Die Vermieter machen nach dem Mietverhältnis - Dauer: 6 Monate - in einer Wohnung, die dem Mieter frisch renoviert übergeben wurde, diverse "Spuren des abnormalen Gebrauchs" (z.b. Kratzer auf der Tapete) und Lack, der von den Heizungsrohren blättert, geltend. Hier sollen die betroffenen Räume komplett neu gestrichen werden sowie die Heizungsrohre mit speziellem Lack versiegelt werden. Dies betrifft auch Räume, die gar nicht genutzt wurden in der MIetzeit. Der Vermieter hat angekündigt die Kaution hierzu zu verwenden.
Zwei Fragen:
- im Mietvertrag
steht selbst nur etwas von Schönheitsreparaturen, die turnusmäßig (alle 3-5-7 Jahre) durchgeführt werden und in einem Beiblatt ist die Rede von einer anteiligen Fristenregelung bei vorzeitigem Auszug (Entschädigungszahlung an den Vermieter)- wie ist die tatsächliche Rechtslage, wenn das Mietverhältnis weniger als ein Jahr bestand?
- ist es ratsam einen Handwerker und einen Anwalt zu einem Treffen mit den Vermietern zu beauftragen um eine objektivere Meinungseinschätzung über die "Schäden" zu erhalten (die Kaution beträgt auch an die 3000 Euro)
vielen Dank
Nach Mietverhältnis in frisch renovierter Wohnung von 6 Monaten Dauer - neu renovieren?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat"Spuren des abnormalen Gebrauchs" (z.b. Kratzer auf der Tapete) und Lack, der von den Heizungsrohren blättert, geltend. :
Das sind (wahrscheinlich) Schäden und die müssen vom Verursacher beseitigt werden. Das hat mit Schönheitsreparatur nichts zu tun.
Zitatist es ratsam einen Handwerker und einen Anwalt zu einem Treffen mit den Vermietern zu beauftragen um eine objektivere Meinungseinschätzung über die "Schäden" zu erhalten :
Eine Handwerker würde ich auf jeden Fall mal auf die Schäden schauen lassen, schon allein zum Zwecke der Beweissicherung. Vielleicht hat der eigene Handwerker eine günstigere Lösung.
Zitatin einem Beiblatt ist die Rede von einer anteiligen Fristenregelung bei vorzeitigem Auszug (Entschädigungszahlung an den Vermieter) :
Im Mietvertrag wäre diese Quotenregelung ungültig. Ob das Beiblatt eine individualvereinbarung ist und damit gültig ist, läßt sich so schwer beurteilen? Doch auf dieser Basis fordert der Vermieter doch bisher garnichts, warum also die Frage?
Zitatim Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) steht selbst nur etwas von Schönheitsreparaturen, die turnusmäßig (alle 3-5-7 Jahre) durchgeführt werden :
Der exakte Wortlaut wäre interessant.
Zitatund in einem Beiblatt ist die Rede von einer anteiligen Fristenregelung bei vorzeitigem Auszug :
Ist vom BGH für unwirksam erklärt worden. Könnte aber, da auf einem gesonderten Blatt, als Individualvereinbarung gewertet werden.
Zitatdiverse "Spuren des abnormalen Gebrauchs" (z.b. Kratzer auf der Tapete) und Lack, der von den Heizungsrohren blättert, geltend. :
Lack der nach 6 Monaten schon abblättert?
Das halte ich eher für Handwerkerpfusch.
Zitatist es ratsam einen Handwerker und einen Anwalt zu einem Treffen mit den Vermietern zu beauftragen :
Zu einem Treffen mit der Vermieterin in der Wohnung mitnehmen.
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ZitatDies betrifft auch Räume, die gar nicht genutzt wurden in der MIetzeit. :
Irrelevant, wenn dies mitgemietet wurden.
Der Zugang zu den Räumen wird ja möglich gewesen sein?
Schönheitsreparaturen unwirksam oder nicht spielt hier m.E. keinerlei Rolle, da darunter ja nur durch üblichen Wohngebrauch verursachte Abnutzungen fallen - und nach 6 Monaten sehen die Gerichte i.A. keinen Bedarf für Schönheitsreparaturen.
Es bleibt zu klären:
- wurde tatsächlich eine frisch renovierte Wohnung übergeben oder waren diese Schäden schon beim Einzug vorhanden
falls ja: wie beweisbar? hatte man das zeitnah dem Vermieter gemeldet?
o d e r
- sind die Schäden doch erst während der Mietzeit entstanden?
falls ja: wie? (während der Mietzeit hat alleine der Mieter Zugriff auf die Mieträume - "nicht genutzt" zieht daher nicht und dass die Heinzelmännchen schuld waren, wird auch keiner glauben )
Lack fällt nicht einfach so ab und auch Kratzer gelangen nicht von selbst an die Tapete
Dafür gibt es immer Ursachen, die gilt es ggf. eben festzustellen - ob Handwerkerpfusch oder unachtsame Umzugshelfer, das lässt sich ausmachen - schlimmstenfalls durch einen gerichtlich bestellten Gutachter.
-- Editiert von Lolle am 07.12.2016 22:04
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