Nach Verkehrsunfall weggefahren

5. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
HoneyQ
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Verkehrsunfall weggefahren

Guten Abend,

im Oktober bin ich nachts auf einer Bundestrasse gefahren, da mir ein Fahrzeug auf meiner Seite entgegen kam, fuhr ich zuweit rechts und kam dadurch ins schleudern und prallte mehrmals gegen Leitplanken. Das andere Fahrzeug entfernte sich. Da ich total unter Schock stand fuhr ich weiter ohne Licht, was ich hier genau gemacht habe weis ich nicht mehr so genau. Ich weis nur noch mein Handy ging nicht mehr und ich suchte eine Telefonzelle um meinen Vater zu verständigen. Dieser holte mich auch ab und brachte mich nach Hause. Am nächsten Tag organisierte er Bindemittel und Co um das Fahrzeug zu hohlen und den Schmutz zu entfernen.(Fahrzeug stand nach dem Unfall ca. 4km weit entfernt vom Unfallort in einer Ortschaft). Da ich total unter Schock stand registrierte ich von diesem Abend nichts mehr. Mein Vater war der Ansicht da es sich um keinen schaden anderer personen handelt reicht es wenn er am Montag die Straßenmeisterei informiert. Auch weis ich nicht mehr so genau welche aussage ich bei der Polizei gemacht habe da ich noch immer unter Schock stand. Nun ist die Antwort gekommen. Ein Strafbefehl mit 1700 Euro Geldstrafe und 6 Monate Führerschein entzug. Da ich auf meine Führerschein angewiesen bin und sonst in der Arbeitslosigkeit ende, ich nicht alkoholisiert war gibt es da eine verschonung vor der entziehung der Fahrerlaubniss! Mfg Honey

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Da sollte man zum Anwalt.
Ohne Anzeichen der Beteiligung Dritter könnte die Geschichte vom 'flüchtigen Unbekannten' nämlich durchaus als Schutzbehauptung angesehen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HoneyQ
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Mareike, vielen Dank für deine Antwort.
Ja das mit dem Unbekannten. Deswegen habe ich auch keine Anzeige gegen unbekannt gemacht. Jedoch ist bestens bekannt das diese Streke gerne als Teststrecke für seine Motorleistung genutzt wird. Schönen Tag noch

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Hi,

zunächst mal müssen Sie fristgerecht (binnen 14 Tagen) vollinhaltlichen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, sonst wird er rechtskräftig. Den Einspruch können Sie formlos ohne Anwalt einlegen (per Brief oder persönlich auf der Rechtsantragsstelle des Gerichtes). Für die Verhandlung wäre ein Anwalt nicht übel, aber 500 Euro wird er schon haben wollen...Im Falle eines Freispruchs kriegen Sie die Anwaltskosten erstattet.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HoneyQ
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure hilfreichen antworten, habe gerade einen Brief aufgesetzt der am Montag beim Gericht sein wird. In diesem Brief lege ich im Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubniss einspruch. Zudem schalte ich einen Anwalt ein. Aber hier und in den anderen Forumbeiträgen sieht man meiner Ansicht nach in welchem "Affensystem" wir leben, was ja auch bestens auf Sat1 und Rtl vermittelt wird. Es gibt Dinge die man Vorsätzlich tut und Sachen die jedem passieren können. Aber manchmal kann man es schon übertreiben. EIne Strafe soll eine Strafe sein, aber doch nicht eine Existenzgefährdende oder sogar zu noch mehr Straftaten verleitende Angelegenheit. In diesem Sinne nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende. Mfg H1Y

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hallo HoneyQ,

auch wenn ich Dir glaube, es gibt genügend Besoffene, die nach einem solchem Unfall abhauen um nicht den FS zu verlieren, solche "Ausreden" hört der Staatsanwalt täglich. Mach Dir keine zu großen Hoffnungen. Bei so einer Sache besteht immer der Verdacht, daß eine Trunkenheitsfahrt vertuscht werden sollte.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Und wenn Du über das 'Affensystem' schimpfst, solltest Du mal überlegen, wie Du erst schimpfen würdest, wenn die tatsächlichen Fahrerflüchtlinge ungestraft entkommen würden. Hellsehen kann unser System nunmal nicht. Es gibt Regeln, wie man sich nach einem Unfall verhalten muss. Beachtet man sie nicht, wirds halt eng. Schock hin oder her - aber bitte nicht gleich übers System schimpfen.

Viel Erfolg dennoch.

-----------------
"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Der Strafbefehl wird ergangen sein, weil Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Wenn man schon Einspruch einlegt sollte man zur Fristwahrung diesen unbeschränkt einlegen. Zurücknehmen kann man Ihn dann immer noch.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PennyOne
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 15x hilfreich)

Allerdings hat sie sich freiwillig gestellt wie ich das ihrem Beitrag entnehme. Daher finde ich ein Fahrverbot nicht gerade angemessen, ich meine sie hätte das ganze auch für sich behalten können!!!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Ob sie sich freiwillig gestellt hat, geht eigentlich nicht aus dem Posting hervor. Da steht nur, dass der Vater meinte, die Straßenmeisterei am Montag anrufen zu können. Wie letztlich der Kontakt zur Polizei zustandekam, ist nicht erwähnt.

Daher wäre es tatsächlich sinnvoll, mehr darüber zu erfahren, da so etwas durchaus strafmindernd berücksichtigt werden kann.
Dennoch bleibt bei einer späteren Meldung immer der Verdacht der vertuschten Alkoholfahrt.

-----------------
"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.882 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen