Nach Alkohol-Fahrt darf das Fahrradfahren verboten werden
AFP VOM 6.9.2012 | Nachrichten - Allgemein | 672 Aufrufe Mehr zum Thema:Alkohol-Fahrt, Fahrradfahren
Radfahrer ließ sich nicht medizinisch-psychologisch untersuchen
Einem Radfahrer, der stark betrunken unterwegs war und sich danach nicht medizinisch-psychologisch untersuchen lässt, darf das Fahrradfahren verboten werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag in Koblenz veröffentlichten Urteil. Ohne das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten dürfe ihm das "Führen jedes Fahrzeugs", also auch eines Fahrrads, untersagt werden, erklärte das Gericht. (Az. 10 A 10284/12.OVG)
Der Kläger, der keinen Führerschein mehr besitzt, war im Juli 2010 aufgefallen, weil er in Schlangenlinien über eine Straße fuhr. Eine Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,4 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte deshalb später von dem Mann ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung. Weil er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte ihm die Behörde "das Führen von Fahrzeugen". Die dagegen erhobene Klage wies zunächst das Verwaltungsgericht und nun auch das Oberverwaltungsgericht zurück.
Ein Gutachten sei ab einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr vorgesehen, erklärte das OVG. Dies sei auch bei einem Fahrradfahrer "nicht unverhältnismäßig". Denn auch bei Fahrten mit Fahrrädern unter erheblichem Alkoholeinfluss bestehe ein erhöhtes Verkehrsrisiko. Nachdem der Kläger das zu Recht geforderte Gutachten nicht in der gesetzten Frist vorgelegt habe, habe die Behörde ihm "das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge" verbieten dürfen.
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