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Nacherbe kann ungünstiges Grundstücksgeschäft rückgängig machen - 1/1
vom 20.11.2009   |   2508 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Erbrecht

Nacherbe kann ungünstiges Grundstücksgeschäft rückgängig machen

Von Rechtsanwalt
Bernd Gutschank
Gutschank

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Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht.
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Mit Urteil vom 08.05.2009 (Az. : 6 U 38/08) hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg bestätigt, dass der Vorerbe das Erbrecht des Nacherben nicht beeinträchtigen darf.

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Erbrecht
Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Vorerbe ist, wer nach dem Tode des Erblassers bis zum Eintritt des Nacherbfalls - also zeitlich begrenzt - Erbe ist. Vor- und Nacherbfolge sind gesetzlich geregelt in §§ 2100 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In § 2100 BGB heißt es:

„Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe“).

Zwischen Vor- und Nacherbe besteht keine Erbengemeinschaft.

Der Vorerbe kann ausdrücklich vom Erblasser bestimmt werden. Benennt er nur einen Nacherben, sind die gesetzlichen Erben Vorerben (§ 2105 Abs. 1 BGB). Bis zum Eintritt des Nacherbfalls kann der Vorerbe über das Erbe verfügen (§ 2112 BGB), „soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt“. Die Beschränkungen hinsichtlich der Erhaltung des Nachlasses, denen der Vorerbe kraft Gesetzes unterliegt, betreffen danach:

  • die Verfügung über ein zum Erbe gehörendes Grundstück (§ 2113 Abs. 1 BGB),
  • das Verschenken von Erbschaftsgegenständen (§ 2113 Abs. 2 BGB).

Verfügungen des Vorerben, die entgegen der bestehenden (gesetzlichen) Verfügungsbeschränkung vorgenommen werden, sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Hat also der (testamentarisch als) Vorerbe (Eingesetzte) Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgegeben, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls vom Empfänger zurückverlangen.

Lediglich in bestimmten Fällen sind also Verfügungen des Vorerben wirksam:

  • Der Erblasser hat den Vorerben von den Verfügungsbeschränkungen befreit (§ 2136 BGB),
  • Der Nacherbe hat den Verfügungen des Vorerben zugestimmt (§ 185 BGB),
  • Der Empfänger war gutgläubig (§ 2113 Abs. 3 BGB).

Der Vorerbe ist gegenüber dem Nacherben verpflichtet, das Erbe ordnungsgemäß zu verwalten. „Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt“ (§ 2131 BGB).

 In dem von dem OLG Bamberg zu entscheidenden Fall hatte der Erbe zwei zum Nachlass gehörende Grundstücke gegen ein Tauschgrundstück sowie Zahlung von 185.000 € abgegeben. Der tatsächliche Wert der Grundstücke lag aber bei 400.000 €, der des Tauschgrundstücks bei lediglich 40.000 €. In diesem äußerst nachteiligen Grundstücksgeschäft sah der Nacherbe nach Auffassung des Gerichts zu Recht einen Verstoß des Vorerben gegen die gesetzliche Verpflichtung, den Nachlass für den Nacherben zu erhalten. Er konnte daher die beiden Grundstücke gegen Rückzahlung von 185.000 € und Rückgabe des Tauschgrundstücks herausverlangen.

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