Nach der Berufsschule Arbeiten
Hallo,
ich habe folgende Situation:
Ich mache eine Ausbildung zum Fachinformatiker und habe alle 6 Wochen, 2 Wochen Blockunterricht. Mein Arbeitgeber verlangt aber neuerdings, dass wenn ich weniger als 6 Zeitstunden Schule habe noch in den Betrieb komme.
Unsere normalen Betriebszeiten sind von 9-17 Uhr. An Tagen wo ich weniger als 6 Zeitstunden hätte, habe ich von 8-13:10 Uhr Schule inkl. 2x 20min Pause. Ich benötige ca. 30min von der Schule bis zum Betrieb. Von zu hause bis zur Schule brauche ich ca. 1h, wobei der Schulweg auf der Hälfte an meinem Betrieb vorbeiführt.
Meine Frage:
Darf mein Chef verlangen, dass ich noch in den Betrieb komme?
Danke im Voraus!
von D.Reinisch am 20.02.2004 12:11
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>Nach der Berufsschule Arbeiten
ach ja obiges gilt für jugendliche über 18. zumindest stand es so auf einer anwaltlichen internetseite.
im jugendschutzgesetz steht folgendes:
Für die Teilnahme am Unterricht der Berufsschule sind Jugendliche grundsätzlich freigestellt. Das heißt: Sie brauchen nicht mehr in ihren Ausbildungsbetrieb zurückzukehren, sondern können zu Hause den Unterricht aufarbeiten, wenn die Berufsschule länger als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten dauert. Die völlige Freistellung von der Arbeit im Betrieb gilt aber nur für einen Berufsschultag pro Woche. Wer zweimal wöchentlich je sechs Stunden Berufsschule hat, muss an einem dieser Tage wieder an seinen Ausbildungsplatz zurück. Ähnliches gilt bei Blockunterricht. Der Jugendliche muss freigestellt werden, wenn der planmäßige Unterricht wenigstens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen beträgt. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen sind bis zu zwei Stunden pro Woche zulässig. Freigestellt werden müssen Auszubildende auch für die Zeit vor Unterrichtsbeginn, wenn die Berufsschule vor 9 Uhr beginnt. Gleiches trifft zu, wenn die Berufsschule zwar erst um 9 Uhr oder später anfängt, aber vorher nur eine kurze Anwesenheit am Ausbildungsplatz möglich ist.Für die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung sind die jugendlichen Auszubildenden ebenfalls von der Arbeit freizustellen.
von flowiepowie74 am 23.02.2004 14:56
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