Nachbesserung des Schallschutzes zwischen Reihenhäusern ist nicht unverhältnismäßig!

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Gerade im Wohnungsbau stellt sich immer wieder die Frage, ob der Bauunternehmer berechtigterweise gegenüber den Mängelbeseitigungsansprüchen des Bauherrn den Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegengehalten darf.

Die Rechtsprechung arbeitet hier mit der Formel, dass bei einem "objektiv berechtigten Interesse des Bestellers an der vertragsgemäßen Erfüllung" der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht besteht.

Hieran anknüpfend hat das OLG Köln für den Bereich des Schallschutzes in seinem Urteil vom 16.09.2010, Az. : 7 U 158/08, hierzu wie folgt entschieden: Kommt es aufgrund von Mörtelresten in der Trennfuge zwischen zwei Reihenhäusern zu Schallbrücken und damit zu Schallschutzmängeln, so ist das Auseinandersägen dieser beiden Reihenhäuser mit einem Kostenaufwand von ca. 45.000 Euro gleichwohl nicht unverhältnismäßig.

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