Nach 24 Jahren plötzlich Schicht

2. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
Sydney74
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
Nach 24 Jahren plötzlich Schicht

Mein Mann arbeitet seit 24 Jahren in einem großen Unternehmn. Diese gesamte Zeit hatte er immer Frühschicht. Nun wurde heute von seinem Chef verlangt, dass er ab nächster Woche in 2 Schichten arbeiten muss. Leider hat mein Mann keine Kopie seines Arbeitsvertrages - ist aber der Meinung dass dort drin steht, dass Schichtarbeit verlangt werden kann.
Da mein Mann nun auch nächste Woche Besuch von seinem minderjährigen Sohn bekommt (Herbstferien), wäre es sehr ungünstig in der nächsten Woche von nachmittags bis nachts zu arbeiten, da der Sohn dann nichts von der Zeit mit seinem Vater hat und anderweitig betreut werden müsste.

Nun meine Fragen:

- Ist es rechtlich in Ordnung, dass man nach 24 Jahren (ohne Vorankündigung) von einer Woche auf die andere auf Schicht geschickt werden kann?
- Kann man sich auf so etwas wie "Gewohnheitsrecht" berufen?
- Was ist, wenn man so schnell keine Kinderbetreuung findet? (Denn es war zu keiner Zeit mit solch einem Wechsel zu rechnen.)
- Wie kann man sich ggf. wehren?

Für ein paar Tipps wäre ich sehr dankbar!


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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Gibt es einen Betriebsrat in dem grossen Betrieb?

quote:<hr size=1 noshade>Leider hat mein Mann keine Kopie seines Arbeitsvertrages - ist aber der Meinung dass dort drin steht, dass Schichtarbeit verlangt werden kann. <hr size=1 noshade>


Es wäre sehr wichtig die vertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit zu kennen.

quote:<hr size=1 noshade>- Ist es rechtlich in Ordnung, dass man nach 24 Jahren (ohne Vorankündigung) von einer Woche auf die andere auf Schicht geschickt werden kann? <hr size=1 noshade>


Eine gewisse Vorankündigung ist doch gegeben, wenn es bereits jetzt bekannt ist. Die 4-Tage-Ankündigungsfrist aus dem § 12 TzBfG , die mangels anderer gesetzlicher Fristen für solche Fälle gern herangezogen wird, wurde zumindest eingehalten.

quote:<hr size=1 noshade>- Kann man sich auf so etwas wie "Gewohnheitsrecht" berufen? <hr size=1 noshade>


Laut derzeitiger Rechtsprechung ganz klar nein.

quote:<hr size=1 noshade>- Was ist, wenn man so schnell keine Kinderbetreuung findet? (Denn es war zu keiner Zeit mit solch einem Wechsel zu rechnen.) <hr size=1 noshade>


Schwierig. Es kommt wirklich darauf an, was im AV steht. Zweiter Rettungsanker wäre ein vorhandener BR. Die 3. Möglichkeit ist das Billige Ermessen, welches der AG bei der Einteilung der Arbeitszeit ausüben muss.
Und wenn man dem AG erklärt, dass es nur nächste Woche wegen der Kindbetreuung nicht geht?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
Diese gesamte Zeit hatte er immer Frühschich

Wenn es immer nur eine Arbeitszeit im Unternehmen gab, ist das wohl keine Frühschicht, sondern Normalarbeitszeit.
quote:
da der Sohn dann nichts von der Zeit mit seinem Vater hat

Wenn der Papa sich eh keinen Urlaub genommen hat, dann bleiben dem Sohn täglich 24 Std. minus Arbeitszeit vom Papa - egal ob nun Früh- oder Spätschicht. 8 - 13 Uhr sind genauso 5 Std., wie 15 - 20 Uhr.
quote:
Ist es rechtlich in Ordnung, dass man nach 24 Jahren (ohne Vorankündigung) von einer Woche auf die andere auf Schicht geschickt werden kann?

in einem großen Unternehmen fallen neue Schichtarbeitszeiten gewöhnlich nicht von heute auf morgen vom Himmel, sondern werden zwischen AG und Betriebsrat vereinbart. Oder gibt es keinen Betriebsrat?
Hat sich die Belegschaft von heute auf morgen verdoppelt, dass alle Arbeitsplätze im Schichtbetrieb besetzt werden können?
Gibt es eine Betriebsvereinbarung dazu?
Ist denn schon ein Schichtplan erstellt?
quote:
Kann man sich auf so etwas wie "Gewohnheitsrecht" berufen?

Wenn ggf. in dem Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Arbeitsschicht vereinbart ist, dann gilt diese, sofern keine Änderungskündigung ausgesprochen wird.
quote:
Was ist, wenn man so schnell keine Kinderbetreuung findet? (Denn es war zu keiner Zeit mit solch einem Wechsel zu rechnen.)

Dann muss man den Besuch ggf. absagen oder den Arbeitsplatz fristlos kündigen, denn so unerwartet ist das ja mal ne Frechheit.
quote:
Wie kann man sich ggf. wehren?

Sich frühzeitig informieren über betriebliche Vorgänge wäre mal ne gute Voraussetzung.

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8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17371 Beiträge, 6467x hilfreich)

Wenn es "immer schon" Schichtarbeit im Betrieb gab und dein man eben immer nur die Frühschicht arbeiten musste, dann hätte er Aussicht, auf betriebliche Übung zu pochen, wodurch der Vertrag entsprechend präzisiert worden wäre. Wenn das Schichtsystem neu eingeführt worden ist, dürfte es anders aussehen.
Ich rate zur Rechtsberatung, weil doch alle Umstände auf dem Tisch liegen sollten.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

ergänzend zu den bisherigen Ausführungen
(Mitbestimmung eines evtl.BR, arbeitsvertragliche Regelung etc.)

könnte man sich vielleicht im vorliegenden Fall auch auf eine "Unbilligkeit" berufen, so daß im konkreten Einzelfall die Ankündigung geänderter Arbeitszeiten zu kurzfristig wäre

wenn man sich im Vertrauen auf die 24 jährige Arbeitszeit
Termine legt

und man auf dem Wege des einvernehmlichen Gesprächs vielleicht erreichen könnte, diese "Sohn-Woche" noch zu den alten Arbeitszeiten eingesetzt zu werden

als rechtliche Grundlage könnte man den § 315 BGB anführen

Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
(BAG 23. 9. 04 ,6 AZR 576/03).





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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Egal, ob die Einteilung rechtlich zulässig ist.

Vorliegend dürfte es unmöglich sein, über den Rechtsweg etwas zu erreichen.

Selbst für eine eintweilige Verfügung dürfte es schon zu spät sein. Selber die Arbeitszeit ändern darf man nicht, das würde auf Arbeitsverweigerung hinauslaufen.

Es bleiben daher nur folgende Möglichkeiten:

1. Gütige Einigung mit dem AG
2. Besuch des Kindes absagen.
3. Oder wie Nachtmieze schon schrieb andere Zeiten mit dem Kind zu nutzen

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 03.10.2012 10:43

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@blaubär

quote:
Wenn es "immer schon" Schichtarbeit im Betrieb gab und dein man eben immer nur die Frühschicht arbeiten musste, dann hätte er Aussicht, auf betriebliche Übung zu pochen, wodurch der Vertrag entsprechend präzisiert worden wäre.


Zeig mir bitte eine gerichtliche Entscheidung, wo es in die Richtung Vertrauensschutz oder Präzisierung der Arbeitszeit lief. Ich kenne nur exakt anderslautende Urteile. Fehlt an einer Präzisierung der Arbeitszeit im AV, so kann der AN nicht darauf vertrauen, dDauerhaft zu einer bestimmten Arbeitszeit arbeiten zu können. Eine betriebliche Übung entsteht dabei grundsätzlich nicht.


@MitEtwasErfahrung

quote:
Egal, ob die Einteilung rechtlich zulässig ist.

Vorliegend dürfte es unmöglich sein, über den Rechtsweg etwas zu erreichen.

Selbst für eine eintweilige Verfügung dürfte es schon zu spät sein. Selber die Arbeitszeit ändern darf man nicht, das würde auf Arbeitsverweigerung hinauslaufen.


Naja Moment, sollte im AV die Verteilung der Arbeitszeit festgeschrieben sein oder wenn es einen BR gibt, dann finde ich Deine Aussage etwas übertrieben. Wieviel Zeit müsste man denn für eine einstweilige Verfügung einplanen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Unabhängig von der sinnvollen Frage nach dem Betriebsrat: Ist mit dem Arbeitszeitwechsel auch ein Arbeitsplatzwechsel/Tätigkeitswechsel verunden? Wird der Vater des Kindes in eine andere Filiale versetzt/ eine andere Abteilung?
Wenn ja greifen hier evtl. noch andere tarifliche/ gesetzliche Regelungen.
Wenn nein, wurde oben schon denke ich alles gesagt :)

Außerdem könnte es auch möglich sein, evtl. einmal zu tauschen. Andere Mitarbeiter fragen und den Arbeitgeber, ob man hier eine Ausnahmeregelung findet. Verweisen auf die Besuchszeit des Sohnes und darauf verweisen, dass man dann nach dieser Woche sich deutlich besser auf die Schichtzeit einstellen kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

-- editiert von Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Nachtmieze, wenn du ein persönliches Problem mit mir hast, bitte ich darum, das per PN mit mir zu klären.
Ich habe Fragen gestellt, mehr nichts. Du fabulierst in anderen Themen genug rum von Affengehege und anderem Unfug.

Ich denke alles weitere klären wir per PN, wenn es dir Recht ist.

-- Editiert mepeisen am 03.10.2012 15:58

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

-- editiert von Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@nachtmieze

Bitte bewahren Sie die Contenance!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Der Klügere gibt wohl nach. Ob die Fragen weit am Thema vorbei gehen oder niczht, sollten Sie dem Autor überlassen. Ansonsten mache ich tendenziell um User, die nur provozieren ohne Substanz, sowieso einen Bogen. In diesem Sinne noch ein schönes Leben.

Ob sie einen Bogen um mich machen oder nicht, interessiert mich wenig. Weitere Provokationen werde ich jedenfalls den Admins melden...

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sydney74
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Reaktionen.

In anderen Abteilungen / an anderen Maschinen wird seit Jahren im Mehrschichtsytem gearbeitet. Jedoch mußte dies mein Mann noch nie, da er seine Arbeit immer in der regulären Zeit erledigt hatte und seine Maschine nicht von 2 Mitarbeitern bedient wird. (Wenn er im Urlaub ist, steht seine Maschine zu 90 % sogar still und wird nur für die notwendigsten Arbeiten genutzt).

Der Hintergrund für die Änderung ist, dass er nun neben seiner Maschine noch eine 2. Maschine bedienen soll. Das sieht dann so aus, dass seine Maschine vormittags stehen bleibt und er nachmittags (wenn sein Kollege Feierabend hat) seine Maschine und die des Kollegen bedienen soll.

Dieser Trend war also nicht durch mehr Aufträge oder mehr Personal hervorsehbar.

In wie weit der Betriebsrat involviert ist, wissen wir leider nicht.

Die Spätschicht würde jedoch von 15.15 bis 0.30 täglich laufen, wodurch mein Mann nach 24 Jahren in der Firma nicht nur seine Termine ändern müßte - sondern auch sein gesamtes Schlafverhalten. Es stand bisher nie zur Debatte, dass dies jemals geschehen könnte. Im Gegenteil: Er sollte mal an eine andere Maschine versetzt werden, an welcher Schicht gearbeitet wird - dies hat er abgelehnt und ausdrücklich mitgeteilt, dass er nicht auf Schicht arbeiten möchte. Darauf hin wurde diese Versetzung nicht vorgenommen.

Morgen hat mein Mann einen Termin bei seinem Chef. Ich habe ihm schon geraten eine Kopie seines Arbeitsvertrages sowie einer evtl. Betriebsvereinbarung mitzubringen.

Bin mal gespannt. Ich hätte nur gerne ein paar rechtliche Grundlagen für das Gespräch zwischen meinem Mann und seinem Chef gehabt.

-- Editiert Sydney74 am 03.10.2012 17:01

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In wie weit der Betriebsrat involviert ist, wissen wir leider nicht. <hr size=1 noshade>


Der BR wäre auf jeden Fall nach § 87 BetrVG in der Mitbestimmung.

Dazu kommt die vertragliche Vereinbarung zur Arbeitszeit im AV, die nicht bekannt ist. Der AG kann nur im Rahmen des AV einsieitg und mit billgem Ermessen (§ 106 GeWo) über die Arbeitszeit bestimmen.
Früher waren feste Arbeitszeiten (Mo-Fr, 7Uhr bis 16:45Uhr) in Arbeitsverträgen noch weit verbreitet. Mittlerweile haben die AG dazu gelernt und wollen sich ungern vertraglich festlegen bzw. einschränken lassen. Das geht bis hin zu Festlegungen einer Jahresarbeitszeit, wo man noch nicht mal wöchentlich mit einer Arbeitsdauer planen kann. Dann kann es passieren, der AN arbeitet eine Woche 24h, die nächste 60h, usw.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ob das bislang jemals zur Debatte stand oder nicht, ist gar nicht so wichtig. Wie oben schon mehrfach gesagt wurde und richtig zitiert wurde, kann der Arbeitgeber durchaus die Arbeitszeiten festlegen, soweit Tarifverträge, Arbeitsverträge ermöglichen und soweit es für den Betrieb zwingend erforderlich ist.

Wenn es aufgrund geänderter Auftragslage notwendig ist, dass er eine andere Maschine bedient, das jedoch nur zu bestimmten Zeiten möglich ist, klingt das eher nach Erhalten des Arbeitsplatzes denn nach Willkür. sprich: Klingt für mich eher danach, dass seine Maschine nicht mehr so viel produzieren muss, weil die Nachfrage nicht mehr gegeben ist. Das ist alles etwas Kaffesatzleserei. und Kaffe trinke ich nicht gern. Außerdem müsste man noch mehr Details kennen (Branche, Art der Maschine usw.) und im Zweifel kommt es auf die Tagesform eines Richters an, hier zu sehen ob es einen Anspruch gibt oder nicht.

Den Betriebsrat würde ich durchaus hinzuschalten. Einfach um Lösungen zu finden, sowohl kurzfristig mit der Besuchswoche als auch auf Dauer. Das ist nichts Negatives. Wenn es keine Lösung gibt, würde ich persönlich, wenn die Arbeit selbst gleich bezahlt wird und gleichwertig ist (und ab 20 Uhr gibt es in der Regel obendrauf auch Nachtzuschläge) eher darauf eingehen. Soweit aber nur meine persönliche Meinung zum Thema.

Sollte aber an der bisherigen Maschine jemand anderes dann neu eingearbeitet werden und ihren Mann dort ersetzen, ginge das dann doch wieder in Richtung Willkür.


Da das Unternehmen, wie sie sagen, größer ist und es ansonsten einen Zwei-Schicht-Betrieb gibt, dürfte eine weitere Änderung sowieso nicht so leicht möglich sein. Natürlich ist nach derart vielen jahren die Umstellung etwas schwer. Menschen sind Gewohnheitstiere und manche tun sich leichter, manche schwerer mit Ändern des Schlafrhythmus. Glauben Sie mir mal: 3-Schicht-Betrieb ist deutlich schwerer als die von Ihnen genannten 2 Schichten.

-- Editiert mepeisen am 03.10.2012 17:58

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
(und ab 20 Uhr gibt es in der Regel obendrauf auch Nachtzuschläge)


In der Regel wohl eher nicht. Klar gibt es immer noch Branchen, wo die AN (unverhältnismässig) grosszügig bedacht werden, wie z.b. in der Automobilindustrie. Gesetzlich hätte man jedenfalls bei der Arbeitszeit keinen Anspruch auf Nachtschichtzulage.

quote:
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__2.html

In einem TV, einer BV oder dem AV selber kann das natürlich abweichend zugunsten des AN geregelt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In der Regel wohl eher nicht. Klar gibt es immer noch Branchen, wo die AN (unverhältnismässig) grosszügig bedacht werden, wie z.b. in der Automobilindustrie. Gesetzlich hätte man jedenfalls bei der Arbeitszeit keinen Anspruch auf Nachtschichtzulage. <hr size=1 noshade>

Im Bankensektor haben wir wohl noch mehr goldene Löffel als vermutet. :)
Es gibt aber noch einige andere Branchen, in denen die Gewerkschaften die Nacharbeitszuschläge über den von dir zitierten gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehend geregelt haben.
Ob jetzt die gängige Regel 20 Uhr ist oder 22 Uhr oder die große Ausnahme, ich hoffe wir streiten nicht drüber. In jedem Fall ist es die Regel, dass die Gewerkschaften sich diese Regeln in den Tarifverträgen selten nehmen lassen. Gerade weil gesetzlich ein bedeutend geringerer Anspruch existiert, als man gemeinhin so vermuten könnte. Viele Regelungen kommen aus den Tarifverträgen, beispielsweise Überstundenzuschläge usw.
Vgl. http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/arbeitszeit/wann-sie-einen-anspruch-auf-ueberstunden-oder-andere-zuschlaege-haben/
Dass "angemessener Zuschlag" in Richtung 30% geht, findet man hier: BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

Hmmm. Wird etwas zum Exkurs hier :)

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-- Editiert mepeisen am 03.10.2012 20:22

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