Nachbar will angeblichen Überbau einkassieren

4. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Dikaion
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 20x hilfreich)
Nachbar will angeblichen Überbau einkassieren

Es geht um 2 Flurstücke in Bayern auf die 2 DHH'en mit 2 DGH'en im Jahre 1977 gebaut wurden.

Ein überdachtes Garagenwandstück (L:1,00m x B:0,30m x H:2,60M) welches für den Einbau eines Stromanschlusskastens für die Stromversorgung beider DHH'en an beide Garagenwände (mit/an)gebaut wurde und vollständig (nach den offiziellen Grenzlinien) im Bereich des Flurstückes 2257/66 befindet, soll angeblich nach Aussagen des Eigentümers des Flurstückes 2257/65 ein "entschuldigter Überbau " sein, welcher seinem Flurstück zugehörig ist...

Wegen des enormen Laubfalles auf die Garagendächer (noch überwiegend aufs Garagendach des Flurstückes 2257/ 65), welcher von mehreren Bäumen des Eigentümers des Flurstückes 2257/65, die sich in der Nähe und oberhalb der Garagendächer befinden, abfällt und überhaupt nicht durch den Eigentümer beseitigt wird, wurde durch die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 der Versuch unternommen:
durch Balken auf die Ränder des Garagendaches des Flurstückes 2257/66
die unkontrollierte Flut des Laubfalles zu begrenzen, um zu vermeiden,
dass das Laub plus die sehr lästigen Flugsamen durch den Wind ständig
ein Großteil der Flächen des Flurstückes 2257/66 überdeckt.

Der Eigentümer der Flurstückes 2257/65, lässt dieses Laub auf seinem Garagendach liegen, welches dann zwangsläufig durch die öfteren Westwinde auf das Grundstück 2257/66 großflächig nach und nach und monatelang verteilt wird!
Das Gleiche tut er öfters mit seinem Garagenvorplatz. Tage- wochenlang bleibt das Laub unbeseitigt, so dass ein großer Teil davon auf das Grundstück 2257/66 verschoben/geweht wird.
Mit Ironie und Zynismus spricht er vom "herrlich bunten, raschelndem Laub " !!!

Zwei Mal hat der Eigentümer des Flurstückes 2257/65 ohne die von den Eigentümern des Flurstückes 2257/66 gestellten Fragen: "warum er sich an ihrem Eigentum vergreift", und "ob es wichtige Gründe gibt, dass der Balken nicht aufgestellt werden darf", zu beantworten, den o.g. Laubschutz-Holzbalken weggeschmissen/weggeräumt.

Der Aufforderung: "Sollte unsere Handlung gegen Gesetze verstoßen (was auch uns ungewollt passieren kann), dann haben Sie das Recht es uns bekannt zu machen und evtl. Erledigungstermine setzen, damit wir nach der Prüfung der Berechtigung Ihrer Forderung es selber schnellstens entfernen/richtigstellen. Das garantieren wir", ist egoistischer weise überhaupt nicht nachgekommen!

Inzwischen haben die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 an der "fraglichen" Fläche einen Betonbalken und auch teilweise Holzbalken an die Ränder ihres restlichen Daches mit sehr gutem Ergebnis/Erfolg angebracht.
Das Laub sammelt sich vor den Balken (siehe Bilder 15, 16, 17), so dass sie dieses Laub nur ein paar Mal und nicht fast täglich, wie es ohne Balken der Fall war, zu räumen haben.

Eine lapidare Erklärung für sein eigensinniges Verhalten ließ der Eigentümer des Flurstückes 2257/65 nur durch einen Rechtsanwalt senden, dass die o.g. Fläche sein Eigentum ist, ohne den Beweis dafür zu erbringen!

Im Grundbuch und auch in den Garagenvermessungsunterlagen des Vermessungsamtes gibt es keinen einzigen Eintrag, dass dieses Garagenteil dem Kläger gehört.

Trotz mehrmaliger (in drei Schreiben) Aufforderung an den Kläger:
"eine offizielle Urkunde (z.B. des Erwerbs) zur Verfügung zu stellen", damit die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 dieselbige "kostenlos durch die Anwälte ihres Eigenheimerverbandes Bayern e.V. auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit prüfen zu können und wenn er mit seinen Behauptungen Recht hat, dann würde er es auch bekommen..."
gab es keine Urkunde bzw. Eigentumsnachweis, sondern eine KLAGE wg. Unterlassung, welche evtl. als Ziel hat, dass ihm dieses Garagenteil als seins anerkannt wird !!!

Dem Gericht wurden als Beweis die damaligen Verkauf-/Kaufverträge vorgelegt, welche die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 als Drittkäufer sicherlich nicht besitzen.

Der Kläger begründet seine Eigentumsbehauptung nur mit einem Eintrag in den Verträgen zwischen dem damaligen Verkäufer/Bauherrn und ihm sowie auch mit dem ersten Käufer des Flurstückes 2257/66 über die im Bau befindlichen DHH’en und Garagen.

Dieser übliche, standardmäßige Eintrag bei zig ähnlichen Verträgen des Verkäufers besagt (Zitat): „falls sich nach Durchführung des Bauvorhabens herausstellen sollte, dass die Trenngrenze zwischen Reihenhauseinheiten oder Garagen nicht deckungsgleich mit der Trennmauer verläuft, ist der Käufer verpflichtet auf Kosten des Verkäufers bei der erforderlichen Grenzkorrektur mitzuwirken und alles dazu Erforderliches zu tun und zu erklären, insbesondere eine mit seinem Vertragsbesitz überbaute Fläche zu erwerben, bzw. eine vom Nachbaranwesen überbaute Fläche an den Nachbarn zu veräußern. Die Veräußerung oder der Erwerb erfolgen ohne Gegenleistung des oder an den Nachbarn."

Die Formulierungen beweisen auch, erstens, dass der Verkäufer von sich aus eigentlich keinen Überbau vornehmen würde, denn er war der Verpflichtung eingegangen: die Grenzkorrektur (egal wie es auch gemeint ist) eines evtl. unbeabichtigten Überbaus selber zu zahlen und zweitens, eine Erwerbs- und/oder eine Veräußerungsurkunde geben müsste, welche vergeblich die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 außergerichtlich verlangt haben und welche aber der Kläger auch dem Gericht nicht vorgelegt hat !!!

Die Frage ist hier, ob der Kläger den verlangten Beweis zuerst und außergerichtlich an die Beklagten einzureichen bzw. zur Verfügung zu stellen hätte/müsste, da sie sich in so einem Fall nicht geweigert haben den Besitz zu akzeptieren und zu respektieren...

Sind die Beklagten, die sich um eine vorgerichtliche Aufklärung sehr bemüht haben, verpflichtet: irgendwelche Kosten (eigene oder fremde) zu tragen, weil der Kläger mit Missachtung und Überheblichkeit den stolzen/stummen Kaiser spielen wollte?


Es gibt sehr viele, eindeutige, betextete Bilder des eigensinnigen Verhaltens des 2257/65-Eigentümers, welche in einer Homepage gestellt wurden. Auf Wunsch kann der Name der Homepage per email angefordert/genannt werden…

Mit Gruß und Dank



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"Recht haben und Recht bekommen......."

-- Editiert am 04.01.2011 21:52

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Meridol
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 81x hilfreich)

Ich versteh es leider nicht. Was hat das Laub, der Balken und der Stromkasten mit dem Thema zu tun?



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"
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal"

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#2
 Von 
Dikaion
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 20x hilfreich)

Sorry, wegen der Überlänge des Beitrags kann man Zusanmenhänge nicht leicht erkennen.

Es ist aber ganz einfach.
Ohne Laub keine Balken, ohne Balken keine erfundene bzw. nicht bewiesene Eigentumsansprüche und auch keine Klage.

Es wurden vor ca. 34 Jahren zwei Doppel-Garagen-Hälften auf 2257/66 und 2257/65 gebaut. In solchen Fällen wurde der Stromanschlußkasten an die Front beider Garagen montiert.
Der Eigentümer des 2257/65 (war ständig anwesend) hat aber seine Garage um 1 Meter länger bauen lassen. Damit der gemeinsame Stromanschlußkasten nicht allein (und überhaupt nicht) an/in seine/r Wand montiert wird, wurde ein extra Wand-Konstrukt (L:1,00m x B:0,30m x H:2,60M) auf das Grundstück des 2257/66 gebaut und mit einer Tür auf seine Grundstückseite versehen.

Um die Unmengen vom Laub aus dem Dach des 2257/65 zu stoppen und da zu lassen, wo sie hingefallen ist, hat auf das Dach dieses extra Garagenteils (und auch auf sein restliches Dach) Balken aufgestellt. Der Eigentümer des 2257/65 will aber sein Laub nicht behalten und will verhindern, dass der Eigentümer des 2257/66 verhindert, dass das Laub auf sein Grundstück abfällt.

Er (2257/65) hat eigenmächtig und ohne den geringsten Beweis erbringen zu wollen, dieses Garagenteil als seins erklärt und die Entfernung des Balken verlangt (2 mal sogar selber wortlos durchgeführt).
Das ist das Thema.
Ohne Beweise: Eigentumsansprüche durch eine Klage durchsetzen zu wollen...
Beim Vermessungsamt und Grundbuchamt gibt es keine Beweise (Eigentumseintragungen) für ihn.

Es gibt eine Homepage, die alle Fragen, die du noch haben könntest, beantwortet. Teile mir bitte deine email (über meine email) mit und du bekommst die 31 viel aussagenden Bilder (mit Texten)....

Mit Dank und Gruß



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"Recht haben und Recht bekommen......."

-- Editiert am 06.01.2011 18:29

-- Editiert am 06.01.2011 18:33

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#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Wem ein Flurstück gehört, das steht im Grundbuch, und wo das Flurstück liegt, das ist in der Flurkarte eingezeichnet.
Wenn es Streit wegen des Grenzverlaufs zwischen 2 Flurstücken gibt, dann kann man beim Katatseramt oder einem Vermessungsingenieur eine Grenzherstellung beauftragen.

Was ein Eigentümer behauptet ist dabei unwichtig, es gilt immer das Grundbuch + Flurkarte!
Wenn der zitierte Text des Kaufvertrages in den Verträgen der beiden Beteiligten steht, dann sind beide verpflichtet, den Überbau durch Kauf bzw. Verkauf des fraglichen Streifens zu beseitigen. Es stellt sich natürlich dir Frage, warum dies nicht schon nach der Fertigstellung der Häuser getan wurde!

Das hat aber alles nichts mit dem Laub zu tun, hierfür gelten andere Gesetze.

Kann man denn den Schutzbalken nicht auch so auf die Garage setzen, das er den strittigen Bereich nicht berührt?




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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dikaion
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 20x hilfreich)


Hallo @joebeuel,
danke für die Antwort.

Die Eigentümer 2257/66 waren schon überall (Katasteramt, Grundbuchamt, Vermessungsamt usw.) und es gibt keinen Eintrag für dieses Garagenteil zu Gunsten des Klägers.

Die Garagen wurden im Jahre 1981 eingemessen und die Grenzlinie steht fest. Dieses Teil (100 x 28 cm) befindet sich definitiv auf dem 2257/66 Grund.
Das Vermessungsamt bestätigt:
Bei der Garageneinmessung wurde der Umfang beider Garagen eingemessen und die Durchstosspunkte an der Grenze zwischen den Flurstücken abgelesen. Es wurden dabei keine Feststellungen getroffen, wem das Eigentum der Garagen bzw. der Mauern gehört.

Vom Kläger wurde mehrmals eben eine evtl. Erwerbsurkunde verlangt, die er wahrscheinlich nicht hat, oder evtl. später dem Gericht als Trumpfkarte vorzeigen will (gemeiner geht es nicht).

Der Kläger interpretiert den Vertrag so:
".... der ehemalige Nachbar des Klägers (= der 1. Käufer von 2257/66) , verpflichtete sich, eine etwaige überbaute Fläche an den Nachbarn zu veräußern, allerdings ohne hiermit eine Gegenleistung zu erlangen.
Der Käufer des Grundstücks 2257/66 erklärte damit seine Zustimmung zu einem etwaigen Überbau mit der Folge, dass er auch nicht berechtigt gewesen wäre, einen etwaigen Widerspruch einzulegen."

Will er damit in etwa behaupten, dass der Kläger keine schriftliche Erwerbungsurkunde besitzen muß, falls es sich um eine echten Überbau handelt?
Muss er sie unbedingt haben, als Beweis, dass dieses Garagenteil sein Eigentum ist?

Die unbeantworteten Fragen, die die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 beschäftigt, sind:

Muss der Kläger den verlangten Beweis zuerst und außergerichtlich an die Beklagten einzureichen bzw. zur Verfügung zu stellen, da sie sich in so einem Fall nicht geweigert haben den Besitz zu akzeptieren und zu respektieren...

Sind die Beklagten, die sich um eine vorgerichtliche Aufklärung sehr bemüht haben, verpflichtet: irgendwelche Kosten (eigene oder fremde) zu tragen, weil der Kläger das berechtigte Verlangen der Beklagten um eine vorgerichtliche Beweiserbringung, mit Mißachtung und Überheblichkeit mehrmals ignoriert hat?

Leider ist nicht so einfach den Schutzbalken wo anderes auf sichere Art und Weise zu setzen. Man könnte einen langen Balken größtenteils aufs Dach und 1. Meterstück davon in die Luft direkt vor der Dachverwahrung setzen. Das wäre aber eine Zusage, dass man sein Eigentum dem anderen überläßt.


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"Recht haben und Recht bekommen......."

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#5
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Das Katatseramt hat Recht, bei der Gebäudeeinmessung wird nur die Lage der Gebäude innerhalb eines Flurstücks festgestellt. Wer Eigentümer des Gebäudes ist und wem das Flurstück gehört, das ist dem Katasteramt egal.

In eurem Fall gibt es aber noch die Regelung in den Kaufverträgen der Ersterwerber, das sich beide Seiten verpflichten, einen eventuellen Überbauten ohne finanziellen Ausgleich untereinander katastermäßig korrigieren zu lassen. Wenn es also ein Gebäudeteil gibt, das dem Nachbarn gehört, aber auf deinem Flurstück steht, dann hätten die Ersterwerber dies eigentlich sofort gemeinsam korrigieren lassen müssen (durch Kaufvertrag und damit verbundener Änderung der Flurkarte).

Wenn dies nicht geschehen ist, dann hast du die fragliche Fläche bezahlt, obwohl dein Verkäufer sie nur dem Nachbarn, aber nicht dir hätte verkaufen dürfen. Es lohnt sich aber wohl nicht, wegen dem Geld für 0,3 qm deinen Verkäufer zu verklagen...

Wenn dieses Gebäudeteil nur vom Nachbargrundstück aus betreten werden kann, dann handelt es sich für mich unter Berücksichtigung der damaligen Kaufverträge um einen Überbau, der dem Nachbarn gehört. Das Kataster ist hier wegen der unterlassenen Korrektur falsch und sollte korrigiert werden. An deiner Stelle würde ich deswegen nicht vor Gericht kämpfen.

Laubschutzbalken: Durch die Platzierung des Balkens an einer anderen Stelle seines Grundstücks verzichtet man nicht auf Eigentum. Wenn ich z.B. eine Zaun oder eine Hecke mit Abstand zur Grenze setze, wird dadurch doch nicht die Lage der Grenze verändert!




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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Ich habe jetzt nur das Wort "Überbau" gelesen, der Rest war mir zu viel, dazu § 912 BGB :

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Um was geht es eigentlich?
Um das Laub, um einen Zaun der evetuell "15(!) cm" bei Errichtung nicht auf der Grundstücksgrenze (versehentlich) gesetzt wurde, oder einfach nur um einen Balken den man so versetzen könnte das es kein Streit gibt?
Zum Laub: jeder hat das Recht Laub liegen zulassen oder weg zu räumen. Laub von nachbars Baum ist zu dulden. Ebenso Schnee wenn er vom Nachbargrundstück auf das eigene
geweht wird ( ganz Aktuell).
Zum Zaun: Bau einfach einen Neuen, Punktgenau ( +/- Null cm ) auf die Grenze.
Zum Balken: Versetze ihn einfach um 30 cm. Tip... ein Netz wäre effektiver


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-- Editiert am 07.01.2011 12:40

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12307.01.2011 15:48:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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