde mündlich besprochen, allerdings unter Zeugen. Fristsetzung bzgl. der Treppe ist über die Anwälte gelaufen. Allerdings hat sich die Gegenseite trotz mehrfacher Fristsetzung nicht dazu geäußert oder den Nachweis erbracht.
Da läuft eigentlich schon alles. Wenn auch langsam.
Wie schon angeführt, würde ich gerne die Nachbesserung durch diesen Handwerker ablehnen, weil mittlerweile zum einen zu viel in der Vergangenheit passiert ist und ich die ernste Befürchtung habe, dass das eh im Chaos enden wird und ich nach einem Jahr Baustelle so langsam mal wieder im Haus normal leben will.

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#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Apfelbäumchen):
Es gibt keinen schriftlichen Auftrag.

Bei Bauleistungen ist das nicht gerade gut.
Zitat (von Apfelbäumchen):
Alles wurde mündlich besprochen, allerdings unter Zeugen

Auch das ist leider meist eben nicht positiv besonders wenn ein persönliches Verhältnis zu den Zeugen existiert.
Zitat (von Apfelbäumchen):
Da läuft eigentlich schon alles. Wenn auch langsam.

Dem Anwalt sollte man machen lassen, so was kann sich über längere Zeit hinaus ziehen.
Zitat (von Apfelbäumchen):
Wie schon angeführt, würde ich gerne die Nachbesserung durch diesen Handwerker ablehnen,

Wollen darf man alles, jedoch das kein schriftlicher Auftrag mit der Leistungsbeschreibung vorhanden ist, macht solche Wünsche nicht einfacher. Das man einfach sagt, ich befürchte ist wie man auch im selbst gebrachten Urteil in der Begründung lesen kann kein Grund, sondern da waren es mehrmalige Nachbesserungen, welche nicht richtig gelaufen sind.
Zudem sollte man hier mit seinem Anwalt reden, denn solche Urteile gehen bisher immer von Aufträgen mit Leistungsbeschreibung aus.
Besonders gut sind die Chancen den Beweis ohne die Nachbesserung nicht, vor allem kann man die Leistungsbeschreibung in der Aufforderung zur Nachbesserung erst mal in Schriftform dem Auftragnehmer zu kommen lassen. Es kann dann vorkommen das eben hier gleich der AN erst mal Antwortet wie er den Auftrag gesehen hatte.

Eigentlich gibt es bei Bauleistungen immer den Rat, den Auftrag schriftlich ab zu grenzen, und die Leistung so genau wie möglich fest zu schreiben, in Post #7 wurde der Architekt / Planer genannt, welchen man beim nächsten Mal vielleicht gleich mit ins Boot nehmen sollte um solche Dinge zu vermeiden.

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#14
 Von 
Apfelbäumchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Tja, hinterher ist man immer schlauer. Wobei es doch wohl eher ungewöhnlich sein mag, für die Erstellung eines Estrichs und das Verputzer von 2 Räumen einen Architekten oder Planer mit ins Boot zu holen.
Dann wird wohl leider nix anderes übrig bleiben, als abzuwarten. Ist ja auch nicht gesagt, ob der Handwerker den Mangel überhaupt anerkennt und die notwendige Nachbesserung ablehnt. Er hat bis heute ja auch nicht verstanden, dass das Material das er benutzt hat, für diesen Zweck völlig ungeeignet ist. Wahrscheinlich bli3be dann eh nur noch, einen Gutachter einzuschalten.

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#15
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von Apfelbäumchen):
Wobei es doch wohl eher ungewöhnlich sein mag, für die Erstellung eines Estrichs und das Verputzer von 2 Räumen einen Architekten oder Planer mit ins Boot zu holen


Ja aus Schaden wird man klug. Aber, wenn man nicht auf Sub-Unternehmungen, die wiederum Sub-Unternehmer (kostengünstige laienhafte junge Männer aus dem Osten der EU,) herein fallen will, nimmt man den örtlichen Meisterfachbetrieb. Ein Stukkateur hätte dir nie eine Treppe aus Stahl eingebaut, hier braucht man wieder einen Schlosser-Fachbetrieb. Diese Fachbetriebe arbeiten auch nach VOB und garantieren für ihre Arbeit. Gerade Bauherren/ oder Renovierer die Null Ahnung haben, Aufträge sehr ungenau formulieren, fallen immer auf die Nase.

Mein Nachbar unfähig einen Auftrag genau zu formulieren, hat sich einen Zaun über 16m setzen lassen, wollte Geld sparen. Mein Gott am Schluss hat er auf seine Kosten alles abreissen lassen, weil beide zu blöd waren, zu verstehen, was A sagte und wollte, und B nicht verstand was A hätte gewollt haben wollen. A immer nickte und B glaubte es sei der Auftrag.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Apfelbäumchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Rosenfreund):


Mein Nachbar unfähig einen Auftrag genau zu formulieren, hat sich einen Zaun über 16m setzen lassen, wollte Geld sparen. Mein Gott am Schluss hat er auf seine Kosten alles abreissen lassen, weil beide zu blöd waren, zu verstehen, was A sagte und wollte, und B nicht verstand was A hätte gewollt haben wollen. A immer nickte und B glaubte es sei der Auftrag.


Klingt ja fast so, als wärs der gleiche Handwerker gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Apfelbäumchen):
Wahrscheinlich bli3be dann eh nur noch, einen Gutachter einzuschalten.

Wenn es keine Einigung gibt schon, jedoch sollte man damit warten wenn es vor Gericht geht, damit es ein vom Gericht bestellter Gutachter ist, jetzt ein Gutachter wäre ein Parteigutachten ohne Wert.
Zitat (von Apfelbäumchen):
Wobei es doch wohl eher ungewöhnlich sein mag, für die Erstellung eines Estrichs und das Verputzer von 2 Räumen einen Architekten oder Planer mit ins Boot zu holen.

Ein Planer hätte auf jeden Fall einiges an Ärger erspart, und Fehler schon in der Vergabe vermieden. Denn in fast nirgends wird mehr getrickst wie am Bau. Hier hat man z.B, das Beweisproblem, was sollte wie genau ausgeführt werden, mit welchem Material und welche Technik.
Man kann bestimmt auch selbst die Bauüberwachung betreiben, jedoch muss man schon fast eben aus dem Bereich sein, um zu erkennen, wo weicht der Handwerker von der ursprünglichen Planung denn jetzt ab.

0x Hilfreiche Antwort

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