Nachbars Zaunfundament auf unserem Grundstück

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Alex1970
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)
Nachbars Zaunfundament auf unserem Grundstück

Hallo,
wir wohnen in einer Siedlung mit Einfamilienhäusern in Nordhessen. Seit kurzem haben wir einen neuen Nachbarn. Dieser hat, während wir im Urlaub waren, ohne Absprache den unsere Grundstücke abgrenzenden Zaun entfernt - der stand auf unserem Grund!
Dann hat er einen neuen Zaun auf seinem(!) Grundstück errichtet. Dafür hat er ein Beton-Fundament gegossen, das ebenerdig ist und 20 cm auf unser Grundstück ragt, und das auf einer Länge von 42 Metern. Das sieht grässlich aus (Farbe schwarz) und lässt sich nicht bepflanzen oder verdecken. Der bisherige Zaun war unauffällig im Boden verankert.
Können wir dagegen vorgehen?
Danke für einen Rat! Alex

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Alex,

das Verhalten des Nachbarn ist schon recht merkwürdig, eine vorherige Absprache wäre sicher sinnvoll gewesen.

Gleichwohl solltest Du als erstes prüfen, ob der Nachbar zur Einfriedung des Grundstücks verpflichtet ist. Es gibt da durchaus unterschiedliche regionale Regelungen - auch was die Art der Einfriedung betrifft.

TIP: Manche Bodendecker haben die Eigenschaft, sich auch über Beton zu verbreiten. :) Manche ranken selbst Zäune hoch.

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Alex1970
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Berry,

danke für die schnelle Antwort.

Du beschreibst Nachbars Verhalten lediglich als "merkwürdig". Darf er unseren Zaun (stand auf unserem Grund!) einfach abreißen?

Wer zur Einfriedung verpflichtet ist, werde ich erfragen. Aber darf man denn so einfrieden, dass zwar der Zaun auf dem eigenen Grundstück steht, das Fundament aber zum Teil auf Nachbars Grund gelegt wird?

Und ist man nicht grundsätzlich zur Absprache verpflichtet, wenn man Nachbargrund nutzt für so ein Vorhaben?

Danke, Alex

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Ohne Rechtsgrundlage darf der Nachbar eueren Zaun nicht entfernen. Das wäre nicht nur zivilrechtlich relevant, sondern auch strafrechtlich.

Ohne Rechtsgrundlage darf der Nachbar euer Grundstück nicht für seine Faundamente nutzen, das wäre aber nur zivilrechtlich relevant.



Also schnellstens prüfen
- wo verläuft die Grenze tatsächlich
- welche Rechte / Pflichten bezüglich der Einfriedng gelten für diese beiden Grundstücke


Dann mal mit dem Nachbarn in Ruhe sachlich über den Vorgang sprechen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Alex,

natürlich durfte er euren Zaun nicht abreißen (s. auch Harry). Wenn er aber zur Zaunerstellung auf der Grenze verpflichtet sein sollte, kann man vielleicht davon ausgehen, dass er als ja neuer Nachbar davon ausging, es handele sich um den Grnzzaun, ui dem er verpflichtet ist. Wäre dann zwar eine irrige Annahme, aber immerhin vertretbar.

Was sagt der Nachbar denn überhaupt dazu. Sein Verhalten war vermutlich absolut unklug, war aber möglicherweise doch gar nicht böse gemeint.

Bei einer Verpflichtung zum Grenzzaun dürfen Fundamente durchaus auch das Nachbargrundstück tangieren. Aber ein 40 cm breites Fundament über eine Länge von 42 Metern hat dann doch schon eher den Charakter einer Hangabsicherung. Als Streifenfundament völlig überdimensioniert.

Besonders wichtig auch, worauf auch Harry hingewiesen hat, den Grenzverlauf prüfen (Grenzsteine).

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Es würde wohl jeder von seinem Nachbarn erwarten, dass der zumindest mal fragt bevor der einen fremden Zaun niedermacht. Ich finde es auch sehr seltsam, dass der noch dazu ausgerechnet abwartet, bis der andere Nachbar in Urlaub ist.

Aber das Nachbarschaftsrecht bzw. gerade die Einfriedungspflicht sind ja je nach Bundesland recht unterschiedlich geregelt. Vielleicht ist der gerade erst aus einem anderen Bundesland zugezogen und weiss gar nicht, dass er da ins Fettnäpfchen getreten ist.

In Hessen besteht jedenfalls bei bebauten Grundstücken vereinfacht gesagt eine gemeinsame/gemeinschaftliche Einfriedungspflicht bzw. Kostentragungspflicht - und die gemeinsame Grenzanlage darf bzw. muss sogar auf der gemeinsamen Grenze stehen - d.h. von der Gesamtbreite je hälftig auf beiden Grundstücken.
Hier zum Nachlesen:
https://justizministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hmdjie/nachbarrecht.pdf
http://www.nachbarrecht.de/hessen.html

Du könntest dich ja auch einfach darüber freuen, dass der Nachbar auf seine Kosten einen neuen Zaun errichtet hat.

Ansonsten steht dir natürlich Ersatz für Deinen niedergemachten Zaun zu.
Aber je nachdem, ob er vielleicht reparaturbedürftig war und vor allem ob der überhaupt in der bestehenden Art und Weise zulässig war, darf möglicherweise aber auch dein Nachbar eine Kostenbeteiligung für den neuen Zaun von Dir verlangen.

§ 15 NachbG – Beschaffenheit
1Die Einfriedung besteht aus einem ortsüblichen Zaun; lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht. 2Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 genannten Einfriedungsart.


Möglicherweise wäre es auch sinnvoll, wenn ihr beide gemeinsam mal die Vorschriften zum Nachbarrecht in Hessen studiert :cheers: vielleicht sieht dann die Welt für beide ganz anders aus

Der Grenzverlauf ist noch ein anderes heisses Eisen. Es ist ja nichtmal immer darauf Verlass, dass die Grenzmarken auch tatsächlich (noch) da sind, wo sie sein müssten. Wer es genau wissen will, der muss halt den amtlichen Grenzverlauf nochmal neu in die Natur übertragen lassen. Das kostet dann auch entsprechend.
Da würde ich wegen 20cm mehr oder weniger niemals dran rühren.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Alex1970
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Euch allen vielen Dank für die Antworten!

Die Grenzmarkierungen wurden vor 2 Jahren neu gesetzt.

Ich konnte heute im Bauamt niemanden erreichen. Wenn ich weiß, wie das mit der Einfriedung geregelt ist, melde ich mich nochmal.

Ein Gespräch mit dem neuen Nachbarn hat es natürlich gegeben. Er sieht sich absolut im Recht...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Alex1970):
Er sieht sich absolut im Recht..
Davon ist auszugehen, aber hat er das auch irgendwie begründet.

Denn es ist doch völlig hirni sich im Recht zu fühlen, wenn man bewusst fremdes Eigentum vernichtet.

Berry

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#8
 Von 
Alex1970
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo zusammen,

laut Bauamt gibt es keine besonderen Regelungen für unser Gebiet.
Damit gilt das Hessische Nachbarschaftsrecht.

Wir kommen nicht darum herum, den Fall einem Anwalt zu übergeben.
Kann jemand von euch einschätzen, in welchem Kostenrahmen sich das bewegt?

Danke! Alex

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Wie die gesetziche Regelung in Hessen ist, kannst du ja nachlesen (siehe die 2 Links, die ich dir oben reingestellt habe)

Aber Mensch - das ist dein Nachbar, d.h. mit dem guten/schlechten nachbarschaftlichen Verhältnis musst du irgendwie auskommen solange du da wohnst. Da würde ich doch nicht gleich mit Kanonen schiessen sondern erstmal versuchen, mit ihm zu reden.

Die Kosten (Anwalt/Gericht) richten sich nach dem Streitwert - also dem Zeitwert deines Zauns.
z.B. hier ein Kostenrechner
http://www.der-prozesskostenrechner.de/
oder einfach selber einen suchen > Anwaltskostenrechner

In Hessen ist außerdem das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Nachbarschaftsstreitigkeiten aber nach wie vor obligatorisch (vor dem Klageweg). Näheres solltest du über deine Gemeinde erfahren.
http://www.anwalt-offenbach.de/seiten/schlicht.html#Neu
Dafür braucht man nicht zwingend einen Anwalt.
Bei uns machen das z.B. Bürgermeister/Ortsgericht - und rechtlich kennen die sich allerdings NULL aus - d.h. hinterher meinen beide Streithähne immer noch jeweils sie seien im recht - von daher halte ich das für ziemlich nutzlos.
Eine vorherige/begleitende anwaltliche Beratung ist daher sicher sinnvoll - nur kostet das halt gleich Geld.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
sondern erstmal versuchen, mit ihm zu reden.

Nutzlos...



Ich würde vor dem Gang zum Anwalt den Nachbarn per Einschreiben mit Fristsetzung nach Datum (4 Wochen) auffordern
- den unnötigen Überbau zu entfernen
- eine Zusage abzugeben angemessenen Schadenersatz für den von ihm rechtswidrig entfernten Zuan zu leisten

Nach Ablauf der Frist wäre er in Verzug und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung könnten dann ihm auferlegt werden.



Wenn in Hessen eine gemeinsame Einfriedungs- und Kostentragungspflicht besteht, könnte es jedoch sein, das er dann eventuell die Hälfte der Kosten des neuen Zauns von euch bekommt.
Der Schadenersatz für den alten Zaun würde dann gegen gerechnet und am Endezahlt man noch drauf.
Sollte man auch bedenken.







Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Alex1970
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Wir haben morgen einen Termin beim Schiedsmann.

In Berlin hat ein Gericht zu dem Thema geurteilt; gefunden bei t-online:

"Ein Eigentümer darf einen blickdichten Zaun auf seinem Grundstück errichten, auch wenn der
unmittelbare Nachbar damit nicht einverstanden ist. Denn eine solche Anlage ist nicht in jedem
Fall eine Verunstaltung. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor (Az.: VG
13 K 122.16), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus &
Grund Berlin berichtet."


Gilt ein solches Urteil auch für andere Bundesländer bzw. orientieren sich diese daran?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Rechtlich könnt ihr nur gegen die 20 cm Betonfundament vorgehen, die auf euer Grundstück herüber reichen, sowie auf Ersatz des alten Zaunes klagen (falls der Zaun euch gehört hat).

Wenn der Nachbar auf seinem Grundstück einen Sichtschutzzaun errichtet hat, dann muss er dabei nur die örtlich zulässige Höhe einhalten.
Wenn euch das Aussehen des Sichtschutzes nicht gefällt, dann könnt ihr auf eurerm Grundstück einen Sichtschutz errichten, der euch besser gefällt. Ich habe in einem ähnlichen Fall bei mir ein paar Sträucher gepflanzt...

-- Editiert von joebeuel am 02.11.2017 09:11

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Alex1970):
Gilt ein solches Urteil auch für andere Bundesländer

Nö, das hat nicht mal Geltung in Berlin. Urteile gelten immer nur für die beteiligten Parteien



Zitat (von Alex1970):
orientieren sich diese daran

Das kann keiner vorhersagen. Möglich wäre es aber.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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