Hallo,
mein Nachbar schräg gegenüber hat seinen Vorgarten kürzlich als Parkplatz umgebaut.
Nun verteilt er fleißig "******* geparkt - Denkzettel" sobald jemand sich wagt, die öffentliche Straße vor seinem Haus als Parkplatz zu nutzen. Dazu muss ich sagen, dass die Parksituation in unserer Strasse ohnehin mehr als angespannt ist und der gute Nachbar provokanter Weise durch seine Aktion noch Öl ins Feuer gießt.
Dazu folgende Fragen:
1. Ab wann gilt eine solche Parkfläche als Einfahrt (war vorher wie gesagt ein Vorgarten)
2. Muss der Bordstein im Bereich vor dem Parkplatz abgesenkt sein, damit überhaupt von einer Zu- Einfahrt die Rede sein kann? (momentan nicht abgesenkt)
3. Muss die Zufahrt für den Parkplatz im öffentlichen Straßenraum gekennzeichnet sein? (z.B. durch farbige Markierung auf der Strasse - aktuell keine Kennzeichnung)
4. Welche Breite der Zufahrt ist denn zumutbar? Darf der Nachbar den gesamten Bereich vor seinem Haus als Einfahrt frei halten?
5. Darf er eigenmächtig eine solche Nutzungsänderung durchführen? Muss das nicht bei der Gemeinde gemeldet und genehmigt sein?
Vielen Dank für Eure Antworten und eventuelle Ratschläge, wie ich die Sache am besten weiter angehe.
Beste Grüße
Carsten
Nachbar baut Vorgarten zu Parkplatz um und verteilt nun fleißig "Denkzettel"
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
ZitatNun verteilt er fleißig "******* geparkt - Denkzettel" :
Das ist doch nett.
Abschleppen und strafbewehrte Unterlassungserklärung kämen wesentlich teurer.
Zitatsobald jemand sich wagt, die öffentliche Straße vor seinem Haus als Parkplatz zu nutzen. :
Direkt vor den Haus?
Oder auch gegenüber? Wenn die Autos gegenüber stehen, wäre die Zu- und Abfahrt noch möglich (3m verfübare Breite, Ein- Ausfahrt in maximal 3 Zügen möglich)?
Zitat1. Ab wann gilt eine solche Parkfläche als Einfahrt (war vorher wie gesagt ein Vorgarten) :
Solbald man sie als EInfahrt nutzen kann.
Zitat2. Muss der Bordstein im Bereich vor dem Parkplatz abgesenkt sein, damit überhaupt von einer Zu- Einfahrt die Rede sein kann? (momentan nicht abgesenkt) :
Nein
Zitat3. Muss die Zufahrt für den Parkplatz im öffentlichen Straßenraum gekennzeichnet sein? (z.B. durch farbige Markierung auf der Strasse - aktuell keine Kennzeichnung :
Nein
Zitat4. Welche Breite der Zufahrt ist denn zumutbar? Darf der Nachbar den gesamten Bereich vor seinem Haus als Einfahrt frei halten? :
Mindestens die die notwendig ist. Normalerweise ist derjenige aber weitestgehend frei in der Entscheidung.
Zitat5. Darf er eigenmächtig eine solche Nutzungsänderung durchführen? Muss das nicht bei der Gemeinde gemeldet und genehmigt sein? :
Das kommt auf die örtlich geltenden Regeln an.
@ Harry ok. danke für die schnelle Antwort.
... provokant ist sein Verhalten aber schon. Wenn wir jetzt alle in der Straße unsere Vorgärten weg machen und Parkplätze bauen, dann gibts hier bald nicht nur Blechschäden sondern auch Mord und Totschlag... mir schwillt schon merklich der Kamm.
-- Editiert von Tellus am 29.07.2017 20:45
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*** Ergänzung ***
in der Straße darf nur auf einer Seite geparkt werden. Das ist die Seite vom Nachbarn. Auf "meiner" Seite ist eh Parkverbot.
Ich lese in § 12 Abs. 3 STVO:
(3) Das Parken ist unzulässig
Zitat:1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.vor Bordsteinabsenkungen
Fragen: Ist die geänderte Fläche als Parkfläche gekennzeichnet ??
Muss diese Kennzeichnung nicht behördlicherseits vorgenommen oder genehmigt werden ?
-- Editiert von Spezi-2 am 29.07.2017 21:12
ZitatWenn wir jetzt alle in der Straße unsere Vorgärten weg machen und Parkplätze bauen, :
Sollten bei richtiger Planung viele neue Parkplätze entstehen und der Bedarf an der Starße sinken?
Zitatdann gibts hier bald nicht nur Blechschäden :
Wodurch?
ZitatMuss diese Kennzeichnung nicht behördlicherseits vorgenommen oder genehmigt werden ? :
Bei privaten Parkflächen im allgemeinen nicht.
Wobei es durch örtlich geltenden Regeln (z.B. Bebauungsplan) Abweichungen geben kann bei der Genehmigung.
Der Nachbar hat jedoch nur Anspruch auf eine Grundstückszufahrt. Schon eine zweite Zufahrt wäre genehmigungspflichtig und die Nutzung der gesamten Grundstücksbreite als Zufahrt dürfte wohl nicht genehmigungsfähig sein.
OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 7 LB 29/11
Ich nehme an, dass die Rechtslage in anderen Bundesländern vergleichbar ist.
Die Antworten auf die Fragen lauten daher:
zu 1.: Nur wenn eine Genehmigung der Kommune vorliegt
zu 2.: Ja
zu 3.: Nein
zu 4.: 5m
zu 5.: Nein, er benötigt eine Genehmigung der Kommune.
Zitat:
zu 1.: Nur wenn eine Genehmigung der Kommune vorliegt
zu 2.: Ja
zu 4.: 5m
zu 5.: Nein, er benötigt eine Genehmigung der Kommune.
Da würden mich mal die jeweiligen Rechtsgrundlagen interessieren.
ZitatSollten bei richtiger Planung viele neue Parkplätze entstehen und der Bedarf an der Starße sinken? :
Wohl leider zu Kosten des Grüns.
ZitatWodurch? :
Durch den Versuch auszuparken.
Die Rechtsgrundlagen stehen in dem von mir zitierten Urteil. Das Urteil ist im Volltext veröffentlicht.
Für Niedersachsen sind das die §§ 18und 20 NStrG, wobei man den Zusammenhang ohne das Lesen des Urteils nicht ohne weiteres herstellen kann.
Es wird in dem Urteil sehr deutlich gesagt und umfangreich begründet auch mit Verweis auf Urteile des BVerfG, des BVG und Urteile von OLGs in anderen Bundesländern, dass nur das Anlegen einer Zufahrt erlaubnisfrei ist.
-- Editiert von hh am 29.07.2017 23:40
*** Ergänzung ***
Es geht hier um eine Straße im Saarland in einem Mischgebiet.
Streng genommen geht es hier ja nur um die Umnutzung eines Vorgartens zum Parkplatz...
Mäuerchen weg... Fläche gepflastert und Auto drauf.
Am eigentlichen "Verkehrsbild" der Straße hat sich ja überhaupt nichts geändert. Keine Absenkung des Bordsteins, kein Schild, keine Markierung...
Schade, dass ich hier kein Foto der Situation einfügen kann.
Zitat:Streng genommen geht es hier ja nur um die Umnutzung eines Vorgartens zum Parkplatz...
Was der Eigentümer in seinem Vorgarten macht, kann er selbst entscheiden. In welchem Umfang er dazu aber in die Straßennutzung eingreift, kann er nicht selbst entscheiden.
Zitat:Am eigentlichen "Verkehrsbild" der Straße hat sich ja überhaupt nichts geändert. Keine Absenkung des Bordsteins,
Dass der Bordstein nicht abgesenkt wurde, ist nach meiner Auffassung ein klares Zeichen dafür, dass keine Sondergenehmigung vorliegt. Wenn die Kommune eine Sondergenehmigung erteilt hätte, dann unter der Auflage, dass der Bordstein auf Kosten des Eigentümers abgesenkt werden muss.
Zitat:Schade, dass ich hier kein Foto der Situation einfügen kann.
Ich kann mir das auch ohne Foto gut vorstellen.
Die Frage ist natürlich dennoch, ob es im Ermessen des einzelnen Autofahrers ist, festzulegen, dass die Einfahrt wahrscheinlich illegal errichtet wurde und er deswegen dort parken darf.
Wenn man gegen den Nachbarn vorgehen will, dann geht das nach meiner Einschätzung nur über eine Rückfrage beim zuständigen Träger der Straßenbaulast, hier wahrscheinlich die Kommune.
@hh vielen Dank. Denke die Rückfrage bei der Kommune ist der nächste Schritt den ich machen sollte.
Zitat:Zitat:Streng genommen geht es hier ja nur um die Umnutzung eines Vorgartens zum Parkplatz...
Was der Eigentümer in seinem Vorgarten macht, kann er selbst entscheiden. In welchem Umfang er dazu aber in die Straßennutzung eingreift, kann er nicht selbst entscheiden.
Zitat:Am eigentlichen "Verkehrsbild" der Straße hat sich ja überhaupt nichts geändert. Keine Absenkung des Bordsteins,
Dass der Bordstein nicht abgesenkt wurde, ist nach meiner Auffassung ein klares Zeichen dafür, dass keine Sondergenehmigung vorliegt. Wenn die Kommune eine Sondergenehmigung erteilt hätte, dann unter der Auflage, dass der Bordstein auf Kosten des Eigentümers abgesenkt werden muss.
Zitat:Schade, dass ich hier kein Foto der Situation einfügen kann.
Ich kann mir das auch ohne Foto gut vorstellen.
Die Frage ist natürlich dennoch, ob es im Ermessen des einzelnen Autofahrers ist, festzulegen, dass die Einfahrt wahrscheinlich illegal errichtet wurde und er deswegen dort parken darf.
Wenn man gegen den Nachbarn vorgehen will, dann geht das nach meiner Einschätzung nur über eine Rückfrage beim zuständigen Träger der Straßenbaulast, hier wahrscheinlich die Kommune.
Darf ich nach der langer Zeit Antworten? Nein, je nach Bundesland und Gemeinde darf ein Hausbesitzer ganz und gar nicht entscheiden, was er in "seinem" Vorgarten macht.
Hier in der Gegend ist schon seit gut 10 Jahren Pflastern je nach Gestaltung nicht möglich, Versiegelung von Flächen ist grundsätzlich hat nicht möglich, auch nicht begrünte Flächen sagen viele Bauordnung nicht vor, viele geht nur mit Rasengitter oder ähnlichem. Gestaltung von Grundstücksgrenzen sind extrem geregelt, auch so Sachen die Leute seit Jahrzehnten machen ala Sträucher schneiden- ist rein rechtlich nur zu bestimmten Jahreszeiten möglich ( Brutpflege etc.pp.). Es gibt durchaus saftige Strafen für etwas wie Hecke im falschen Monat schneiden.
Je nach Bundesland und Gebiet kann so etwas extrem unterschiedlich geordnet sein.
Ähnlich ist es auch mit Steingärten - nur wenn niemand Jahr interessiert es auch niemand.
Mich würde interessieren, wie die Nachfrage im Saarland ausging
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