
Nach einem Beinahe-Absturz auf dem Rückflug von einer Urlaubsreise stehen einem Reisenden unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Rückzahlungen des Veranstalters zu. Mit dieser Begründung hob der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag auf die Revision eines Urlaubers hin Urteile der Vorinstanzen teilweise auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Duisburg zurück. Der Kläger hatte vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des Preises für eine Flugreise in die Türkei verlangt, weil es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn einen Beinahe-Absturz gegeben habe. Dabei hätten er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden, weshalb die Reise ohne Erholungswert gewesen sei. (Az. X ZR 93/07)
Andere Mängel bei der Reise machte der Kläger nicht geltend. In den ersten beiden Instanzen war dem Reisenden lediglich ein Betrag von 280 Euro zugesprochen worden; die Klage auf Minderung des restlichen Reisepreises wurde dagegen abgewiesen. Diesen Teil des Berufungsurteils hob der BGH nun auf. Bei "besonderer Schwere" könne ein Ereignis, das zu einem Mangel bei der Reise führe, eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen, "die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist". Ob dies der Fall sei, müsse im Einzelfall entschieden werden.
15. Juli 2008 - 16.15 Uhr
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