>Nach 9 Stunden Warten vom Flug zurückgetreten
Hallo,
da es sich offensichtlich um eine Pauschalreise handelte, welche von Ihnen gebucht wurde, gilt § 651 ff BGB (Reiserecht) und die EU - Fluggastverordnung.
So wie ich das nach Ihren Schilderungen einschaetze, haben Sie den Schaden selbst verursacht, da Sie einfach die Reise abgebrochen haben, ohne dass Sie dem Veranstalter die Moeglichkeit der Abhilfe eingeraeumt haben.
Sie begruenden Ihren Ruecktritt im Wesentlichen damit, dass Sie *gefroren* haetten. Es kann aber weder der Reiseveranstalter noch die Fluggesellschaft dafuer in Verantwortung gezogen werden, wenn Sie nicht zweckmaessig gekleidet zum Abflug erscheinen. In Deutschland herrschen nun mal andere Temperaturen vor als in Tunesien.
So wie Sie den Sachverhalt schildern, hat entweder der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft die Pflicht zur Betreuung der betroffenen Gaeste erfuellt (so genannte Unterstuetzungsleistungen), man hat Sie z.B. in einem Hotel untergebracht, wahrscheinlich haben Sie auch Bekoestigungsgutscheine erhalten.
Haetten Sie die Reise angetreten, waere diese wegen der Verspaetung mit einem Mangel behaftet gewesen. Dann haetten Sie sowohl Ansprueche gegen den Reiseveranstalter wegen Nichterfuellung gehabt, als auch wahrscheinlich gegen die Fluggesellschaft nach der EU - Fluggastverordnung.
Durch Ihren Reiseabbruch haben Sie die Ansprueche leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Der Veranstalter wird nach seinen AGB Ihnen Ruecktrittsgebuehren berechnen. Sollten diese bei 100 % des vereinbarten Reisepreises liegen, koennen Sie, so denke ich, eingesparte Aufwendungen des Veranstalters erstattet verlangen.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
-- Editiert von bernardoselva am 09.10.2008 11:11:47
von bernardoselva am 09.10.2008 11:08
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