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Nach Titel - wie geht es weiter?

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>Nach Titel - wie geht es weiter?

Versuchen Sie es mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Die Gründe müssen den Anspruch selbst betreffen und erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sein; in dieser also nicht mehr hätten geltendgemacht werden können. Lesen Sie dazu den gesamten Gesetzestext.
Sie können diese Klage bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts aufnehmen lassen. Ob dies erfollgversprechend ist, kann hier nicht verbindlich erklärt werden.


von Dieter25 am 23.01.2009 10:29
Status: Unsterblich (2436 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 78 User(n) bewertet)

>Nach Titel - wie geht es weiter?
Hallo Dieter,

auf eine verbindlich erfolgsversprechende Erklärung darf ich doch hier auch gar nicht aus sein, oder

Aber die Information mit der Vollstreckungsabwehrklage bringt uns doch hoffentlich ein Stück voran. Dann werde ich mir mal den Gesetzestext organisieren und lesen.

Recht herzlichen Dank

Viele Grüße
Herby

-- Editiert von HerbyH am 23.01.2009 11:26


von HerbyH am 23.01.2009 11:20
Status: Praktikant (14 Beiträge)
Userwertung:  2,3  von 5 (von 3 User(n) bewertet)

>Nach Titel - wie geht es weiter?
es geht weiter...

Hallo,

zum Stand der Dinge :-)

Irgendwie schaffte ich es, dass mir die Inkassomenschen (tut mir leid, wenn es den einen oder anderen stören sollte, dass ich die Mitarbeiter so bezeichne - aber mir fallen ansonsten nur noch schlimmere Bezeichnungen ein ;-)) eine Kopie des Titels zusendeten und unser nächster Schritt war nach ungefähr 18 Jahren bei der austellenden Behörde widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen.

Heute erreichte uns ein Schreiben von einem Amtsgericht, dass meine Frau am 31.03.2009 einen Anhörungstermin habe.

Mmmmhh... ... Anwalt - ja / nein ????

Wat kostet dat????


Lg
Herby


von HerbyH am 12.03.2009 17:15
Status: Praktikant (14 Beiträge)
Userwertung:  2,3  von 5 (von 3 User(n) bewertet)

>Nach Titel - wie geht es weiter?
Was für ein "Anhörungstermin" ist es denn? Wenn irgendwann einmal ein Gerichtsvollzieher bei Euch war, liegt der Forderung des Inkassobüros ein Titel zugrunde, d. h. mindestens Mahn- und Vollstreckungsbescheid müssten Euch damals zugestellt worden sein und der Titel ist rechtskräftig.
Nach so langer Zeit einen solchen Titel aus der Welt zu schaffen dürfte sehr schwierig sein, egal ob er damals zu Unrecht erging. Und einen Anhörungstermin deswegen kann ich mir im Moment auch nicht so recht vorstellen. Darum nochmal meine Frage: Wozu soll angehört werden?


von salkavalka am 12.03.2009 22:51
Status: Legende (444 Beiträge)
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>Nach Titel - wie geht es weiter?
Hallo,

in dem Schreiben des Amtsgerichtes steht [das in eckige Klammern gefasste sind meine Kommentare :-)]:

Betrifft: Rechtsstreit [ist mir auch unklar - wusste gar nicht, dass wir einen Rechtsstreit haben]

Sued-Westdeutsche Inkasso .... / ...

I. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf: Di 31.03.09.

Zu diesem Termin werden sie hiermit geladen.

---------

quote:
Was für ein "Anhörungstermin" ist es denn? Wenn irgendwann einmal ein Gerichtsvollzieher bei Euch war, liegt der Forderung des Inkassobüros ein Titel zugrunde, d. h. mindestens Mahn- und Vollstreckungsbescheid müssten Euch damals zugestellt worden sein und der Titel ist rechtskräftig.

Genau dagegen gehen wir ja vor. Der Mahn- und auch der Vollstreckungsbescheid sind in einem Postkasten gelandet, der von meiner Frau zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr genutzt wurde, da sie schon längst (auch amtl. gemeldet!) an einem anderen Ort wohnte.

quote:
Nach so langer Zeit einen solchen Titel aus der Welt zu schaffen dürfte sehr schwierig sein, egal ob er damals zu Unrecht erging. Und einen Anhörungstermin deswegen kann ich mir im Moment auch nicht so recht vorstellen. Darum nochmal meine Frage: Wozu soll angehört werden?

Wir hoffen, dass der gesamte Vorgang nun noch einmal aufgerollt und endlich gerichtlich festgestellt wird, dass meine Frau nichts mit dem gesamten Bestellvorgang zu tun hat.

Viele Grüße
Herby


von HerbyH am 16.03.2009 00:30
Status: Praktikant (14 Beiträge)
Userwertung:  2,3  von 5 (von 3 User(n) bewertet)

>Nach Titel - wie geht es weiter?
....Aber die Information mit der Vollstreckungsabwehrklage bringt uns doch hoffentlich ein Stück voran
@ Herby
Hat denn Ihre Frau die Klage eingereicht?


von Dieter25 am 16.03.2009 10:05
Status: Unsterblich (2436 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 78 User(n) bewertet)

>Nach Titel - wie geht es weiter?
--- editiert vom Admin


von guest123-2223 am 16.03.2009 10:43
Status: Unsterblich (3638 Beiträge)
Userwertung:  2,3  von 5 (von 226 User(n) bewertet)

>Nach Titel - wie geht es weiter?
Der Erlaß des VB und die Zwangsvollstreckung setzen die ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheides als auch die des VB voraus. Das Gericht mußte deshalb durch die Zustellungsurkunden davon überzeugt gewesen sein´.
Da sich das Verfahren im Stadium der Zwangsvollstreckung befindet, sollte auch das dafür adäquate Mittel anwendbar und der richtige Weg sein.


von Dieter25 am 16.03.2009 15:41
Status: Unsterblich (2436 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 78 User(n) bewertet)

>Nach Titel - wie geht es weiter?
Hallo Dieter,
Hallo Ali Baba,

ich halte euch gerne auf dem Laufenden, aber viele Auskünfte kann ich nicht machen, da mir ja selbst einige Informationen fehlen:

Wie ist der VB zugestellt worden? Hat ihn jemand entgegengenommen? Wer hat den GV, der damals schon an der falschen Adresse war, mit Informationen versorgt und mit welchen Infos?
Nachdem der GV dann tatsächlich bei uns vor der Tür stand und wir ihm erklärten, dass das alles nicht korrekt gelaufen sei - was passierte danach??? Er kam ja nicht wieder! Mit wem hatte er gesprochen? Mit dem Amtsgericht? Mit den Gläubigern? Wer hat was mit wem ausgemacht?

Das alles werden wir hoffentlich am 31.03. erfahren.

@Dieter: wir reichten keine Vollstreckungsabwehrklage ein, da wir ja eine Kopie des VB dann zugesandt bekommen hatten und schickten direkt an das zuständige Amtsgericht einen "Widerspruch" mit allen Informationen, Kopien, Schriftwechseln, die bis dato stattfanden. Als Reaktion kam daraufhin der gesetzte Termin vor Gericht.

quote:
Zitat Ali Baba: Das ist gar nicht erforderlich, wenn keine wirksame Zustellung des VB erfolgte. Eine Vollsteckungsabwehrklage wäre also der falsche Weg.

Hier genügt Erhebung eines Widerspruchs, wenn MB und VB bisher nicht zugestellt wurden oder die Einlegung eines Einspruchs, wenn der VB bisher nicht zugestellt wurde, was wohl offensichtlich seinerzeit auch nicht durch den GV erfolgte.

Ja, das hatte ich auch so aus dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz als Leie herausgelesen :-)

Und da wir sicher sind, dass dieser Bescheid aufgehoben wird, gehen wir da jetzt ohne Anwalt hin.

Viele Grüße
Herby


von HerbyH am 16.03.2009 20:20
Status: Praktikant (14 Beiträge)
Userwertung:  2,3  von 5 (von 3 User(n) bewertet)

>Nach Titel - wie geht es weiter?
Moin, da isser wieder :-)

Schade eigentlich - dass wir schon wieder nicht die Möglichkeit erhielten, endlich zu erfahren, um was es tatsächlich ging. Just am Wochenende vor dem Termin erhielten wir einen Bescheid, dass der Termin aufgehoben worden sei, da unsere Herren von der "Ich-bin-aber-ignorant-Seite" schriftlich darum baten. Somit, so schrieb' uns das Gericht, sei auch der Zwangsvollstreckungsbescheid aufgehoben.

Die Oberfrechheit war ja dabei, dass uns die Herren Rechtsanwälte noch während der Prüfung durch das Gericht eine weitere Zahlungsaufforderung mit einer Frist von nur einer Woche schickten - und dann zwei Wochen später die Aufhebung.

Daher meine Aufforderung an alle Jäger: Schaut genau hin, wenn irgendwo ein Haas auftaucht ;-)

So long
Herby


von HerbyH am 07.05.2009 17:35
Status: Praktikant (14 Beiträge)
Userwertung:  2,3  von 5 (von 3 User(n) bewertet)


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