Hallo - kurz geschildert:
Ich habe in meiner Einfahrt etwas zusammengebaut, dabei sind unter anderem einige Schrauben auf den Boden gelegen. Mein Nachbar ist mit seinem Wagen in meine Einfahrt gefahren und hat sich eine SChraube in den Reifen seines PKW eingefahren, so das der Reifen ersetzt werden muss.
Zahlt in solchen Fällen meine "normale" Haftpflicht ? (Nicht KFZ-Versicherung)
Nachbar fährt über Schraube in meiner Einfahrt
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Warum DEINE Haftpflicht? Es ist doch deine Einfahrt oder besteht für den Nachbarn hier irgendein Recht, die Einfahrt zu befahren?
Auf jeden Fall hatte er kein Verbot - ja er befährt die Einfahrt auch regelmäßig und darf das.
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ZitatAuf jeden Fall hatte er kein Verbot - ja er befährt die Einfahrt auch regelmäßig und darf das. :
Eigenes Risiko, eigenes Pech, eigenes Problem.
Zitat:ZitatAuf jeden Fall hatte er kein Verbot - ja er befährt die Einfahrt auch regelmäßig und darf das. :
Eigenes Risiko, eigenes Pech, eigenes Problem.
Das ist jetzt eine Aussage die man ernst nehmen soll oder eigene Meinung ?
Zitat:
Ich habe in meiner Einfahrt etwas zusammengebaut, dabei sind unter anderem einige Schrauben auf den Boden gelegen. Mein Nachbar ist mit seinem Wagen in meine Einfahrt gefahren und hat sich eine SChraube in den Reifen seines PKW eingefahren, so das der Reifen ersetzt werden muss.
Zahlt in solchen Fällen meine "normale" Haftpflicht ? (Nicht KFZ-Versicherung)
Nein, weil keine Haftungspflicht besteht. Der Nachbar muss seinen Schaden selber bezahlen.
ZitatAuf jeden Fall hatte er kein Verbot - ja er befährt die Einfahrt auch regelmäßig und darf das. :
Das ändert nichts daran, daß man mit Schrauben, Nägeln, Glassplittern u.ä. auf der Fahrbahn rechnen muss. Und ganz besonders, wenn man fremdes Privatgelände nutzt, das nicht für dem öffentlichem Verkehr gewidmet ist.
Zitat:Zitat:ZitatAuf jeden Fall hatte er kein Verbot - ja er befährt die Einfahrt auch regelmäßig und darf das. :
Eigenes Risiko, eigenes Pech, eigenes Problem.
Das ist jetzt eine Aussage die man ernst nehmen soll oder eigene Meinung ?
Es gibt keine Verkehrssicherungspflicht, die einen verpflichtet, Schrauben o.ä. von seiner Einfahrt zu entfernen, auch dann nicht, wenn der Nachbar sie benutzen darf. Da muss er schon selber gucken. Das ist allgemeines Lebensrisiko.
(Etwas ganz anderes wäre es, wenn man 500 Kugellager-Kugeln in seiner Auffahrt auskippt, und der Briefträger oder ein Besucher rutscht dann darauf aus. Da würde dann die Verkehrssicherungspflicht greifen. Wegräumen, oder absperren...)
Am Rande: was ist denn das für ein Nachbar, der sich auf dem Gelände seines Nachbarn eine Schraube in den Reifen fährt und dann von dem Schadensersatz haben will??
Jedenfalls kein Nachbar, den ich noch länger über mein Grundstück fahren lassen würde...
ZitatAuf jeden Fall hatte er kein Verbot - ja er befährt die Einfahrt auch regelmäßig und darf das. :
Nur wenn die Beschädigung des Reifens auf einer zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen würde, oder wenn sie aus einer unerlaubten fahrlässigen, rechtswidrigen Rechtsgutverletzung resultieren würde, müßte auf Schadensersatz gehaftet werden ( den dann die Versicherung zu leisten hätte ).
a) Ein unordentliches Liegenlassen von Schrauben läßt zwar vielleicht die verkehrsübliche Sorgfalt vermissen ( "Fahrlässigkeit" ); in der eigenen Einfahrt darf man aber tun, was man möchte: eine rechtswidrige Reifenbeschädigung liegt dann nicht vor.
b) Könnte durch die Duldung der Einfahrt-Befahrung eine Pflicht entstanden sein, die Einfahrt auch "verkehrssicher" und -zumindest für den Nachbarn- gefahrenfrei befahrbar zu halten? Durfte der Nachbar nach Treu und Glauben vom Einfahrtseigentümer verlangen, dessen Einfahrt frei von Autoreifen-schädigenden Werkzeugen / Bauteilen zu halten? - Eher nein. Der Nachbar wird dem Einfahrt-Eigentümer nicht vorhalten können, aufgrund des (jahrelang?) hingenommenen Befahrens sei dieser ihm nunmehr verpflichtet, die Einfahrt gefahrenfrei zu halten, oder ihn zumindest auf Gefahren hinzuweisen. Folglich wird er auch keine schadensersatzbegründende Verletzung einer Pflicht zur Einfahrt-Säuberung oder zur Aufstellung eines Warnschilds aufzeigen können.
RK
-- Editiert von RrKOrtmann am 06.09.2017 16:35
Zitatb) Könnte durch die Duldung der Einfahrt-Befahrung eine Pflicht entstanden sein, die Einfahrt auch "verkehrssicher" und -zumindest für den Nachbarn- gefahrenfrei befahrbar zu halten? Durfte der Nachbar nach Treu und Glauben vom Einfahrtseigentümer verlangen, dessen Einfahrt frei von Autoreifen-schädigenden Werkzeugen / Bauteilen zu halten? - Eher nein. Der Nachbar wird dem Einfahrt-Eigentümer nicht vorhalten können, aufgrund des (jahrelang?) hingenommenen Befahrens sei dieser ihm nunmehr verpflichtet, die Einfahrt gefahrenfrei zu halten, oder ihn zumindest auf Gefahren hinzuweisen. Folglich wird er auch keine schadensersatzbegründende Verletzung einer Pflicht zur Einfahrt-Säuberung oder zur Aufstellung eines Warnschilds aufzeigen können. :
Und wenn es eine eingetragene Grunddienstbarkeit wäre ? Dann sieht es doch anders aus. Dann sehe ich eine Räum- und Putzpflicht und somit Schadensübernahme.
@ RrkOrtmann
Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für eine Antwort. 1 TreuePunkt (Hilfreiche Antwort) habe ich Ihnen schon gegeben.
-Rosenfreund-
ZitatDas ist jetzt eine Aussage die man ernst nehmen soll oder eigene Meinung ? :
Hier gibt es nur Meinungsäußerungen.
ZitatUnd wenn es eine eingetragene Grunddienstbarkeit wäre ? :
Wenn man das was-wäre-wenn-Spiel auf Vorsatz ausdehnt, kommt man sich auch zu einer Schadensersatzpflicht.
@Retels
Danke für deine Antwort. (1TreuePunkt von mir)
Zitat:Zitatb) Könnte durch die Duldung der Einfahrt-Befahrung eine Pflicht entstanden sein, die Einfahrt auch "verkehrssicher" und -zumindest für den Nachbarn- gefahrenfrei befahrbar zu halten? Durfte der Nachbar nach Treu und Glauben vom Einfahrtseigentümer verlangen, dessen Einfahrt frei von Autoreifen-schädigenden Werkzeugen / Bauteilen zu halten? - Eher nein. Der Nachbar wird dem Einfahrt-Eigentümer nicht vorhalten können, aufgrund des (jahrelang?) hingenommenen Befahrens sei dieser ihm nunmehr verpflichtet, die Einfahrt gefahrenfrei zu halten, oder ihn zumindest auf Gefahren hinzuweisen. Folglich wird er auch keine schadensersatzbegründende Verletzung einer Pflicht zur Einfahrt-Säuberung oder zur Aufstellung eines Warnschilds aufzeigen können. :
Und wenn es eine eingetragene Grunddienstbarkeit wäre ? Dann sieht es doch anders aus. Dann sehe ich eine Räum- und Putzpflicht und somit Schadensübernahme.
Davon ist im EP weit und breit nichts zu lesen...
ZitatDavon ist im EP weit und breit nichts zu lesen.. :
Natürlich nicht, wäre aber fast logisch...........Warlord hat sowie kein Interesse mehr, ein kleines Dankeschön an die Antwortgeber wäre doch angebracht gewesen. Der Unterschied zwischen Dürfen, Können, Müssen ist manchen User hier, der geschwind mal eine Frage reinrotzt, nicht klar.
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