Nach Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

28. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Manni1984
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 55x hilfreich)
Nach Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Hallo,

Ich habe einem Mahnbescheid widersprochen, der Gläubiger hat Klage eingereicht, irgendwann kam eine Ladung, ich habe mich für den Termin vorbereitet, und alle Beweise zusammen getragen, vor Ort hieß es dann, dass es sich nur um eine Urteils Verkündung handelt. Ich könnte nichts mehr sagen, ich hätte vorher etwas schriftlich einreichen müssen. Ich konnte dann nur noch Abweisung der Klage beantragen, diese wurde natürlich nicht zugestimmt, da von meiner Seite keine Unterlagen vorlagen. Kann ich anstatt Berufung auch die Wiedereinstellung in den alten Stand beantragen? Mir wurde nicht gesagt, dass ich irgendetwas schriftlich einrichen muss.


Viele Grüße

Manni

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich befürchte Sie verstehen da einiges miss oder haben die Schreiben des Gerichts nicht richtig gelesen. Sie haben ja offensichtlich die Anspruchsbegründung (von Ihnen als Klage bezeichnet) erhalten. Dabei ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schreiben vom Gericht gewesen, in dem Sie aufgefordert worden sind innerhalb von Frist X Stellung zu nehmen.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich befürchte Sie verstehen da einiges miss oder haben die Schreiben des Gerichts nicht richtig gelesen. Sie haben ja offensichtlich die Anspruchsbegründung (von Ihnen als Klage bezeichnet) erhalten. Dabei ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schreiben vom Gericht gewesen, in dem Sie aufgefordert worden sind innerhalb von Frist X Stellung zu nehmen.

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#3
 Von 
Manni1984
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo Eidechse,

Vielen Dank für deine Antwort. Das will ich nicht ausschließen. Also bleibt mir nur der Weg über die Berufung?

Viele Grüße

Manni

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#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Liegen die Vorauss. für eine Berufung vor?

Für eine evtl. Berufung besteht Anwaltspflicht!

-- Editiert von hamburger-1910 am 29.10.2015 14:03

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Nachtrag:

Gegen ein gem. § 331 Abs. 3 S. 1, S. 2 ZPO im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil könnte
der Einspruch gemäß § 338 S. 1 ZPO erfolgen.

Einspruchsfrist ist hier aber zu beachten!

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Manni1984
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 55x hilfreich)

Was heißt das? Ich war bei der Urteilsverkündung anwesend? 29.10.2015 wurde das Urteil gesprochen, ist es denn ein "Versäumniss"?

Die Richterin hat Berfung zugelassen und der Wert übersteigt 600 €.

Vielen Dank

Manni





-- Editiert von Manni1984 am 29.10.2015 18:54

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#7
 Von 
Manni1984
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 55x hilfreich)

Ich habe auch in meinen Unterlagen, kein Schreiben gefunden, aus dem hervorgeht, das ich mich schriftlich äußern soll, ich habe nur die Ladung erhalten.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Dann würde ich mit den gesamten Schreiben mal zu einem Anwalt gehen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#9
 Von 
Manni1984
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo Mepeisen,

vielen Dank für deine Antwort, leider finde ich auf die schnelle keinen Anwalt, habe bei 6 Anwälten in meiner nähe, die sich mit Mietrecht aufeinander setzen angefragt, keiner hatte einen kurzfristigen Termin.

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Tja... Dann suche weiter. Ggf. halt einen "normalen" Anwalt raussuchen, wenn es hauptsächlich erst mal um den prozessualen Status des Ganzen geht.

-- Editiert von mepeisen am 30.10.2015 14:24

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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