Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 

Nach Unfalltod des Kindes Schadenersatz für Unterhaltspflicht

AFP VOM 13.2.2003 | Nachrichten - Nachrichten | 4248 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Unfalltod, Unterhaltspflicht

- Gericht: Eltern können Forderungen gegen Verjährung absichern

Eltern, die bei einem von Anderen verschuldeten Autounfall ihr Kind verlieren, haben Anspruch auf Schadenersatz für später eventuell ausbleibende Unterhaltszahlungen des Kindes. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz können die Eltern dies sofort gegenüber dem Unfallgegner geltend machen und so mögliche spätere Ansprüche gegen Verjährung absichern. (Az: 12 U 1035/01)

Im konkreten Fall war der damals 26-jährige Sohn der klagenden Eltern im Dezember 1997 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Im Streit um entstandene Kosten und Schadenersatz machten die Eltern unter anderem geltend, ihr Sohn hätte ihnen später Unterhalt leisten müssen, wenn sie selbst in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Dafür müsse die Unfallgegnerin gegebenenfalls aufkommen.

Wie schon das Landgericht Koblenz hat nun in zweiter Instanz auch das OLG diesen Anspruch bestätigt. Es entspreche "der Erfahrung des Lebens" dass ein späterer Unterhaltsbedarf der Eltern nicht ausgeschlossen sei. Dieses Recht auf Unterhalt sei ihnen durch den Unfalltod des Sohnes quasi entzogen worden. Sollten die Eltern später tatsächlich unterhaltsbedürftig werden, so müsse daher die Unfallgegnerin beziehungsweise ihre Versicherung für die ausbleibenden Zahlungen aufkommen. Genaue Summen könnten aber erst dann entsprechend der konkreten Entwicklung festgesetzt werden.

13. Februar 2003 - 16.23 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2003


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97920
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Markus Schneider
Hellenthal
Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?