
Die Errichtung eines Gebäudes kann auch die Interessen und Rechtspositionen der benachbarten Grundstückseigentümer beeinträchtigen, wenn es z. B. um die Einhaltung von Abstandsflächen geht. Der dann entstandene Ärger mit dem Nachbarn kann ein Bauprojekt verzögern und auch verteuern, weil es möglicherweise zu einem Rechtsstreit kommt.
Durch die Neufassung des Baugesetzbuchs von 1998 hat ein Nachbarwiderspruch gegen ein genehmigtes Vorhaben keine aufschiebende Wirkung mehr. Der Nachbar kann das Bauvorhaben also durch einen Widerspruch nicht mehr zum vorläufigen Stillstand bringen. Der Nachbar hat allerdings die Möglichkeit, bei der Baugenehmigungsbehörde oder beim Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beantragen.
Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollten Sie ihn rechteitig über Ihr Vorhaben informieren.
Ist für die Erteilung der Baugenehmgung eine Ausnahme oder Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich, sollten Sie vor Einreichung des Bauantrags den Lageplan und die Bauzeichnung ihrem Nachbarn zur Unterschrift vorlegen. Unterschreibt der Nachbar, so gilt dies als Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Spätere Rechtsbehelfe des Nachbarn gegen die Baugenehmigung sind dann ausgeschlossen.
Unterschreibt ihr Nachbar nicht, nur unter Vorbehalten oder widerruft er seine Zustimmung rechtzeitig, so hat er die Möglichkeit, die Baugenehmigung mit Rechtsmitteln anzufechten. Enspricht das Vorhaben aber bauordnungsrechtlichen Vorschriften, so brauchen Sie nicht zu befürchten, dass Ihr Nachbar durch die Einlegung von Rechtsbehelfen ihre Bauplanungen sabotiert.
