Nachbar baut Vorgarten zu Parkplatz um und verteilt nun fleißig "Denkzettel"

29. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Tellus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Nachbar baut Vorgarten zu Parkplatz um und verteilt nun fleißig "Denkzettel"

Hallo,

mein Nachbar schräg gegenüber hat seinen Vorgarten kürzlich als Parkplatz umgebaut.
Nun verteilt er fleißig "******* geparkt - Denkzettel" sobald jemand sich wagt, die öffentliche Straße vor seinem Haus als Parkplatz zu nutzen. Dazu muss ich sagen, dass die Parksituation in unserer Strasse ohnehin mehr als angespannt ist und der gute Nachbar provokanter Weise durch seine Aktion noch Öl ins Feuer gießt.

Dazu folgende Fragen:

1. Ab wann gilt eine solche Parkfläche als Einfahrt (war vorher wie gesagt ein Vorgarten)
2. Muss der Bordstein im Bereich vor dem Parkplatz abgesenkt sein, damit überhaupt von einer Zu- Einfahrt die Rede sein kann? (momentan nicht abgesenkt)
3. Muss die Zufahrt für den Parkplatz im öffentlichen Straßenraum gekennzeichnet sein? (z.B. durch farbige Markierung auf der Strasse - aktuell keine Kennzeichnung)
4. Welche Breite der Zufahrt ist denn zumutbar? Darf der Nachbar den gesamten Bereich vor seinem Haus als Einfahrt frei halten?
5. Darf er eigenmächtig eine solche Nutzungsänderung durchführen? Muss das nicht bei der Gemeinde gemeldet und genehmigt sein?

Vielen Dank für Eure Antworten und eventuelle Ratschläge, wie ich die Sache am besten weiter angehe.

Beste Grüße

Carsten

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Tellus):
Nun verteilt er fleißig "******* geparkt - Denkzettel"

Das ist doch nett.
Abschleppen und strafbewehrte Unterlassungserklärung kämen wesentlich teurer.



Zitat (von Tellus):
sobald jemand sich wagt, die öffentliche Straße vor seinem Haus als Parkplatz zu nutzen.

Direkt vor den Haus?
Oder auch gegenüber? Wenn die Autos gegenüber stehen, wäre die Zu- und Abfahrt noch möglich (3m verfübare Breite, Ein- Ausfahrt in maximal 3 Zügen möglich)?



Zitat (von Tellus):
1. Ab wann gilt eine solche Parkfläche als Einfahrt (war vorher wie gesagt ein Vorgarten)

Solbald man sie als EInfahrt nutzen kann.



Zitat (von Tellus):
2. Muss der Bordstein im Bereich vor dem Parkplatz abgesenkt sein, damit überhaupt von einer Zu- Einfahrt die Rede sein kann? (momentan nicht abgesenkt)

Nein



Zitat (von Tellus):
3. Muss die Zufahrt für den Parkplatz im öffentlichen Straßenraum gekennzeichnet sein? (z.B. durch farbige Markierung auf der Strasse - aktuell keine Kennzeichnung

Nein



Zitat (von Tellus):
4. Welche Breite der Zufahrt ist denn zumutbar? Darf der Nachbar den gesamten Bereich vor seinem Haus als Einfahrt frei halten?

Mindestens die die notwendig ist. Normalerweise ist derjenige aber weitestgehend frei in der Entscheidung.



Zitat (von Tellus):
5. Darf er eigenmächtig eine solche Nutzungsänderung durchführen? Muss das nicht bei der Gemeinde gemeldet und genehmigt sein?

Das kommt auf die örtlich geltenden Regeln an.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tellus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

@ Harry ok. danke für die schnelle Antwort.
... provokant ist sein Verhalten aber schon. Wenn wir jetzt alle in der Straße unsere Vorgärten weg machen und Parkplätze bauen, dann gibts hier bald nicht nur Blechschäden sondern auch Mord und Totschlag... mir schwillt schon merklich der Kamm. :zoff:

-- Editiert von Tellus am 29.07.2017 20:45

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tellus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

*** Ergänzung ***
in der Straße darf nur auf einer Seite geparkt werden. Das ist die Seite vom Nachbarn. Auf "meiner" Seite ist eh Parkverbot.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Ich lese in § 12 Abs. 3 STVO:
(3) Das Parken ist unzulässig

Zitat:
1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.vor Bordsteinabsenkungen


Fragen: Ist die geänderte Fläche als Parkfläche gekennzeichnet ??
Muss diese Kennzeichnung nicht behördlicherseits vorgenommen oder genehmigt werden ?

-- Editiert von Spezi-2 am 29.07.2017 21:12

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Tellus):
Wenn wir jetzt alle in der Straße unsere Vorgärten weg machen und Parkplätze bauen,

Sollten bei richtiger Planung viele neue Parkplätze entstehen und der Bedarf an der Starße sinken?



Zitat (von Tellus):
dann gibts hier bald nicht nur Blechschäden

Wodurch?



Zitat (von Spezi-2):
Muss diese Kennzeichnung nicht behördlicherseits vorgenommen oder genehmigt werden ?

Bei privaten Parkflächen im allgemeinen nicht.
Wobei es durch örtlich geltenden Regeln (z.B. Bebauungsplan) Abweichungen geben kann bei der Genehmigung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der Nachbar hat jedoch nur Anspruch auf eine Grundstückszufahrt. Schon eine zweite Zufahrt wäre genehmigungspflichtig und die Nutzung der gesamten Grundstücksbreite als Zufahrt dürfte wohl nicht genehmigungsfähig sein.

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 7 LB 29/11

Ich nehme an, dass die Rechtslage in anderen Bundesländern vergleichbar ist.

Die Antworten auf die Fragen lauten daher:
zu 1.: Nur wenn eine Genehmigung der Kommune vorliegt
zu 2.: Ja
zu 3.: Nein
zu 4.: 5m
zu 5.: Nein, er benötigt eine Genehmigung der Kommune.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hh):

zu 1.: Nur wenn eine Genehmigung der Kommune vorliegt
zu 2.: Ja
zu 4.: 5m
zu 5.: Nein, er benötigt eine Genehmigung der Kommune.

Da würden mich mal die jeweiligen Rechtsgrundlagen interessieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tellus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sollten bei richtiger Planung viele neue Parkplätze entstehen und der Bedarf an der Starße sinken?

Wohl leider zu Kosten des Grüns.


Zitat (von Harry van Sell):
Wodurch?

Durch den Versuch auszuparken.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Rechtsgrundlagen stehen in dem von mir zitierten Urteil. Das Urteil ist im Volltext veröffentlicht.

Für Niedersachsen sind das die §§ 18und 20 NStrG, wobei man den Zusammenhang ohne das Lesen des Urteils nicht ohne weiteres herstellen kann.

Es wird in dem Urteil sehr deutlich gesagt und umfangreich begründet auch mit Verweis auf Urteile des BVerfG, des BVG und Urteile von OLGs in anderen Bundesländern, dass nur das Anlegen einer Zufahrt erlaubnisfrei ist.

-- Editiert von hh am 29.07.2017 23:40

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tellus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

*** Ergänzung ***

Es geht hier um eine Straße im Saarland in einem Mischgebiet.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tellus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Streng genommen geht es hier ja nur um die Umnutzung eines Vorgartens zum Parkplatz...
Mäuerchen weg... Fläche gepflastert und Auto drauf.
Am eigentlichen "Verkehrsbild" der Straße hat sich ja überhaupt nichts geändert. Keine Absenkung des Bordsteins, kein Schild, keine Markierung...
Schade, dass ich hier kein Foto der Situation einfügen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Streng genommen geht es hier ja nur um die Umnutzung eines Vorgartens zum Parkplatz...


Was der Eigentümer in seinem Vorgarten macht, kann er selbst entscheiden. In welchem Umfang er dazu aber in die Straßennutzung eingreift, kann er nicht selbst entscheiden.

Zitat:
Am eigentlichen "Verkehrsbild" der Straße hat sich ja überhaupt nichts geändert. Keine Absenkung des Bordsteins,


Dass der Bordstein nicht abgesenkt wurde, ist nach meiner Auffassung ein klares Zeichen dafür, dass keine Sondergenehmigung vorliegt. Wenn die Kommune eine Sondergenehmigung erteilt hätte, dann unter der Auflage, dass der Bordstein auf Kosten des Eigentümers abgesenkt werden muss.

Zitat:
Schade, dass ich hier kein Foto der Situation einfügen kann.


Ich kann mir das auch ohne Foto gut vorstellen.

Die Frage ist natürlich dennoch, ob es im Ermessen des einzelnen Autofahrers ist, festzulegen, dass die Einfahrt wahrscheinlich illegal errichtet wurde und er deswegen dort parken darf.

Wenn man gegen den Nachbarn vorgehen will, dann geht das nach meiner Einschätzung nur über eine Rückfrage beim zuständigen Träger der Straßenbaulast, hier wahrscheinlich die Kommune.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Tellus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

@hh vielen Dank. Denke die Rückfrage bei der Kommune ist der nächste Schritt den ich machen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Gadthrawn
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Streng genommen geht es hier ja nur um die Umnutzung eines Vorgartens zum Parkplatz...


Was der Eigentümer in seinem Vorgarten macht, kann er selbst entscheiden. In welchem Umfang er dazu aber in die Straßennutzung eingreift, kann er nicht selbst entscheiden.

Zitat:
Am eigentlichen "Verkehrsbild" der Straße hat sich ja überhaupt nichts geändert. Keine Absenkung des Bordsteins,


Dass der Bordstein nicht abgesenkt wurde, ist nach meiner Auffassung ein klares Zeichen dafür, dass keine Sondergenehmigung vorliegt. Wenn die Kommune eine Sondergenehmigung erteilt hätte, dann unter der Auflage, dass der Bordstein auf Kosten des Eigentümers abgesenkt werden muss.

Zitat:
Schade, dass ich hier kein Foto der Situation einfügen kann.


Ich kann mir das auch ohne Foto gut vorstellen.

Die Frage ist natürlich dennoch, ob es im Ermessen des einzelnen Autofahrers ist, festzulegen, dass die Einfahrt wahrscheinlich illegal errichtet wurde und er deswegen dort parken darf.

Wenn man gegen den Nachbarn vorgehen will, dann geht das nach meiner Einschätzung nur über eine Rückfrage beim zuständigen Träger der Straßenbaulast, hier wahrscheinlich die Kommune.


Darf ich nach der langer Zeit Antworten? Nein, je nach Bundesland und Gemeinde darf ein Hausbesitzer ganz und gar nicht entscheiden, was er in "seinem" Vorgarten macht.

Hier in der Gegend ist schon seit gut 10 Jahren Pflastern je nach Gestaltung nicht möglich, Versiegelung von Flächen ist grundsätzlich hat nicht möglich, auch nicht begrünte Flächen sagen viele Bauordnung nicht vor, viele geht nur mit Rasengitter oder ähnlichem. Gestaltung von Grundstücksgrenzen sind extrem geregelt, auch so Sachen die Leute seit Jahrzehnten machen ala Sträucher schneiden- ist rein rechtlich nur zu bestimmten Jahreszeiten möglich ( Brutpflege etc.pp.). Es gibt durchaus saftige Strafen für etwas wie Hecke im falschen Monat schneiden.

Je nach Bundesland und Gebiet kann so etwas extrem unterschiedlich geordnet sein.

Ähnlich ist es auch mit Steingärten - nur wenn niemand Jahr interessiert es auch niemand.

Mich würde interessieren, wie die Nachfrage im Saarland ausging

2x Hilfreiche Antwort

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