Nach Bescheid: Korrektur Betriebsausgaben UST

21. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
rechtssucher
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Bescheid: Korrektur Betriebsausgaben UST

Fall:

Existenzgründer E; Einzelfirma freiberuflich + gewerblich.

Für 2005 liegen jetzt frische Bescheide ESt & USt vor (< 1Monat). Bei Prüfung der frischen Bescheide 2005 fällt nun auf, dass für 2005 irrtümlich (zugunsten des FA) nicht die zeitlichen Umsatzsteuerzahlungen in den Betriebsausgaben (freiberuflich und gewerblich) angesetzt waren (Einnahmenüberschussrechnung), sondern dass die Gesamtjahresdaten aus der UST-Erklärung 2005 direkt 1:1 angesetzt waren (Daten quasi 1 Voranmeldungsquartal verschoben).
D.h. in 2005 wurden irrtümlich zuwenig UST-Zahlungen angesetzt.

Die realen UST-Zahlungen/Zeitpunkte sind dem FA ja selbst bekannt - hätte es eigentlich automatisch selbst korrigieren können.

(Im 2007 Bescheid war übrigens derselbe Fehler, nur diesmal zuungunsten des FA, und der FA-Beamte hat hier tatsächlich automatisch ohne Rückfrage zugunsten des FA die Erträge nach oben korrigiert! Nicht aber hat er in 2005 dies automatisch korrigiert! Selektives Picken..)

Für 2006 ist ein ungünstiger Schätzsteuerbescheid ESt (& USt) bestandskräftig geworden (mehr als 1 Monat vergangen). Dabei wurden sowohl die ESt (v.a. freiberufl. Einkünfte), als auch die USt zu hoch geschätzt.
Verspätet eingereichte Erklärungen liegen dem FA vor wurden jedoch wegen Fristen, und da zuungunsten des FA, abgelehnt. In der Erklärung 2006 ware auch derselbe UST Fehler - zugunsten des FA.

Wenn nun ein schlichter Antrag bezüglich der Korrektur/Änderung der Betriebsausgaben "Verschiebung UST-Zahlungen" 2005 (oder "2005..2007"?) (oder besser Einspruch?) gemacht wird (innerhalb der 1 Monatsfrist), was sind dann die Folgen?

* Muss das FA die Korrektur zugunsten von E in 2005 vornehmen? Oder nur: kann es?

* Wenn ja, muss das FA wegen des *Verschiebungssachverhalts* dann auch die ESt 2006 (v.a. freiberufliche Einkünfte) wieder aufrollen, und

A) inwieweit könnte dadurch eine Heilung der zu hohen 2006 Schätzungen erfolgen (müssen)? Oder

B) würde nur ein pauschale (Differenz-)Korrektur gemacht ohne Heilungseffekt (gar keine Berücksichtung der Erklärung 2006)? (das wäre sogar leicht nachteilig für E). Oder

C) würde die ESt 2006 gar nicht geändert werden (müssen), da Heilung für das FA schlechter wäre als die Korrektur "nach oben" bzgl. der vorliegenden (nicht bearbeiteten) Erklärungsdaten? Bzw. weil 2006 völlig separate Sache / extra Antrag für 2006 wäre nötig?

* sollte man ggf. bzgl A) im Antrag/Einspruch einen Hinweis zufügen, das für 2006 korrigierende Steuererklärungen vorliegen, damit Heilungseffekte?

* Was ist besser: Antrag auf Änderung? oder Einspruch? (Steuererklärung 2005 soll sich nicht mit Nebeneffekten o.ä. zufällig noch verschlechtern können)

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5 Antworten
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#1
 Von 
jjgoldmann
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo rechtsucher,

das ganze klingt jetzt etwas kompliziert und unüberschaubar. Das kann so aufgrund Deiner Daten kaum genau geklärt werden.
Entscheidend ist, ob Änderungsvorschriften im Sinne der Abgabenordnung (AO)gegeben wären. Aber wie Du schreibst, wurden wohl die Vorbehalte der Nachprüfung aufgehoben und die Monatsfrist ist abgelaufen (für 2006).

Ansonsten ist jedes Jahr getrennt von den anderen Jahren zu betrachten (Abschnittsbesteuerung).
Wenn Du 2005 ändern lassen würdest, würde das Finanzamt dennoch 2006 nicht ändern, da es keine Änderungsvorschrift gibt. Es gibt zwar den § 174 AO , der doppelt erfaßte Sachverhalte ausgleichen soll, aber für 2006 wurde ja wohl eine Schätzung bestandskräftig, so dass die falsche UST als Einnahme oder Ausgabe garnicht enthalten ist.

2005 muss das Finanzamt auf Antrag ändern. Wenn Du nur eine punktuelle Änderung wünschst, ist ein Einspruch schlecht, weil dann eine Gesamtaufrollung möglich ist. Also wäre ein Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 AO notwendig.

Also grundsätzlich:
2005 kann völlig unabhängig von 2006 geändert werden. Soweit dies zugunsten von E ist, sollte dies auch gemacht werden.

Soweit sich der Sachverhalt tatsächlich doch etwas anders darstellt und insofern andere Konsequenzen gezogen werden müßten, übernehme ich keine Verantwortung, gell !

Grüße
jjgoldmann

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rechtssucher
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke jjgoldmann für die hilfreiche Antwort.

Einspruch/Änderung sollte wohl sowieso gemacht werden, da positiv und zumindest in Teilen unstrittig. Stellt sich nur die Frage der Weite der Formulierung: nur für 2005 oder 'Gesamtsachverhalt'.

Ein vorläufiger Einspruch 2005 "Begründung später" ist bereits gemacht. Wenn ich es richtig verstanden hab, ist prinzipiell auch ein Rückzug des Einspruch möglich - etwa bei "Verböserung", wobei dies hier aber wohl keine Rolle spiel.

Im Grunde ginge es ja sogar um eine Gesamtaufrollung, aber eben interessant wenn incl. 2006 mit Heilung Schätzung (ganz oder nach §177 (2) oder so).

Ist gleichzeitig ein Antrag auf Änderung möglich, während ein offener (oder bereits begründeter) Einspruch noch anhängig ist?
Und könnte man einen Antrag auf Änderung bzgl. des Sachverhalts für mehrere Jahre gleichzeitig stellen, die Widersprüchlichkeiten bei einem Schätzjahr mittendrin anmerken und so ggf. zumindest Stirnrunzeln verursachen, ob das FA dann nicht zu Aufrollung 2006 verpflichtet/bereit ist? - bzgl. pauschal den "Widersprücklichkeiten" gemäß §174 AO und evtl. §175 ("rückwirkendenes Ereignis" und "Änderung Grundlagenbescheid"). Also dem FA erstmal die Fragezeichen und komplexen Verstrickungen überlassen, und dann ggf. noch der (Teil)Ablehnung einsprechen?

Und wie ist - extra Geschichte/Antrag/Einspruch - ggf. noch §173 (1) 2. 2 "Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen." prinzipiell zu verstehen?
Und könnte daraus vielleicht noch ein Grund zur Aufrollung 2006 entstehen? Die GwSt 2006 an sich hat sich nämlich sogar erhöht, und es gibt auch frischen Bescheid für den Messbetrag 2006. Daraus Widerspruch Gewinnermittlung ESt->GwSt, sowie umgekehrt GwSt->ESt bzgl. der §35 EStG (1) Ermässigung.

Und eine generelle Frage: Wenn sich aus irgendeinem Grunde ein Anlass für die Änderung der ESt (und ggf. USt) 2006 ergibt, würde das dann immer eine Gesamtaufrollung (mit Heilung Schätzungen ggf.) veranlassen, oder immer nur eine "Punktänderung"?

Grüsse, und bin für jeden eventuellen Hinweis dankbar (Verantwortungen übernehme ich selbst soweit keine €'s :-) )

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jjgoldmann
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo rechtssucher,

das klingt ja noch komplizierter ...

Ich werde einzelne Punkte rauspicken und was dazu sagen, mal schauen:

Also, eine Gesamtaufrollung bezieht sich immer nur auf ein Jahr, weil sich ein Einspruch auch immer nur auf ein Jahr bezieht. Deshalb kann ein Einspruch für 2005 nicht automatisch auf 2006 erweitert werden (außer es war keine Gewinnschätzung 2006, dann wäre evtl § 174 AO möglich).
Der § 177 bezieht sich immer auf die niedrigere oder höhere Steuer innerhalb eines angegriffenen Jahres, eben 2005. Er würde für 2006 nur greifen, wenn es hier Änderungsvorschriften gäbe, die die Steuer ändern würde ...

Dann: Wenn ein Einspruch eingelegt wurde, ist ein weiterer Änderungsantrag nicht nötig. Der Einspruch deckt alles ab. Man muss dann halt die Begründungen entsprechend erweitern ...

Ansonsten könnte man die Korrektur des falschen UST-Einnahme-Ausgabe-Sachverhalt schon für alle drei Jahre beantragen, aber das Finanzamt würde sich dennoch jedes Jahr einzeln anschauen und klären, ob eine Änderung geht oder nicht. U.U. bleiben dann 2 Jahre falsch und nur eines wird berichtigt. Alles eben eine Frage der Änderungsvorschriften ...

Der § 173 I Nr. 2 S. 2 AO bedeutet, dass man niedrigere Steuern erreichen kann, wenn die Tatsachen dafür auch mit höheren Steuern zusammenhängen. Dabei kann die niedrige Steuer wertmäßig mehr sein als die höhere Steuer. Das geht aber wieder nur für ein Jahr und nicht übergreifend.
Ob das jetzt in Deinem Fall zutreffen könnte, kann ich echt nicht sagen ...

Ich beneide Dich nicht um Deinen komplexen Fall...

Grüße
jjgoldmann

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
rechtssucher
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals vielen Dank.
Dass Einspruch (gesamter Bescheid in Frage) nur ein Jahr betrifft (für das die Einspruchsfrist auch noch läuft) habe ich nun verstanden. Deshalb ginge es bzgl. dem 2006 Beispiel (VdN aufgehoben, Frist vorbei) nur über Änderungen.

quote:<hr size=1 noshade>"Der § 177 bezieht sich immer auf die niedrigere oder höhere Steuer innerhalb eines angegriffenen Jahres, eben 2005." <hr size=1 noshade>


Wenn z.B. aufgrund Änderungsantrag oder -vorschrift (174,175, o.ä.) (nicht Einspruch) nur eine Änderung an einer Stelle sich eigentlich durch den Antrag/Vorschrift ergäbe - z.B. die EStg §35 (1) Ermässigung müsste aufgrund einer §175 AO Sache geändert werden in 2006 (frisch erhöhter GwSt-Messbescheid).
Wenn aber auch noch andere 'Fehler' bekannt wären - eben falsche Schätzungen/neue Erklärung. Müssten dann in diesem Beispiel auch die gesamten Gewinneinkünfte 2006 (freib. und/oder gewerblich) nach aktuellstem Kenntnisstand (Erklärung statt Schätzung) korrigiert werden. Oder sogar der gesamte Bescheid dieses Jahres 2006? Oder nur der kleine Punkt der Ermässigung an sich (der rechnerisch ganz am Ende der Steuerberechnung von dem zu besteuernden Gesamteinkommen noch abgezogen wird bevor die Steuertabelle angewendet wird) ? Bedeutung von "soweit die Änderung reicht" ?

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ein Einspruch eingelegt wurde, ist ein weiterer Änderungsantrag nicht nötig. Der Einspruch deckt alles ab. Man muss dann halt die Begründungen entsprechend erweitern ... <hr size=1 noshade>


Das es nicht nötig ist hab ich verstanden. Wäre es aber möglich? In dem Sinne, daß sozusagen der vorläufige Einspruch das Fristdatum sicherheitshalber offenhält, die eigentlichen konkreten Änderungen (z.B. per Gesamtantrag Sachverhalt zu mehreren Jahren) aber nur aufgrund Änderungsantrag gemacht werden (theoretisch ohne Verböserungsgefahr jenseits des Antrags). Und wenn ok, dann wird der vorläufige Einspruch *danach* zurückgezogen. Frage auch rein prinzipiell zum Verständnis. Oder ist ein solches Muster zu komisch :-)


quote:<hr size=1 noshade>Der § 173 I Nr. 2 S. 2 AO bedeutet, dass man niedrigere Steuern erreichen kann, wenn die Tatsachen dafür auch mit höheren Steuern zusammenhängen. Dabei kann die niedrige Steuer wertmäßig mehr sein als die höhere Steuer. Das geht aber wieder nur für ein Jahr und nicht übergreifend.
Ob das jetzt in Deinem Fall zutreffen könnte, kann ich echt nicht sagen ... <hr size=1 noshade>


Danke, das klingt zumindest mal so interessant dass man da nachbohren könnte. Im selben Jahr ist es ja. Die GwSt 2006 wurde nämlich frisch erhöht. Die ESt 2006 Neuveranlagung aber wurde abgelehnt, da sich dort insgesamt eine niedrigere Steuer ergeben würde und "grobes Verschulden" (Verspätung). Das "in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang" scheint aber da hineininterpretierbar - also GwSt rauf/ESt runter vielleicht abgedeckt - und Zusammenhang ist da (Inkonsistenz GwGewinn soll ja aus ESt-Rechnung kommen, und zurück auch EStg §35 Ermässigung von GwSt in ESt ).

quote:<hr size=1 noshade>(außer es war keine Gewinnschätzung 2006, dann wäre evtl § 174 AO möglich). <hr size=1 noshade>


Was ist eine Gewinnschätzung? In dem ESt-Schätzbescheid sind einfach bestimmte freib. + gewerblicher Einkünfte "aus der Luft gegriffen" angesetzt - die 2 Summen - das FA darf ja den Schätzrahmen ausreizen.
Muss das FA auch genauere detaillierte Schätzung irgendwo im Archiv haben, wie sich das zusammensetzt? Und dann ESt und GwSt beide von der Gewinnschätzung abhängig => §174/175. Oder ist das nur bei Bilanzen und Körperschaften. (Hier nur einfache E-Ü-Rechnung. Aber es gibt ja dieses extra Formular E-Ü-Rechnung in der Erklärung...).

Ist wohl alles etwas komisch - vielleicht gabs so ein Fall ja noch gar nie. Aber vielleicht sollte man einfach das maximale beantragen und dann erstmal das FA grübeln lassen - vielleicht wirds ihnen dann zu bunt und sie bearbeiten einfach die StE in tutto. Vermieden werden soll allein, dass z.B. der GwGewinn allein sich in der ESt noch erhöht, während der Rest gemäß Schätzung bliebe. Eine solche "freiwillige Verschlechterung" kann man aber vermutlich im Antrag ausschließen wenn man schreib "Antrag X.. sofer sich insgesamt niedrigere ESt ergeben" ?

Grüsse

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jjgoldmann
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo rechtssucher,

war ein bißchen unterwegs und sehe gerade, dass es nich weitergeht ...

Soweit ich das verstehe, läuft es ein paar wenige Punkte hinaus.

Der § 177 AO , bei dem es heißt: "soweit die Änderung reicht" bedeutet: Falls es eine Änderungsmöglichkeit gibt (gem AO) und sich die Steuer z.B. um 100 Euro erhöhen würde, könnte man gem. § 177 dann weitere Fehler im Bescheid korrigieren, für die es keine Änderungsmöglichkeit mehr gäbe, damit man dann wieder bei der ursprünglichen Steuer wäre. Soweit man die Steuer z.B. aufgrund § 173 AO um 500 Euro mindern könnte, würde das FA u.U. versuchen, andere Fehler zu finden, die die Steuer wieder erhöhen würden.
Letztlich würde beim § 177 AO immer wieder die ursprüngliche Steuer rauskommen, deshalb ist diese Geschichte nur bedingt hilfreich.

Ansonsten meine ich mit Gewinnschätzung einfach nur einen Schätzungsbescheid, der aber wohl auch ergangen ist. Das FA schätzt alle Einkunftsarten (der Gewinn ist wohl zu hoch) und die geschätzte Steuer wird bestandskräftig, weil zu spät Einspruch eingelegt wurde.
Die zu spät eingereichte Steuererklärung spielt dann nur noch eine Rolle, um zu sehen, ob ggf eine höhere Steuer rauskäme, eine niedrigere Festsetzung geht nicht wegen groben Verschulden.
D.h. aber eben auch, dass einzelne Positionen der Steuererklärung keine Rolle spielen können. Entweder es wird alles geändert, oder garnichts.
Insofern kann der § 174 AO nicht greifen, weil die UST als BA in einem geschätzten Bescheid nicht enthalten sein kann. Der Gewinn wurde eben "geschätzt". Insofern haben wir nicht die Situation, dass die UST zwar 2005 als BA auftaucht oder als BE und dann aber nochmal in 2006 als BA oder BE.

Nachdem das FA die GewSt 2006 erhöht hat, weil 173 AO bei höherer Steuer geht, hätten sie wohl auch die EST hinsichtlich des Gewinns anpassen müssen, haben es aber gelassen, weil sie vielleicht andere Positionen der ESt hätten heranziehen müssen, die die Steuer wieder gemindert hätten (177 AO).

Aber jetzt muss ich Schluss machen ...

Grüße
jjgoldmann

0x Hilfreiche Antwort

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