Hallo zusammen,
ich habe vor einem Monat privat ein Fahrzeug erworben. Der Vorbesitzer hat unmittelbar vor dem Verkauf
ein neues Getriebe durch ein Autohaus verbauen lassen (Rechnung und Zertifikat liegen mir vor).
Nach nur 2 Wochen bin ich mit dem Fahrzeug liegen geblieben, Diagnose durch eine KFZ- Werkstatt, -> Getriebeschaden!
Das Autohaus welches das Getriebe verbaut hat, verweigert eine Reparatur ohne nachvollziehbaren Grund.
Meine Rechtsschutzversicherung verweigert die Kostendeckungszusage bei einer Klage gegen das Autohaus, da der Fehler anscheinend schon bei Einbau vorlag und diese Ansprüche nicht durch den Kaufvertrag mit dem Vorbesitzer an mich übertragen werden. Es wird mir unterstellt das ich die Ansprüche für einen Dritten (Vorbesitzer) gelten machen möchte.
Nun meine Fragen, macht es Sinn nun per Zivilklage bzw. Privat gegen das Autohaus zu klagen?
Was haltet Ihr von der Behauptung bzw. Begründung der Versicherung?
Stimmt es wirklich das solche Gewährleistungsansprüche nicht durch einen Kaufvertrag an den neuen Besitzer übertragen werden?
Für jede Stellungnahme bin ich sehr dankbar!
MfG Sabine
-- Editier von sabinevoss am 23.06.2015 18:16
-- Editier von sabinevoss am 23.06.2015 18:18
Nach Autokauf Getriebeschaden, keine Gewährleistungsansprüche durch neuen Besitzer?
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Herzlichen Glückwunsch zum neuen Auto.
ZitatNun meine Fragen, macht es Sinn nun per Zivilklage bzw. Privat gegen das Autohaus zu klagen? :
Nein, die Begründung steht einen Satz drüber:
ZitatEs wird mir unterstellt das ich die Ansprüche für einen Dritten (Vorbesitzer) gelten machen möchte. :
Hier wird doch nicht unterstellt. Es stimmt doch.
ZitatWas haltet Ihr von der Behauptung bzw. Begründung der Versicherung? :
Sie ist wahr und richtig
ZitatStimmt es wirklich das solche Gewährleistungsansprüche nicht durch einen Kaufvertrag an den neuen Besitzer übertragen werden? :
Ja.
Sie können aber vom alten Besitzer abgetreten werden. Diesen also kontaktieren und ihn ein Schreiben aufsetzen lassen, dass er alle Gewährleistungsansprüche gegen das Autohaus an Dich abtritt.
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Verpflichtet ist der Vorbesitzer dazu allerdings nicht, sofern er nicht ausdrücklich mit "es besteht noch Gewährleistung vom Händler" geworben hat.
Zitat:Es wird mir unterstellt das ich die Ansprüche für einen Dritten (Vorbesitzer) gelten machen möchte.
Die Frage ist, ob die RSV ihre Meinung ändert, wenn erst jetzt (anstatt schon bei Vertragsschluß) der Anspruch abgetreten wird. Das "riecht" für eine Versicherung dann doch nach "lassen wir mal den den Schaden geltend machen, der eine RSV hat"...
-- Editiert von JenAn am 24.06.2015 14:25
In dem Kaufvertrag welchen ich genutzt habe steht "Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten."
Reicht dies aus oder muss ein extra Schreiben aufgesetzt werden?
Habe ich noch eine andere Möglichkeit die Ansprüche geltend zu machen oder bleibe ich nun auf dem Schaden sitzen?
Im Grunde reicht das aus. Der Verkäufer hat noch Ansprüche bezgl. des Getriebes an das Autohaus.
Diese hat er vertraglich abgetreten.
Etwas problematisch kann es aber werden, wenn das Autohauses eine solche Abtretung ohne deren Zustimmung Ihrerseits gegenüber Ihrem Kunden ausgeschlossen haben.
Dann hätte man aber natürlich ein Druckmittel gegen den Verkäufer sich mit dem Autohaus auseinander zu setzen und zu versuchen den Anspruch geltend zu machen.
Viel Glück.
ZitatEtwas problematisch kann es aber werden, wenn das Autohauses eine solche Abtretung ohne deren Zustimmung Ihrerseits gegenüber Ihrem Kunden ausgeschlossen haben. :
Nein, ein solcher Ausschluss wäre unwirksam. Vgl. OLG Hamm, AZ 4 U 134/10 .
https://openjur.de/u/692399.html
-- Editiert von JogyB am 24.06.2015 20:55
Ist halt die Frage was für Ansprüche der Verkäufer an das Autohaus haben könnte. Fairerweise kann er seine Ansprüche an den Käufer abtreten, dann kann man an das Autohaus herantreten.
Sonst besteht ja keinerlei Geschäftsbeziehung und dadurch keinerlei Ansprüche (Gewährleistung, Garantie ...) gegenüber dem Autohaus.
Steng genommen besteht ein Auto komplett aus Verschleißteilen die sich nur im Verschleiß und der Lebensdauer unterscheinden ...
Zitat:Nein, ein solcher Ausschluss wäre unwirksam. Vgl. OLG Hamm, AZ 4 U 134/10 .
Und selbst wenn er es nicht wäre, wäre eine trotzdem vereinbarte Abtretung dann eine arglistige Täuschung seitens des VK, sodaß man dann diesen in Regreß nehmen könnte.
ZitatZitat (von GSXR#90):Etwas problematisch kann es aber werden, wenn das Autohauses eine solche Abtretung ohne deren Zustimmung Ihrerseits gegenüber Ihrem Kunden ausgeschlossen haben. :
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Nein, ein solcher Ausschluss wäre unwirksam. Vgl. OLG Hamm, AZ 4 U 134/10
.
https://openjur.de/u/692399.html
-- Editiert von JogyB am 24.06.2015 20:55
Ok, auf den ersten Blick richtig, genau hingeschaut aber ergibt sich, dass die im ausgeurteilten Fall verwendete Klausel zu weit ging und zu pauschal war. Ansonsten wäre 399 BGB ja auch Unsinn, denn danach ist es zulässig eine Abtretung auszuschliessen.
Wie immer käme es darauf an, wie dieser Ausschluss formuliert ist.
Ist aber im Grunde auch egal, denn ich bescheinigte der TE ja weiter oben durchaus Chancen zu haben.
Entweder war Abtretung möglich, dann kann die TE sich mit Ihrem Vertrag an die Werkstatt wenden und zur Nacherfüllung auffordern.
Wenn so gegenüber der eigenen RSV vorgetragen, mit Vorlage KV und Zulassung auf die TE, kann diese eigentlich nicht ablehnen. Die Begründung die TE wolle Rechte für einen 3. geltend machen ist auch Unsinn. Wäre der Wagen noch nicht umgemeldet und es gäbe keinen KV, dann ok, aber in der jetzigen Konstellation?
War Abtretung durch den Vertrag zwischen Werkstatt und Verkäufer ausgeschlossen, dann hat der Verkäufer das Problem. Die Abtretung ist vertraglich festgehalten und wird auch von einem Gewährleistungsausschluss nicht erfasst. Also muss der Verkäufer sich darum kümmern, dass die TE die Ihr meiner Meinung nach zustehende Nacherfüllung bekommt.
Ich würde die Werkstatt unter Vorlage des KV mit Hinweis auf die Abtretung nochmal auffordern nachzuerfüllen. Einschreiben, Fristsetzung 14 Tage. Entsprechend der Reaktion, oder Nichtreaktion, kann man weitersehen.
ZitatSteng genommen besteht ein Auto komplett aus Verschleißteilen :
Sogar die Mona Lisa zerfällt...
ZitatOk, auf den ersten Blick richtig, genau hingeschaut aber ergibt sich, dass die im ausgeurteilten Fall verwendete Klausel zu weit ging und zu pauschal war. :
Bitte noch genauer hinschauen. Das OLG Hamm hat ein konkretes Beispiel gebracht, inwiefern die Klausel zu weit geht:
Zitat:Sie betrifft daher auch Fälle, in denen der Verbraucher seinerseits ein anerkennenswertes und überwiegendes Interesse an einer Abtretung hat, die häufig den Unternehmer auch gar nicht belasten wird, weil sie seine Gewährleistungshaftung nicht ausdehnt, sondern lediglich verlagert.
Das ist genau das, was wir hier haben. Auf Basis des Urteils wäre also jedewede Klausel unwirksam, die im hier vorliegenden Fall die Abtretung untersagen würde.
Hallo zusammen,
es erschließt sich mir nicht, warum die RSV vorliegend eine Deckungszusage verweigert. Die Ansprüche aus einer möglicherweise noch bestehenden Sachmängelhaftung des Verkäufers gegenüber dem Autohaus wurden nach bisherigem Vortrag wirksam auf die Fragestellerin übertragen. Ich schließe mich "JogyB" an, indem festzustellen ist, dass eine Untersagung der Abtretung nicht durchgreifen würde. Sofern die Versicherungspolice eine Absicherung entsprechender Fälle vorsieht, müsste ergebnisbetrachtet eine Deckungszusage erteilt werden.
Sie sollten gegenüber Ihre RSV demnach den Vorwurf, Sie würden Ansprüche für einen Dritten geltend machen, als unbegründet zurückweisen, zugleich auf die wirksame Abtretung hinweisen und um Zusage bitten.
Beachten Sie bitte weiterhin, Ihre Ansprüche alsbald weiterzuverfolgen, sodass Ihnen nach § 476 BGB
die Beweislastumkehr nicht zum Nachteil gereicht.
Zitat:Ansonsten wäre 399 BGB ja auch Unsinn, denn danach ist es zulässig eine Abtretung auszuschliessen.
Nur weil etwas grundsätzlich zulässig ist, heißt das nicht, daß es auch in AGB im B2C zulässig ist.
Dazu braucht man auch kein OLG - die Klausel ist schon deswegen eindeutig unzulässig, weil sie den K unzumutbar benachteiligt: er darf Ansprüche nicht abtreten, der VK schon. Der VK kann sich also durch Abtretung selbst zum Zeugen machen, der K nicht. Noch einseitiger geht es kaum.
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